Moin,
das kann unterschiedlich gehandhabt werden.
Vergleiche mit den Verfahren anderer Personen haben i.d.R. keinen praktischen Wert.
Bei einer angesprochenen Nachregistrierung mit oder ohne UP entscheidet der Standesbeamte selbst den Einzelfall nach bestem Wissen und Gewissen. Er ist, weitestgehend, frei in seiner Bewertung und Handhabe.
Du kannst aus einer Entscheidung des Standesbeamten A im Falle der Nachregistrierung des Antragstellers B kein Recht daraus herleiten, dass der Standesbeamte C bei Dir gleichartig verfährt.
Falls es, wie hier in den Raum gestellt, ausschließlich um die Sicherung der Identität geht:
Grundsätzlich, und so sehe ich das, wird die Identität regelmäßig durch das Vorliegen eines gültigen Nationalpasses und ggf. Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunden) nachgewiesen.
Die Verwaltungsvorschrift zum StAng
meines Bundeslandes schreibt dazu z.B.:
"
Die Identität wird regelmäßig durch Vorlage von Pass-/Ausweispapieren und von Personenstandsurkunden nachgewiesen"
und
"
Die Klärung offener Identitätsfragen ist notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung".
Soll heißen: Es müssen schon Zweifel an den vorgelegten Dokumenten formuliert werden.
Sollte es um die Anerkennungsfähigkeit der Heiratsurkunde gehen, sollte ebenfalls schon dargestellt werden, inwiefern jetzt Zweifel daran bestehen.
Wie ich anfangs schrieb: Ich würde hinterfragen und mir im ersten Schritt begründen lassen, inwieweit Fragen zur Identität offen sein sollen oder Zweifel an der Echtheit vorgelegter Pass- und Personenstandsurkunden vorliegen.
Die dann abgegebene Begründung muss man dann rechtlich bewerten oder bewerten lassen.
Für grundsätzlich "normal" halte zumindest ich nicht, dass nach mehreren Jahren, nach Ausstellung
AE /
NE, Ausstellung GU für das gemeinsame Kind etc. jetzt plötzlich Zweifel an Identität oder Wirksamkeit der geschlossenen Ehe auftauchen sollen. Auch wenn es
grundsätzlich in Einzelfällen Gründe dafür geben kann.
Gruß