Saxonicus schrieb am 15.12.2017 um 16:17:55:Auch ein Bierdeckel kann eine Urkunde sein.
Ein Bierdeckel ist aber kein staatlicher Hoheitsakt.
Zitat:Das Erfordernis der Unterschrift bzw. Namenswiedergabe dient der Rechtssicherheit insoweit, als sichergestellt werden soll, dass noch unfertige Schreiben und bloße Entwürfe nicht als Verwaltungsakt ergehen. Die Unterschrift bzw. Namenswiedergabe, hat damit die Funktion des Beweises, dass das Schriftstück als Verwaltungsakt mit Wissen und Wollen der Behörde bekannt gemacht worden ist (BVerwGE 45, 194 = NJW 1974, 2101; BGH NJW 1984, 2533). Darüber hinaus stellt das Erfordernis auch sicher, dass der Verwaltungsakt nur von dem nach der inneren Organisation der Behörde zuständigen und zeichnungsberechtigten Amtswalter bzw. mit dessen Billigung erlassen wird – sog. Garantiefunktion (OVG Weimar NVwZ-RR 1995, 253). Es dient schließlich auch dem Interesse des Adressaten an der Identifizierung des verantwortlichen Sachbearbeiters (AG Hersbruck NJW 1994, 306).
Unterschrift ist die eigenhändige handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftstücks durch eine natürliche Person mit ihrem Namen. Die Unterzeichnung mit der Behördenbezeichnung genügt nicht (BVerwG NJW 1956, 605). Es gelten insoweit die selben Grundsätze wie für die Unterschrift bei Anträgen und gerichtlichen Klagen (vgl. BeckOK VwGO/Brink VwGO § 81). Die Unterschrift braucht nicht lesbar zu sein, muss aber einen individuellen Bezug zum Namen erkennen lassen (BVerwGE 43, 113 (114); VwRspr 30, 880). Ein Faksimile oder eine Paraphe genügen nicht (VGH München NVwZ 1987, 729). Die Unterschrift muss grds. unter dem Text stehen (Kopp/Ramsauer Rn. 33; aA BSG NVwZ 1994, 830). Damit schließt sie den Verwaltungsakt ab und verweist darauf, dass die unterzeichnende Person für den gesamten Verwaltungsakt die Verantwortung übernimmt. Unschädlich ist es aber, wenn nach der Unterschrift noch die Rechtsbehelfsbelehrung oder Anlagen erfolgen, auf die im Haupttext hingewiesen worden ist.
BeckOK VwVfG/Tiedemann VwVfG § 37 Rn. 46-47
BVerwG, 25.08.1970 - I WB 136.69 (BVerwGE 43, 113)
Zitat:Der Antrag enthält die erforderliche Unterschrift des Antragstellers nicht. Eine Unterschrift braucht zwar, um als solche zu gelten, nicht unbedingt lesbar zu sein; auch Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden grundsätzlich nicht. Unter dem Antragsschreiben befindet sich aber nur ein willkürliches Handzeichen, das keinerlei individuellen Bezug auf den Namen des Antragstellers erkennen läßt, sondern allenfalls einzelne, als solche nicht einmal erkennbare Buchstaben enthält. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein Handzeichen dieser Art zur rechtswirksamen Unterzeichnung eines Wechsels nicht genügt (BGH MDR 1969, 735).[...]
Zitat:Dabei bedeutet Unterschrift die eigenhändige Unterzeichnung95 durch eine natürliche Person mit ihrem Namen.96 Nicht ausreichend ist lediglich die Behördenbezeichnung.97 Die Unterschrift muss zwar nicht insgesamt lesbar sein,98 sie muss aber einen erkennbaren Bezug zum Namen aufweisen und darf sich nicht auf Handzeichen oder eine Paraphe beschränken.99
Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht zu § 37 VwVfG Rn. 38
Fußnoten:
96 Ausführlich zum Begriff der Unterschrift: Ruffert, in: K/H, § 37 Rn 64; K/R, § 37 Rn 33; Stelkens, in: St/B/S, § 37 Rn 101 ff.
97 BVerwG – V C 138.55 –, E 3, 56 (57 f).
98 BayVerfGH – Vf 41 VI/74 –, NJW 1976, 182.
99 BVerwG – I WB 136.69 –, E 43, 113 (114 f); BayVGH – 23 B 85 A. 446 –, NVwZ 1987, 729 (729 f).
Ich möchte anmerken, dass die aufgezählten Entscheidungen bis auf Ausnahmen von vor 1977 sind. Vor 1977 gab es kein VwVfG sodass die Entscheidungen auch entsprechend im Otto Bachoff zu finden sein sollten, dem(!) Verwaltungsrechtsnachschlagewerk von vor dem VwVfG und somit allgemeine Rechtsgrundsätze gewesen sind bzw. weiterhin für Behörden, die nicht unters VwVfG fallen, sind.