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Ausreise für FZF / Versicherung / Vorabzustimmung (Gelesen: 2.517 mal)
Earthling
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.09.2018 um 12:16:19
 
Hallo zusammen Smiley

Mein tunesischer Mann ist seit 2014 aufgrund seines Studiums in Deutschland. Im November letzten Jahres haben wir relativ spontan im Ausland geheiratet und dabei leider übersehen, dass die Heirat nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet hätte erfolgen müssen.
Bis vor wenigen Monaten dachten wir dass seine AE einfach geändert werden kann, deshalb hat er dann auch das Studium nicht weitergemacht und ist direkt zu mir gezogen.
Einen Job hat er anfangs aufgrund der 120 Tage Beschränkung als Student zunächst leider nicht gefunden und erstmal den Führerschein gemacht.

Es hat lange gedauert bis seine Akte von seiner ABH zu meiner geschickt wurde, deshalb dachten wir dass es nur daran liegt.
Im April hat er dann doch eine Vollzeitstelle gefunden, inkl.  Schriftlicher Zusage einer unbefr.Festanstellung sobald die 120 Tage Beschränkung weg ist.
Im Juni kam dann ein Brief der ABH dass er ausreisen muss um das Visum zu beantragen.
Wir haben dann schriftlich beantragt dass sie ihren Ermessensspielraum nutzen und darauf verzichten, weil er sonst ggf die Arbeit verliert, bereits seit 4 Jahren hier lebt, studiert und arbeitet und meine Kinder eine lange Trennung nicht verstehen würden.
Sprachlich ist er auch schon bei C2.

Leider ohne Erfolg, sodass ihm letzte Woche eine Duldung erteilt wurde und er ab sofort gar nicht mehr arbeiten darf.
Das positive ist, dass er eine Vorabzustimmung bekommen hat.  Einen Termin in Tunis aber erst für Anfang November.

Jetzt wissen wir nicht so ganz wie das mit der Versicherung ist. Ich bin nicht berufstätig, wir waren alle über ihn versichert.

Er hat in den letzten 2 Jahren mehr als 12 Monate gearbeitet, müsste also Anspruch auf ALG1 haben. Jedoch wurde er ja nicht gekündigt sondern hat keine Arbeitserlaubnis mehr.

Deshalb ist eigentlich das Sozialamt zuständig, oder? Aber die werden meine Kinder und mich als Deutsche nicht mitversichern können fürchte ich.
ALG2, welches ich vor der Heirat bezogen habe wurde mir mit der Ehe direkt gestrichen, weil er offiziell ja noch Student war und sie ihm einfach ein fiktives Einkommen angerechnet haben ( was wie ich jetzt im Nachhinein weiss nicht rechtens war).
Wir haben dann von unseren Kreditkarten und Leihgaben gelebt.

Ich kann auch überhaupt nicht einschätzen wie lange das mit der FZF dauern wird.
Im schlimmsten Fall sitzen wir hier ohne Krankenversicherung und jegliches Einkommen(abgesehen vom Kindergeld).
Er kann sich zum Glück, falls er nicht irgendwie Familienversichert werden kann, dort eine günstige Versicherung besorgen.

Ich lese auch ständig von zeitgleichen Befragungen durch die Botschaft und der ABH. Machen die das auch bei Vorabzustimmungen?
Das zieht es wahrscheinlich dann doch nochmal in die Länge :/

Der Termin in Tunis ist am 07.11. und sein AG kann  maximal bis zum 01.12. warten, danach müssen sie jemand anderen für die Stelle anstellen.

Entschuldigung für den langen Text und vielen Dank schonmal Smiley
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reinhard
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Antwort #1 - 23.09.2018 um 15:20:44
 
Durch die Vorabzustimmung ist klar, dass die Ausländerbehörde keine Fragen mehr hat.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat nur, wer auch "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht", also in Arbeit vermittelt werden kann. Da er durch eigene Schuld die Aufenthaltserlaubnis und die Beschäftigungserlaubnis verloren hat, hat er auch diesen Anspruch verloren.

Anderen in ähnlicher Situation kann man nur raten, sich vorher zu informieren. Normalerweise kann ein Student einfach heiraten (egal wo) und danach die "richtige" Aufenthaltserlaubnis beantragen und bekommt sie auch.

Bei Euch ist es wohl viel zu weit fortgeschritten, um noch etwas reparieren zu können.
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Antwort #2 - 23.09.2018 um 16:02:26
 
Danke für deine Antwort Smiley

Ja, deshalb versuchen wir auch weiter nichts und machen es jetzt einfach. Auf Unzumutbarkeit klagen usw würde viel zu lange dauern und während der Zeit darf er dann ja sowieso nicht arbeiten.

Ja das ist leider wirklich dumm gelaufen. Wir wollten ganz unter uns heiraten, nicht direkt in meiner Stadt aber auch nicht zu weit weg, weil er noch keinen Führerschein hatte und ich mich nicht traue Autobahn/schnellere Straßen zu fahren.

