Aras schrieb am 13.12.2017 um 11:04:02:Du weißt ja, dass es auf die Qualität der Beschäftigung und nicht auf den Aufenthaltstitel ankommt.
Ich weiß es selbstverständlich, die
ABH aber nicht bzw. sie will auch nichts hören, da sie sich selbst ja für kompetent genug hält. So ist auch mein Diskussionsthema hier entstanden
Zitat:Sofern der Ausl. hier nicht drei Monate warten möchte, müsste er die
ABH zur einer schriftlichen Ablehnung bewegen, damit er den ordentlichen Weg einer Klage gehen kann.
Einen Ablehnungsbescheid wird es wohl nicht geben, höchstens eine schriftliche Mitteilung über die Zurückstellung, wenn überhaupt.
KaGe schrieb am 13.12.2017 um 11:13:27:Sind die 21 Monate erfüllt?
Ja, 21 Monate Beschäftigung nach § 19a Abs. 1
AufenthG, nicht aber 21 Monate Besitz der BC.
Zitat:Tatsächlich muss die Behörde aber eine sachliche Entscheidung treffen, also den
AT erteilen oder schriflich ablehnen.
Wird sie wohl nicht tun (s. oben), daher auch die Frage, ob eine Untätigkeitsklage bereits statthaft wäre, wenn aufgrund einer offensichtlich falschen Auslegung der Gesetzvorschriften durch die
ABH das ganze Verfahren sich definitiv um sechs Monate verlängern wird.
KaGe schrieb am 13.12.2017 um 11:37:56:Ansonsten sollte der
TS erklären, was die
ABH tatsächlich gemacht hat.
- verweigert?
- zurückgestellt?
- mündlich?
- schriftlich?
Zurückgestellt und den Antragsteller mündlich darüber informiert. Falls die
ABH dies schriftlich nicht bestätigt (was sie ja nach § 37 Abs. 2 VwVfG nicht machen muss, da es noch kein Verwaltungsakt i.S. dieses Gesetztes ist), wäre eine sofortige Klage abzuweisen?
Aras schrieb am 13.12.2017 um 11:49:24:Eigenwillig zurückstellen = Untätigkeit
Mit Einverständnis zurückstellen = keine Untätigkeit
Die Zurückstellung ist ohne Einwilligung des Ausländers geschehen, er wurde bloß darüber (mündlich) informiert.