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Paraphe bei den Entscheidungen der Auslandsvertretungen (Gelesen: 3.620 mal)
Aras
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15.12.2017 um 11:53:11
 
Also da es im anderen Thread mir aufgefallen ist:

Imho könnten die Bescheide wegen Formmangel angegriffen werden, wenn nur eine Paraphe verwendet wird. Paraphen dienen idR zum internen Abzeichnen der Kenntnisnahme von Vorgängen und sollen keine Rechtswirkung nach außen entfalten, vgl. mit völkerrechtlichen Verträgen wo die Minister bzw. Ministerpräsidenten nur paraphieren bis die Entscheidung durch die Parlamente ratifiziert wurden und dann durch die zuständige Person unterschrieben werden.

Es soll ja auch die Person des Entscheiders für den Antragsteller ersichtlich werden.

Das Siegel und die Paraphe scheinen meines Erachtens ausreichend zu sein, wenn der Genehmigende aus dem Akt auf andere Weise hervorgeht. Also bspw. muss das wie bei den endgültigen Schengenvisa sein, dass zumindest der Nachname draufgestempelt wird.

Aber nur Siegel und Paraphe... Naja.
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Paraphe.jpg (15 KB | 237 )
Paraphe.jpg

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #1 - 15.12.2017 um 12:06:26
 
Im Visumhandbuch steht dazu geschrieben:

Zitat:
Ablehnende Bescheide sowohl für Schengen-Visa als auch nationale Visa müssen die
erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des
Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Es genügt demnach
eine Unterschrift, die nicht leserlich sein muss, oder die Namensangabe in Druckbuchstaben.
Bei Unterschrift ist eine Wiederholung des Namens in Druckbuchstaben auf dem
Ablehnungsbescheid nicht notwendig. Auf dem einheitlichen Schengen-Ablehnungsformular
ist das Datum und der Stempel der zuständigen Vertretung anzubringen. Ein Siegelabdruck ist
bei keinem Ablehnungsbescheid erforderlich (vgl. VHB-Beitrag „Erstbescheid“). Positive
Entscheidungen werden auf dem Schengen-Antragsformular im Ankreuzfeld mit Paraphe
dokumentiert, in allen anderen Fällen an geeigneter Stelle im Vorgang.


Jedoch bedeutet mE "eine Unterschrift, die nicht leserlich sein muss" sein, dass es zumindest einen individuellen Charakter aufweisen muss und es aus Schrift bestehen muss.

Das da oben ist ja nicht mal ein deutscher Buchstabe.
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Antwort #2 - 15.12.2017 um 15:56:30
 
Bitte nenne mir eine Vorschrift, die es allgemein verbietet, irgendwelche Symbole als Unterschriften zu verwenden.

Ich sehe Tag für Tag Unterschriften, die von Leserlichkeit so weit entfernt sind ... oft genug sind das irgendwelche Verschlingungen.

Wird meines Wissens nie beanstandet, findet sich zu Hunderten in Personalausweisen.

Meine Unterschrift ist, wenn ich mich auf den Teil "Familienname" beschränke, bestenfalls zu wiederzuerkennen. Niemals zu lesen.
Verwende ich so seit 30 Jahren und steht überall in meinen BPA und sonstigen Identitätsdokumenten.

Und nu?
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Antwort #3 - 15.12.2017 um 16:05:00
 
Ich behaupte jetzt einfach, dass es eine gewisse Schöpfungshöhe haben muss wodurch sich eben der individuelle Charakter einer Signatur ergibt. Sowas wie da oben erwartet man eigentlich auf Bierdeckeln.

Aber ich check mal ab ob ich was dazu im Kommentar zum § 37 VwVfG finde. Das müsste ja analog anwendbar sein.
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Antwort #4 - 15.12.2017 um 16:17:55
 
Aras schrieb am 15.12.2017 um 16:05:00:
Sowas wie da oben erwartet man eigentlich auf Bierdeckeln. 