Da gab's dann so ein tolles Komplettangebot für Dänemark inkl. Abholung von Zuhause  Augenrollen

Aber gut, dann  können wir das ALG 1 schonmal vergessen und versuchen es mit ALG 2, zumindest für die Kinder und mich.

Eine internationale Heiratssurkunde mit Apostille reicht aus und muss nicht extra nochmal vom Standesamt beglaubigt werden oder? 🙈
Oder gilt das alles durch die Vorabzustimmung schon als überprüft und gültig?

Liebe Grüße


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reinhard
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Antwort #3 - 23.09.2018 um 16:21:31
 
Ihr könnt jederzeit in DK heiraten, die Heiratsurkunde reicht aus. Und Dänemark ist ein ordentlicher Staat, da muss niemand etwas überprüfen.

Aber danach muss er direkt die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das hat er wohl vergessen.

Es war nicht die Hochzeit, die kann sein wo Ihr wollt. Er hat wohl gar nicht beantragt, danach in Deutschland leben zu dürfen – das funktioniert aber nur, wenn er sich darum kümmert.

Jetzt muss er sich eben ab November in einem neuen Anlauf darum kümmern. Aber wenn er das Visum hat, nicht einfach einreisen und sich um nichts kümmern. Diesmal direkt zur Ausländerbehörde und die Aufenthaltserlaubnis als Ehemann beantragen. Hätte damals einfach geklappt, wenn er sich die fünf Minuten Zeit genommen hatte.

Mit einem ALG-II-Antrag seid Ihr dann weiter versichert. Aber auch hier gilt: Ihr solltet Euch informieren und Euch darum kümmern.
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Antwort #4 - 23.09.2018 um 16:48:14
 
Die Ausländerbehörde sagt, dass der Fehler darin liegt, dass er nachdem sein Anspruch auf die AE entstanden ist ( durch die Heirat)  vom Ausland aus in die Bundesrepublik eingereist ist. Also von Dänemark nach Deutschland.
Hätten wir in Deutschland gerheiratet, wäre es kein Problem gewesen. Der Antrag auf die AE wurde direkt gestellt.

Es hat sich nur  hingezogen weil die Akte erst nicht übergekommen ist und die Bearbeitung unserer Bitte auf das Visumsverfahren zu verzichten auch nochmal 3 Monate gedauert hat.

Also der einzige Fehler war der Ort der Eheschließung gepaart mit dem Pech dass die ABH auf die Ausreise besteht.

Aber vielleicht geht es ja wirklich relativ schnell, man findet leider wenig Erfahrungsberichte zu Anträgen mit Vorabzustimmung.


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Antwort #5 - 23.09.2018 um 16:58:50
 
"Eine Befreiung von der Visumspflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV scheidet aus. Eine solche Befreiung von der Visumspflicht entsteht nur, wenn erst nach der letzten Einreise nach Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  entstanden sind. Bei der Eheschließung in Dänemark ist der Anspruch aber  bereits vor der letzten Einreisenach Deutschland entstanden, nämlich zum Zeitpunkt der Vermählung in Dänemark (vgl. VG München, Beschluss vom 17.11.2010, M 12 S 10.3844; BayVGH vom 29.06.2010 – 19 Cs 10.447).

Die Ausländerbehörden übersehen in einer solchen Konstellation aber häufiger, dass sie trotzdem verpflichtet sind eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG zu treffen. Liegt der erforderliche Sprachnachweis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im Antragsverfahren vor hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Durchführung des Visumsverfahrens im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG). Tut sie das nicht, ist die Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, rechtswidrig und damit ist die Verfügung angreifbar. Die Darlegungslast, dass die Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar ist, liegt allerdings  bei dem Ausländer."

Da nochmal in Fachsprache ^^ Allerdings haben wir keine schriftliche Bestätigung dass es überprüft wurde. Also unser Antrag auf Erlassen der Visumspflicht.
Nur eine schriftliche Einladung und beim Termin  gab es dann die Duldung  und die Vorabzustimmung.

Also theoretisch müsste man auf eine schriftliche Ablehnung bestehen und könnte dagegen angehen, aber würde sich wahrscheinlich ewig hinziehen und dem bislang freundlichen Kontakt mit der Behörde nicht gut tun.
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reinhard
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Antwort #6 - 23.09.2018 um 18:31:47
 
Wenn er zum Zeitpunkt des AE-Antrags eine AU nach § 16 hatte, muss er direkt die neue AE bekommen, ohne neues Visum.

Die Urteile beziehen sich auf Menschen mit Besuchsvisum / Tourismusvisum.

Antrag auf Erlass der Visumpflicht ist unsinnig, wenn es diese gar nicht gibt. Er sollte noch mal schreiben, dass er Visum und AE für das Studium bereits beantragt hatte und mit Visum eingereist ist (damals).
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Antwort #7 - 23.09.2018 um 18:43:22
 
Danke Dir, das werden wir nochmal versuchen Smiley
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Antwort #8 - 23.09.2018 um 23:19:29
 
reinhard schrieb am 23.09.2018 um 18:31:47:
Wenn er zum Zeitpunkt des AE-Antrags eine AU nach § 16 hatte, muss er direkt die neue AE bekommen, ohne neues Visum.

