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Anerkennung eritreischer Eheurkunde beim Standesamt (Gelesen: 3.553 mal)
traute
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10.10.2018 um 08:32:15
 
Hallo,
beide Ehepartner sind Eritreer und haben standesamtlich in Erirea geheiratet. Die Urkunde ist mit Fotos versehen und in englischer Sprache. Das hiesige Standesamt will die Urkunde hier nicht anerkennen. Mutter lebt mit 2 kids in DE, Vater in Khartoum/Sudan. Auf der Flucht wurden die Eltern getrennt, die Mutter war schwanger. Das Kind wurde in DE geboren. Im Auszug des Geburtenregisters steht kein Name des Vaters. Das Kind ist ehelich. Später wurde die standesamtliche Eheurkunde aus Eritrea nachgereicht, demnach müßte der Vater in das Geburtenregister eingetragen werden. Standesamt weigert sich. Was kann man machen? Mutter und Kinder haben subsidiären Schutz.
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erne
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Antwort #1 - 10.10.2018 um 11:00:39
 
traute schrieb am 10.10.2018 um 08:32:15:
standesamtliche Eheurkunde aus Eritrea nachgereicht, demnach müßte der Vater in das Geburtenregister eingetragen werden. 


Eritrea gilt m.W. als Land mit unsicherem Urkundenwesen.
Urkunden aus diesem Land sind das Papier nicht wert.
An sich müsste das Standesamt oder eine andere Behörde, wenn sie die Urkunde nicht anerkennen will (sie darf sie anerkennen, muss es aber nicht), eine Urkundenüberprüfung starten. Das kostet, die Kosten müssen vorab vom Antragsteller abgesichert sein (Vorschuss auf die voraussichtlichen Gebühren), und das dauert.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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sternenstaub
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Antwort #2 - 10.10.2018 um 12:44:18
 
Das Legalisationsverfahren ist ausgesetzt. Auch eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit durch die Deutsche Botschaft ist derzeit nicht möglich (Quelle: OLG Düsseldorf).
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Antwort #3 - 10.10.2018 um 13:24:16
 
erne schrieb am 10.10.2018 um 11:00:39:
Das kostet, die Kosten müssen vorab vom Antragsteller abgesichert sein (Vorschuss auf die voraussichtlichen Gebühren), und das dauert. 

Guckst Du hier:

https://khartum.diplo.de/blob/2084554/3ca44706f9c438bfe0d21fe7cc47b189/einstellu
ng-der-legalisation-data.pdf
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sternenstaub
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Antwort #4 - 10.10.2018 um 15:00:01
 
Das Merkblatt sagt aber auch:

"Eritreische Urkunden können durch die Botschaft Khartum nicht auf formale Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft werden."

Und es geht ja wohl u. a. um eine Eheurkunde aus Eritrea.
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Aras
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Antwort #5 - 10.10.2018 um 15:17:45
 
Laut Merkblätter zum Befreiungsverfahren vom Ehefähigkeitszeugnis erfolgt bei Eheschließungsabsicht die notwendige Feststellung des Personenstandes durch die Vorlage der Urkunden, welche nur durch die freie Beweiswürdigung durch den OLG Präsidenten gewürdigt werden.

Wie sieht es mit einem Personenstandsfeststellungsverfahren gem. § 25 PStG mit ggf. freier Beweiswürdigung der Eheurkunde durch einen Richter in einem Vorlageverfahren gem. § 49 I bzw. II PStG?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 10.10.2018 um 18:18:32
 
@Aras, sehe ich es richtig, das die Eintragung des Vaters in das Geburtenregister im Ermessen des Standesamtes liegt?
Kann ein Antrag an den Präsidenten des OLG formlos von der beteiligten Mutter geschehen oder ist ein Anwalt dazu nötig? Sicherlich ist das Ganze mit Kosten verbunden?
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TG
 
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Aras
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Antwort #7 - 10.10.2018 um 18:28:44
 
Erstmal geht es nicht um eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis, sondern darum dass der Vater in den Geburtsregistereintrag verzeichnet werden soll. Also hat das noch nichts mit de OLG sondern mit dem Amtsgericht zu tun. Es ging mir nur darum klarzumachen, dass es nicht ausweglos ist sondern das das OLG vergleichbare Urkunden im Rahmen der freien Beweiswürdigung anerkennt. Und dann kann es das Amtsgericht auch.
Und naja der Standesbeamte hat als Urkundsperson eine quasi-richterliche Stellung inne, § 2 II PStG. Nur ein ordentliches Gericht kann den Standesbeamten verpflichten etwas zu machen, wovon er nicht  überzeugt ist, § 49 PStG. Aber der Standesbeamte kann wenn er will auch einfach die eritreische Urkunde anerkennen und das als Beurkundungsgrundlage nehmen.

Also ist die Vorgehensweise so: Antrag auf  Eintragung des Vaters gemäß eritreischer Eheurkunde. Wenn dies abgelehnt wird dann soll entweder das Standesamt dem zuständigen Amtsgericht vorlegen, § 49 II PStG, ODER das Standesamt erlässt einen Bescheid und ihr geht mit diesem Bescheid zum Amtsgericht beantragt die Anweisung des Standesbeamten durch das Gericht, § 49 I PStG.

einen Anwalt braucht man dafür nicht. Die Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht kann meist schon helfen.
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Antwort #8 - 10.10.2018 um 19:56:31
 
Vielen Dank Aras!
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