Auch ein Bierdeckel kann eine Urkunde sein.
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Aras
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Antwort #5 - 15.12.2017 um 18:00:24
 
Saxonicus schrieb am 15.12.2017 um 16:17:55:
Auch ein Bierdeckel kann eine Urkunde sein.

Ein Bierdeckel ist aber kein staatlicher Hoheitsakt.

Zitat:
Das Erfordernis der Unterschrift bzw. Namenswiedergabe dient der Rechtssicherheit insoweit, als sichergestellt werden soll, dass noch unfertige Schreiben und bloße Entwürfe nicht als Verwaltungsakt ergehen. Die Unterschrift bzw. Namenswiedergabe, hat damit die Funktion des Beweises, dass das Schriftstück als Verwaltungsakt mit Wissen und Wollen der Behörde bekannt gemacht worden ist (BVerwGE 45, 194 = NJW 1974, 2101; BGH NJW 1984, 2533). Darüber hinaus stellt das Erfordernis auch sicher, dass der Verwaltungsakt nur von dem nach der inneren Organisation der Behörde zuständigen und zeichnungsberechtigten Amtswalter bzw. mit dessen Billigung erlassen wird – sog. Garantiefunktion (OVG Weimar NVwZ-RR 1995, 253). Es dient schließlich auch dem Interesse des Adressaten an der Identifizierung des verantwortlichen Sachbearbeiters (AG Hersbruck NJW 1994, 306).

Unterschrift ist die eigenhändige handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftstücks durch eine natürliche Person mit ihrem Namen. Die Unterzeichnung mit der Behördenbezeichnung genügt nicht (BVerwG NJW 1956, 605). Es gelten insoweit die selben Grundsätze wie für die Unterschrift bei Anträgen und gerichtlichen Klagen (vgl. BeckOK VwGO/Brink VwGO § 81). Die Unterschrift braucht nicht lesbar zu sein, muss aber einen individuellen Bezug zum Namen erkennen lassen (BVerwGE 43, 113 (114); VwRspr 30, 880). Ein Faksimile oder eine Paraphe genügen nicht (VGH München NVwZ 1987, 729). Die Unterschrift muss grds. unter dem Text stehen (Kopp/Ramsauer Rn. 33; aA BSG NVwZ 1994, 830). Damit schließt sie den Verwaltungsakt ab und verweist darauf, dass die unterzeichnende Person für den gesamten Verwaltungsakt die Verantwortung übernimmt. Unschädlich ist es aber, wenn nach der Unterschrift noch die Rechtsbehelfsbelehrung oder Anlagen erfolgen, auf die im Haupttext hingewiesen worden ist.


BeckOK VwVfG/Tiedemann VwVfG § 37 Rn. 46-47

BVerwG, 25.08.1970 - I WB 136.69 (BVerwGE 43, 113)
Zitat:
Der Antrag enthält die erforderliche Unterschrift des Antragstellers nicht. Eine Unterschrift braucht zwar, um als solche zu gelten, nicht unbedingt lesbar zu sein; auch Undeutlichkeiten und Verstümmelungen schaden grundsätzlich nicht. Unter dem Antragsschreiben befindet sich aber nur ein willkürliches Handzeichen, das keinerlei individuellen Bezug auf den Namen des Antragstellers erkennen läßt, sondern allenfalls einzelne, als solche nicht einmal erkennbare Buchstaben enthält. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß ein Handzeichen dieser Art zur rechtswirksamen Unterzeichnung eines Wechsels nicht genügt (BGH MDR 1969, 735).[...]


Zitat:
Dabei bedeutet Unterschrift die eigenhändige Unterzeichnung95 durch eine natürliche Person mit ihrem Namen.96 Nicht ausreichend ist lediglich die Behördenbezeichnung.97 Die Unterschrift muss zwar nicht insgesamt lesbar sein,98 sie muss aber einen erkennbaren Bezug zum Namen aufweisen und darf sich nicht auf Handzeichen oder eine Paraphe beschränken.99

Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht zu § 37 VwVfG Rn. 38
Fußnoten:
96 Ausführlich zum Begriff der Unterschrift: Ruffert, in: K/H, § 37 Rn 64; K/R, § 37 Rn 33; Stelkens, in: St/B/S, § 37 Rn 101 ff.
97 BVerwG – V C 138.55 –, E 3, 56 (57 f).
98 BayVerfGH – Vf 41 VI/74 –, NJW 1976, 182.
99 BVerwG – I WB 136.69 –, E 43, 113 (114 f); BayVGH – 23 B 85 A. 446 –, NVwZ 1987, 729 (729 f).

