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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1513335191 Beitrag begonnen von Aras am 15.12.2017 um 11:53:11 |
Titel: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Aras am 15.12.2017 um 11:53:11
Also da es im anderen Thread mir aufgefallen ist:
Imho könnten die Bescheide wegen Formmangel angegriffen werden, wenn nur eine Paraphe verwendet wird. Paraphen dienen idR zum internen Abzeichnen der Kenntnisnahme von Vorgängen und sollen keine Rechtswirkung nach außen entfalten, vgl. mit völkerrechtlichen Verträgen wo die Minister bzw. Ministerpräsidenten nur paraphieren bis die Entscheidung durch die Parlamente ratifiziert wurden und dann durch die zuständige Person unterschrieben werden. Es soll ja auch die Person des Entscheiders für den Antragsteller ersichtlich werden. Das Siegel und die Paraphe scheinen meines Erachtens ausreichend zu sein, wenn der Genehmigende aus dem Akt auf andere Weise hervorgeht. Also bspw. muss das wie bei den endgültigen Schengenvisa sein, dass zumindest der Nachname draufgestempelt wird. Aber nur Siegel und Paraphe... Naja. |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Aras am 15.12.2017 um 12:06:26
Im Visumhandbuch steht dazu geschrieben:
Zitat:
Jedoch bedeutet mE "eine Unterschrift, die nicht leserlich sein muss" sein, dass es zumindest einen individuellen Charakter aufweisen muss und es aus Schrift bestehen muss. Das da oben ist ja nicht mal ein deutscher Buchstabe. |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Petersburger am 15.12.2017 um 15:56:30
Bitte nenne mir eine Vorschrift, die es allgemein verbietet, irgendwelche Symbole als Unterschriften zu verwenden.
Ich sehe Tag für Tag Unterschriften, die von Leserlichkeit so weit entfernt sind ... oft genug sind das irgendwelche Verschlingungen. Wird meines Wissens nie beanstandet, findet sich zu Hunderten in Personalausweisen. Meine Unterschrift ist, wenn ich mich auf den Teil "Familienname" beschränke, bestenfalls zu wiederzuerkennen. Niemals zu lesen. Verwende ich so seit 30 Jahren und steht überall in meinen BPA und sonstigen Identitätsdokumenten. Und nu? |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Aras am 15.12.2017 um 16:05:00
Ich behaupte jetzt einfach, dass es eine gewisse Schöpfungshöhe haben muss wodurch sich eben der individuelle Charakter einer Signatur ergibt. Sowas wie da oben erwartet man eigentlich auf Bierdeckeln.
Aber ich check mal ab ob ich was dazu im Kommentar zum § 37 VwVfG finde. Das müsste ja analog anwendbar sein. |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Saxonicus am 15.12.2017 um 16:17:55 Aras schrieb am 15.12.2017 um 16:05:00:
Auch ein Bierdeckel kann eine Urkunde sein. |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Aras am 15.12.2017 um 18:00:24 Saxonicus schrieb am 15.12.2017 um 16:17:55:
Ein Bierdeckel ist aber kein staatlicher Hoheitsakt. Zitat:
BeckOK VwVfG/Tiedemann VwVfG § 37 Rn. 46-47 BVerwG, 25.08.1970 - I WB 136.69 (BVerwGE 43, 113) Zitat:
Zitat:
Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht zu § 37 VwVfG Rn. 38 Fußnoten: 96 Ausführlich zum Begriff der Unterschrift: Ruffert, in: K/H, § 37 Rn 64; K/R, § 37 Rn 33; Stelkens, in: St/B/S, § 37 Rn 101 ff. 97 BVerwG – V C 138.55 –, E 3, 56 (57 f). 98 BayVerfGH – Vf 41 VI/74 –, NJW 1976, 182. 99 BVerwG – I WB 136.69 –, E 43, 113 (114 f); BayVGH – 23 B 85 A. 446 –, NVwZ 1987, 729 (729 f). Ich möchte anmerken, dass die aufgezählten Entscheidungen bis auf Ausnahmen von vor 1977 sind. Vor 1977 gab es kein VwVfG sodass die Entscheidungen auch entsprechend im Otto Bachoff zu finden sein sollten, dem(!) Verwaltungsrechtsnachschlagewerk von vor dem VwVfG und somit allgemeine Rechtsgrundsätze gewesen sind bzw. weiterhin für Behörden, die nicht unters VwVfG fallen, sind. |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Petersburger am 15.12.2017 um 21:53:34
1. Du hast § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht vergessen? Da es hier um einen Schengen-Antrag geht ...
2. Wenn der Kollege dieses Zeichen ebenso wie ich meine Unterschrift seit vielen Jahren allüberall als Unterschrift verwendet, dann ist was zu tun? |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Aras am 16.12.2017 um 05:30:56
Zu 1.
