Ja, das sind jetzt aber auch wesentlich unterschiedliche Hausnummern.
Das
Standesamt soll bei einer Nachregistrierung, also einer nachträglichen Beurkundung im Eheregister, die Ehe nachträglich für den dt. Rechtsbereich beurkunden und damit eine völlig zweifelsfreie Referenz für die Zukunft erschaffen. Das ist letztendlich, bei uns "ordentlichen Deutschen" mit dem Hang, super-ordentlich geführte Register / Dateien zu führen,
der Wellenbrecher und die "letzte Bastion". Etwas plakativ: Was einmal im Ehe- / Personenstandsregister steht gilt - stünde dort, dass Du 3 Augen hast, hast Du die künftig bei jeder Anfrage, selbst wenn Du mit Deinen zwei normalen Augen Dein Gegenüber anstarrst...
Soll heißen, auch wenn ein Standesbeamter grundsätzlich in eigenem Ermessen zu seiner Überzeugung kommen muss und eine Nachregistrierung auch ohne UP bei Dokumenten aus Staaten mit unsicherem Urkundenwesen (S.m.u.U.) vornehmen kann, ist dies bei
Standesämtern jedoch nicht der Regelfall. Der Regelfall wird hier wohl in der Tat die UP bei Dokumenten aus S.m.u.U. sein.
Zumal niemand eine Nachregistrierung vornehmen
muss (auch wenn sie sinnvoll ist) und der Antragsteller m.E. daher auch völlig zu recht die entsprechenden Kosten für die UP zu tragen hat.
Hier ist meiner persönlichen Meinung nach eine fast grundsätzliche UP bei S.m.u.U. fast nachvollziehbar und kaum sinnvoll zu hinterfragen.
Zumal Gegenstand der UP i.d.R. nur die
Heiratsurkunde an sich sein wird. Recht einfach und schnell vom Vertauensanwalt zu erledigen.
Was anderes ist es bei der
Einbürgerungsbehörde.
Wie schon sehr ausführlich thematisiert, darf die
EBH natürlich eine UP verlangen, sie kann im Einzelfall auch geboten sein. Aber es sollte nicht sein (und ist es meiner Kenntnis nach auch nicht), dass bei S.m.u.U. der erteilte gültige RP
grundsätzlich oder
regelmäßig in Frage gestellt wird. Die Urkunde an sich ist "echt" (amtlich ausgestellt, befugt ausgestellt etc.), Gegenstand der UP wäre also zwangsläufig die
Identität des Bewerbers. Und das ist vom Umfang her eine schon ganz erheblich aufwändigere UP als die eines Dokuments allein.
Aus diesem Grund hat nicht nur der Bund eine Verwaltungsvorschrift (VwV) zum
StAG erlassen, sondern jedes Bundesland hat auch eine zusätzliche, für das jew. Bundesland gültige StAg-VwV.
Und dort trifft dann m.E. das zu, was ich in vorherigen Beiträgen hier schon schrieb.
Dagegen ist die
Meldebehörde (Einwohnermeldeamt, "EMA") in der Tat die einfachste Hürde. Man meldet unter Vorlage der ggf. übersetzten Urkunde seinen neuen Personenstand "vh" und kommt damit seiner Pflicht nach.
Deine Pflicht, also das zwingend Erforderliche, ist erledigt (im Gegensatz zur Nachregistrierung - die ist "Kür", weil nicht zwingend erforderlich).
Will das EMA dann die ausländische Urkunde anzweifeln, kann sie das natürlich. Dann liegt aber die UP in deren Zuständigkeit "von Amts wegen", also erfolgt auch zu Lasten der öffentlichen Hand.
Dieser Umstand bringt, bei geringem Druck, das EMA oft zur einlenkenden Bürgernähe...
Langes Referat, ich weiß. Aber ich versuche, Dir die Unterschiede dieser drei von Dir angeführten Behörden etwas anschaulich darzustellen und Dir etwas zu verdeutlichen: Möchtest Du möglicht präzise Bewertungen, musst Du Dich präzise ausdrücken.
Daher interessieren im Prinzip EMA und, zumindest erst einmal, das Standesamt weniger.
Dein Problem ist konkret zur Zeit offensichtlich die
EBH.
Was genau ist das Problem bzw. was genau zweifelt die
EBH an?
- Hinterfragt sie die Eheurkunde (z.B. Echtheit, befugte Ausstellung) oder ob die Ausland geschlossene Ehe im deutschen Rechtsbereich gültig ist?
- Oder hinterfragt sie, wie zu Anfang unterstellt, die Identität Deiner Frau?
Das ist die Frage, die zuallererst geklärt werden muss.
Dann, und nur dann, hat man eine Basis für eine sinnvolle Bewertung und ggf. für zu erteilende Ratschläge.
Gruß
PS: Es ist aber nicht so, dass Ihr seit 2012 in DEU wohnt, Du aber erst jetzt das "vh" bei der Meldebehörde hast eintragen lassen, oder?