Ich möchte anmerken, dass die aufgezählten Entscheidungen bis auf Ausnahmen von vor 1977 sind. Vor 1977 gab es kein VwVfG sodass die Entscheidungen auch entsprechend im Otto Bachoff zu finden sein sollten, dem(!) Verwaltungsrechtsnachschlagewerk von vor dem VwVfG und somit allgemeine Rechtsgrundsätze gewesen sind bzw. weiterhin für Behörden, die nicht unters VwVfG fallen, sind.
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Antwort #6 - 15.12.2017 um 21:53:34
 
1. Du hast § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG nicht vergessen? Da es hier um einen Schengen-Antrag geht ...

2. Wenn der Kollege dieses Zeichen ebenso wie ich meine Unterschrift seit vielen Jahren allüberall als Unterschrift verwendet, dann ist was zu tun?
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Antwort #7 - 16.12.2017 um 05:30:56
 
Zu 1.
Ja das ist mir bewusst. Vor in Kraft treten des VwVfG gab es ausnahmslos Richterrecht im Bezug aufs allgemeine Verwaltungsrecht. Das war vergleichbar mit den USA wo man statt sich auf die Paragraphen zu stützen Präzedenzfälle des BVerwG und der OVGs benannte. Aus diesen Präzedenzfällen entwickelten sich die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechtes. Also das rechtsstaatliche Minimum, das man an die Verwaltung stellen kann.

Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze + bürgerfreundlicher über das rechtsstaatliche Minimum hinausgehender Zusatz wurden dann in das VwVfG eingefasst.

Für die Auslandsvertretungen heißt das dann, dass man sich am VwVfG orientieren kann und im Zweifel nachschlagen muss, was denn das rechtsstaatliche Minimum ist und was der nicht für sie verbindliche über das rechtsstaatliche Minimum hinausgehende Zusatz ist, und entsprechend handeln.

Bspw. ist Artikel 41 der Europäischen Grundrechtecharta nur für die Union und seine Organe bindend. Jedoch hat der EuGH bestätigt, dass Artikel 41 II der Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Unionsrecht bindend ist, da diese sogenannten Verteidigerrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zählen. Entscheidungen kann ich bei Bedarf nachreichen, aber wären bezüglich Unterschrift nicht einschlägig.

Wenn also das BverwG im Jahre 1970 die Anforderungen an eine Unterschrift definiert und als für den Antrag konstituierend feststellt, dann kannst du diese Unterschriften-Definition auch als Mindestanforderung für den Staat nehmen. Denn wieso soll der Bürger höhere Anforderungen gegen sich gelten lassen, als der Staat?

Zu 2.
Mir ist bewusst, dass SchengenVisa ein Massengeschäft ist und das Ablehnungsformular gem. Anhang VI der VO(EG) 810/2009 ja auch eine Erleichterung für die Verwaltung darstellt. Ich würde wahrscheinlich auch plem-plem werden wenn ich in China sitzen würde und jeden Tag hunderte Ablehnungen unterschreiben müsste.

In der Fußnote 2 zu Anhang VI steht geschrieben: "Sofern durch das einzelstaatliche Recht vorgeschrieben".