Da ist ein Haken theoretisch denkbar. Der ist der Grund, dass ich mich selbst nicht dazu geäußert habe:

Hatte die AE nach § 16 ein Erlöschensbedingung wie z.B. "erlischt mit Beendigung des Studiums" und diese Erlöschensbedingung ist vor dem Antrag auf eine AE nach § 28 eingetreten, dann wäre die Entscheidung der ABH verständlich.

Die TS-Beiträge weiter oben schließen eine solche Möglichkeit nicht aus.

Wenn jedoch die AE 16 noch nicht erloschen war, ist unabhängig vom Ort der Eheschließung ein Anspruch entstanden.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #9 - 24.09.2018 um 09:06:39
 
Danke für deine Antwort Smiley

Nein, erloschen war sie nicht. Sie war noch bis gut 1 Monat nach der Eheschließung gültig.
Also da wäre der nächste Termin gewesen an dem er zu seiner ABH gemusst hätte für eine Verlängerung.

Wir sind dann allerdings direkt zu meiner ABH welche dann die Akte angefordert hat.
Seine ABH war zu der Zeit im Umbau, deshalb hat es auch ewig gedauert bis die Akte hier war.

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Antwort #10 - 24.09.2018 um 09:16:13
 
Habe nochmal in den Brief geguckt. Es steht darin, dass  es bei seinem Aufenthalt nach Paragraph 16 ein Zweckwechselverbot gibt und die Erteilung eines familiären Aufenthaltsrechts  nach Paragraph 16 Absatz 4 ausgeschlossen ist, weil er sich nicht mehr in einem Studium befindet.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung hat er aber noch studiert. Er war auf jeden Fall noch immatrikuliert.

Und dort steht dass er einen Aufenthaltstitel  (§ 81 Abs. 4 AufenthG), verspäteter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, Befreiung vom Visumsverfahren (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)

hat. Bzw hatte, weil er seit letzter Woche nur noch eine Duldung hat.

Dann scheint also doch irgendwas zu spät angekommen zu sein. Habe das mit dem 81 Abs. 4 vorher nicht gesehen 🙈🙈
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Antwort #11 - 24.09.2018 um 10:45:19
 
Ja, der Zweckwechsel ist ausgeschlossen, wenn er nicht mehr studiert und es die Nebenbestimmung "erlischt mit Ende des Studiums" oder so gibt.

Das steht oben schon als Frage, aber Du antwortest nicht.

Du schreibst: "er war zumindest noch immatrikuliert", was wohl so gemeint ist, dass er versucht zu tricksen. Also: Hat seine AE eine Nebenbestimmung gehabt? "Gilt" die AE solange es draufsteht oder gilt sie nur, solange er wirklich auch studiert? Du solltest da ganz präzise sein, die Antworten hier wirklich genau lesen und offene Punkte präzise beantworten. Unsere Antworten nützen Die sonst nichts.
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Antwort #12 - 24.09.2018 um 12:14:26
 
Sorry, also es gab keine Nebenbestimmungen. Dort stand einfach nur "gültig bis".

Nein, er hat tatsächlich noch studiert, hat kurz vor der Heirat noch eine Prüfung gehabt (und bestanden).

Danach war er allerdings nicht mehr in der Uni.  Also sein letzter aktiver Tag als anwesender Student war ca 1 Woche vor der Eheschließung.
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Antwort #13 - 24.09.2018 um 12:34:29
 
Earthling schrieb am 24.09.2018 um 09:06:39:
Wir sind dann allerdings direkt zu meiner ABH 

wann war das, vor Ablauf seiner AE fürs Studium oder danach?
Wenn das vor dem Ablauf war, was hat er in der ABH gesagt oder angefragt und gibt es irgendwas schriftliches darüber, irgendeine Notiz, ausgehändigter Handzettel?

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #14 - 24.09.2018 um 13:28:35
 
Vor Ablauf. Dort wurde sein Aufenthalt dann erstmal für einen kurzen Zeitraum verlängert, weil die Akte ja noch nicht da war und sie ohne Akte nichts anderes machen konnten. Letztendlich hat das mit der Akte von November bis Juni gedauert.

Also im Juni kam die erste schriftliche Reaktion der ABH mit der Bitte um Ausreise.

Unseren  ersten Antrag auf AE hat der Anwalt seines Bruders gemacht, den habe ich nicht schriftlich. Wir waren aber auch etliche Male persönlich bei der ABH; was wahrscheinlich nicht zählt.

Nur die Bitte um den Erlass der Visumspflicht habe ich selbst verfasst, weil ich den Anwalt unnötig und auch eher inkompetent fand.
Das ist wahrscheinlich der Punkt an dem etwas schief gelaufen ist, weil der mit seinem Bruder befreundete Anwalt alles an seinen Bruder geschickt hat und der meinem Mann dann nur grob und wahrscheinlich auch oft falsch erzählt hat was da so drinsteht.

Da war ich leider machtlos, weil sein Bruder der Meinung war dass es mit Anwalt sicherer ist  Lippen versiegelt
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