Ja das ist mir bewusst. Vor in Kraft treten des VwVfG gab es ausnahmslos Richterrecht im Bezug aufs allgemeine Verwaltungsrecht. Das war vergleichbar mit den USA wo man statt sich auf die Paragraphen zu stützen Präzedenzfälle des BVerwG und der OVGs benannte. Aus diesen Präzedenzfällen entwickelten sich die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechtes. Also das rechtsstaatliche Minimum, das man an die Verwaltung stellen kann. Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze + bürgerfreundlicher über das rechtsstaatliche Minimum hinausgehender Zusatz wurden dann in das VwVfG eingefasst. Für die Auslandsvertretungen heißt das dann, dass man sich am VwVfG orientieren kann und im Zweifel nachschlagen muss, was denn das rechtsstaatliche Minimum ist und was der nicht für sie verbindliche über das rechtsstaatliche Minimum hinausgehende Zusatz ist, und entsprechend handeln. Bspw. ist Artikel 41 der Europäischen Grundrechtecharta nur für die Union und seine Organe bindend. Jedoch hat der EuGH bestätigt, dass Artikel 41 II der Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Unionsrecht bindend ist, da diese sogenannten Verteidigerrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zählen. Entscheidungen kann ich bei Bedarf nachreichen, aber wären bezüglich Unterschrift nicht einschlägig. Wenn also das BverwG im Jahre 1970 die Anforderungen an eine Unterschrift definiert und als für den Antrag konstituierend feststellt, dann kannst du diese Unterschriften-Definition auch als Mindestanforderung für den Staat nehmen. Denn wieso soll der Bürger höhere Anforderungen gegen sich gelten lassen, als der Staat? Zu 2. Mir ist bewusst, dass SchengenVisa ein Massengeschäft ist und das Ablehnungsformular gem. Anhang VI der VO(EG) 810/2009 ja auch eine Erleichterung für die Verwaltung darstellt. Ich würde wahrscheinlich auch plem-plem werden wenn ich in China sitzen würde und jeden Tag hunderte Ablehnungen unterschreiben müsste. In der Fußnote 2 zu Anhang VI steht geschrieben: "Sofern durch das einzelstaatliche Recht vorgeschrieben". Nicht Die Unterschrift, ja nicht Mal das Siegel, scheinen laut Anhang VI für den Bescheid aufgrund von Europarecht konstituierend zu sein. Sollte es aber jemals vor den EuGH ausgetragen werden, dann würde der EuGH rechtsvergleichend tätig werden und sich mit den formellen Mindestanforderungen an Bescheiden der verschiedenen Mitgliedsstaaten auseinander setzen. Die werden dann zwangsläufig auf § 37 VwVfG oder § 11 III FPG (Österreich) stoßen. § 11 III FPG ist bspw. nach Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs das rechtsstaatliche Minimum an einen Verwaltungsakt. Der EuGH würde dann ein Mindest-Niveau festlegen indem es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz feststellen würde. https://www.jusline.at/gesetz/fpg/paragraf/11 Also für mich wäre die konkrete Lösung: Das Feld "Unterschrift" wird umbenannt zu "Unterschrift/Namenswiedergabe", damit sich keiner an dem folgendem reibt: Dann machen die mit Unterschrift eben so weiter und die mit Paraphe machen statt der Paraphe oder zusätzlich zur Paraphe noch einen Stempelabdruck mit dem Nachnamen. Wobei ich Paraphe + Stempelabdruck bevorzugen würde. Falls die Bekanntgabe des Entscheiders aus Sicherheitsgründen nicht geht, dann soll der Amtsleiter Stempel mit seinem Namen an sein Personal geben und so nach außen hin zeigen, dass er zumindest die Verantwortung für die Entscheidung trägt. Dann soll er aber auch die interne Anweisung ausgeben, dass er zumindest mit der angebrachten Paraphe wissen will wer intern die Entscheidung ausgearbeitet hat um bei Problemen das intern lösen zu können. |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Petersburger am 16.12.2017 um 06:02:34
Der Ablehnungsbescheid wird aus dem Visa-Programm erstellt.
Bei Visa und bei Ablehnungen nationaler Visum-Anträge wird der Name automatisch mitgedruckt, bei Ablehnungen von Schengen-Anträgen nicht. Das ist also offensichtlich vom AA so entschieden worden. Solange das nicht geändert ist, wird der Kollege völlig korrekt weiterhin so unterzeichnen können, falls er das an allen anderen Stellen - sein Pass z.B. - auch seit Jahren unbeanstandet tut. Denn warum sollte er als Beamter höheren Anforderungen an seine Unterschrift genügen denn als Bürger? |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von DerRalf am 16.12.2017 um 07:41:26
Hm Petersburger das scheint aber von Botschaft zu Botschaft unterschiedlich zu sein. Die DB Manila druckt den Namen des Unterzeichners und es ist auch eine Unterschrift drunter bei Ablehnung eines Schengen Visums. Aber kein Siegel.
Also so ganz genormt scheint es nicht zu sein innerhalb des AA. |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Aras am 17.12.2017 um 12:38:40
Naja solche Paraphen sind nicht nur bei der deutschen Botschaft üblich...
Aber selbst bei den Österreichern wird ausdrücklich die Unterschrift gefordert und Unterschrift wird auch in der österreichischen Verwaltungs-Judikatur als ein Schriftgebilde definiert, das war nicht lesbar sein muss aber zumindest dem geübten Leser eine Zuordnung zu einer Person zulässt etc.. Angeblich könne man von dieser Paraphe im angehangenen Bild auf den Genehmigenden schließen. Interessant natürlich, dass auf konkrete Nachfrage das Konsulat erklärte dass die Paraphen nur zum internen Zweck dienen. Auch sonst konnte man im gesamten Verwaltungsakt keinen Namen finden, woraus die Person des Genehmigenden ersichtlich ist. Somit fehlte dem "Bescheid", wovon ich hier ein Foto gemacht habe, die Bescheidqualität. Aber wir sind nicht Österreich. Wir sind die Bundesrepublik Deutschland. Wir sollten rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht werden. |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Petersburger am 17.12.2017 um 14:19:18
Wende Dich an die Dir bekannten Stellen im AA mit dieser Meinung.
Hier ist eine Diskussion reichlich sinnfrei... |
Titel: Re: Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen Beitrag von Aras am 17.12.2017 um 14:23:25
Ich hab mich gestern ans AA gewendet :)
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