Nicht Die Unterschrift, ja nicht Mal das Siegel, scheinen laut Anhang VI für den Bescheid aufgrund von Europarecht konstituierend zu sein. Sollte es aber jemals vor den EuGH ausgetragen werden, dann würde der EuGH rechtsvergleichend tätig werden und sich mit den formellen Mindestanforderungen an Bescheiden der verschiedenen Mitgliedsstaaten auseinander setzen. Die werden dann zwangsläufig auf § 37 VwVfG oder § 11 III FPG (Österreich) stoßen. § 11 III FPG ist bspw. nach Entscheidung des österreichischen Verfassungsgerichtshofs das rechtsstaatliche Minimum an einen Verwaltungsakt. Der EuGH würde dann ein Mindest-Niveau  festlegen indem es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz feststellen würde.

https://www.jusline.at/gesetz/fpg/paragraf/11

Also für mich wäre die konkrete Lösung:
Das Feld "Unterschrift" wird umbenannt zu "Unterschrift/Namenswiedergabe", damit sich keiner an dem folgendem reibt: Dann machen die mit Unterschrift eben so weiter und die mit Paraphe machen statt der Paraphe oder zusätzlich zur Paraphe noch einen Stempelabdruck mit dem Nachnamen. Wobei ich Paraphe + Stempelabdruck bevorzugen würde.

Falls die Bekanntgabe des Entscheiders aus Sicherheitsgründen nicht geht, dann soll der Amtsleiter Stempel mit seinem Namen an sein Personal geben und so nach außen hin zeigen, dass er zumindest die Verantwortung für die Entscheidung trägt. Dann soll er aber auch die interne Anweisung ausgeben, dass er zumindest mit der angebrachten Paraphe wissen will wer intern die Entscheidung ausgearbeitet hat um bei Problemen das intern lösen zu können.
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Antwort #8 - 16.12.2017 um 06:02:34
 
Der Ablehnungsbescheid wird aus dem Visa-Programm erstellt.
Bei Visa und bei Ablehnungen nationaler Visum-Anträge wird der Name automatisch mitgedruckt, bei Ablehnungen von Schengen-Anträgen nicht.

Das ist also offensichtlich vom AA so entschieden worden.

Solange das nicht geändert ist, wird der Kollege völlig korrekt weiterhin so unterzeichnen können, falls er das an allen anderen Stellen - sein Pass z.B. - auch seit Jahren unbeanstandet tut.
Denn warum sollte er als Beamter höheren Anforderungen an seine Unterschrift genügen denn als Bürger?
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Antwort #9 - 16.12.2017 um 07:41:26
 
Hm Petersburger das scheint aber von Botschaft zu Botschaft unterschiedlich zu sein. Die DB Manila druckt den Namen des Unterzeichners und es ist auch eine Unterschrift drunter bei Ablehnung eines Schengen Visums. Aber kein Siegel.

Also so ganz genormt scheint es nicht zu sein innerhalb des AA.
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Antwort #10 - 17.12.2017 um 12:38:40
 
Naja solche Paraphen sind nicht nur bei der deutschen Botschaft üblich...

Aber selbst bei den Österreichern wird ausdrücklich die Unterschrift gefordert und Unterschrift wird auch in der österreichischen Verwaltungs-Judikatur als ein Schriftgebilde definiert, das war nicht lesbar sein muss aber zumindest dem geübten Leser eine Zuordnung zu einer Person zulässt etc..

Angeblich könne man von dieser Paraphe im angehangenen Bild auf den Genehmigenden schließen.

Interessant natürlich, dass auf konkrete Nachfrage das Konsulat erklärte dass die Paraphen nur zum internen Zweck dienen. Auch sonst konnte man im gesamten Verwaltungsakt keinen Namen finden, woraus die Person des Genehmigenden ersichtlich ist. Somit fehlte dem "Bescheid", wovon ich hier ein Foto gemacht habe, die Bescheidqualität.

Aber wir sind nicht Österreich. Wir sind die Bundesrepublik Deutschland. Wir sollten rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht werden.
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Antwort #11 - 17.12.2017 um 14:19:18
 
Wende Dich an die Dir bekannten Stellen im AA mit dieser Meinung.

Hier ist eine Diskussion reichlich sinnfrei...
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Antwort #12 - 17.12.2017 um 14:23:25
 
Ich hab mich gestern ans AA gewendet Smiley
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