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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
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Beitrag begonnen von dim4ik am 13.12.2017 um 10:40:57

Titel: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von dim4ik am 13.12.2017 um 10:40:57
Hallo zusammen,

gegeben sei ein Ausländer, der ein Hochschulstudium in DE absolviert und daraufhin eine AE zur Arbeitssuche nach § 16 Abs. 4 AufenthG erhalten hat. Mit dieser AE hat er sofort einen Job begonnen, der den Anforderungen der Blauen Karte EU entspricht, ein Wechsel auf die letztere erfolgte allerdings erst sechs Monate später, nach Beendigung der Probezeit. Nach 21/33 Monaten dieser Beschäftigung beantragt der besagte Ausländer eine NE § 19a Abs. 6 AufenthG, die ABH verweigert aber eine sofortige Erteilung der NE, da die ersten sechs Monate Beschäftigung aufgrund der "falschen" AE nicht anzurechnen sei, und stellt die Weiterbearbeitung des Antrags für sechs Monate zurück.

Angenommen, eine Fachaufsichtsbeschwerde bringt auch nichts. Wäre dies ein ausreichender Grund für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO? Muss man jedenfalls die vorgeschriebenen drei Monate abwarten oder erfüllt ein solches Handeln der ABH den Tatbestand, wenn man aufgrund von "...wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist" sofort auf Untätigkeit klagen kann?

Danke und Gruß
dim4ik

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Aras am 13.12.2017 um 11:04:02
Du weißt ja, dass es auf die Qualität der Beschäftigung und nicht auf den Aufenthaltstitel ankommt.

Du solltest der Behörde das genauer erklären und auf die Entscheidungspflicht bestehen. Für die Untätigkeitsklage kommt es auf das verstreichen der drei Monate nicht an, wenn die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck bringt nicht entscheiden zu wollen. Also leg nochmal der Behörde die Pistole auf die Brust, sonst erklärt diese ggf. dass sie im Einverständnis den Vorgang zurückgestellt hat, wodurch die Untätigkeitsklage nicht zulässig/statthaft wäre.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 13.12.2017 um 11:04:12
Naja, besondere Umsände würden dann z.B. liegen, wenn der Ausländer ohne baldige Entscheidung einen schweren und irreparablen Nachteil erleiden würde (nur um es mit den Worten der Fachliteratur auszudücken). Bloß eine Nichtbearbeitung eines Antrages auf NE reicht da m.E. noch nicht.

Sofern der Ausl. hier nicht drei Monate warten möchte, müsste er die ABH zur einer schriftlichen Ablehnung bewegen, damit er den ordentlichen Weg einer Klage gehen kann.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Aras am 13.12.2017 um 11:07:54
@Bayraqiano
Verwechselst du das nicht mit der einstweiligen Anordnung?

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 13.12.2017 um 11:10:07
Nein, ich meine schon § 75 VwGO, fehlt es an einem besondern Grund ist die Klage vor drei Monaten ja unzulässig, sofern der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt (mündl. Verhandlung) ebenfalls unterhalb der drei Monate ab Antragstellung liegt. Es besteht hier ja noch die Gefahr, dass das Gericht die Klage dann ebenfalls aussetzt und dann wäre nichts erreicht.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von KaGe am 13.12.2017 um 11:13:27
Wenn die FAB nichts bringt, war die Behörde trotzdem nicht untätig.
Sie hat die Erteilung nicht verweigert, sondern den Antrag mit Begründung  zurückgestellt.

Sind die 21 Monate erfüllt?

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 13.12.2017 um 11:17:36

KaGe schrieb am 13.12.2017 um 11:13:27:
Wenn die FAB nichts bringt, war die Behörde trotzdem nicht untätig.
Sie hat die Erteilung nicht verweigert, sondern den Antrag mit Begründungzurückgestellt.

Den Fehler machen viele, wohl auch durch das Wort Untätigkeit. Tatsächlich muss die Behörde aber eine sachliche Entscheidung treffen, also den AT erteilen oder schriflich ablehnen.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von KaGe am 13.12.2017 um 11:37:56

schrieb am 13.12.2017 um 11:17:36:
eine sachliche Entscheidung treffen, also den AT erteilen oder schriflich ablehnen. 


Ja, so habe ich den Erstbeitrag gelesen.
Ansonsten sollte der TS erklären, was die ABH tatsächlich gemacht hat.

- verweigert?
- zurückgestellt?
- mündlich?
- schriftlich?

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Aras am 13.12.2017 um 11:49:24
Eigenwillig zurückstellen = Untätigkeit
Mit Einverständnis zurückstellen = keine Untätigkeit

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von dim4ik am 13.12.2017 um 12:36:58

Aras schrieb am 13.12.2017 um 11:04:02:
Du weißt ja, dass es auf die Qualität der Beschäftigung und nicht auf den Aufenthaltstitel ankommt. 

Ich weiß es selbstverständlich, die ABH aber nicht bzw. sie will auch nichts hören, da sie sich selbst ja für kompetent genug hält. So ist auch mein Diskussionsthema hier entstanden :)


schrieb am 13.12.2017 um 11:04:12:
Sofern der Ausl. hier nicht drei Monate warten möchte, müsste er die ABH zur einer schriftlichen Ablehnung bewegen, damit er den ordentlichen Weg einer Klage gehen kann.

Einen Ablehnungsbescheid wird es wohl nicht geben, höchstens eine schriftliche Mitteilung über die Zurückstellung, wenn überhaupt.


KaGe schrieb am 13.12.2017 um 11:13:27:
Sind die 21 Monate erfüllt?

Ja, 21 Monate Beschäftigung nach § 19a Abs. 1 AufenthG, nicht aber 21 Monate Besitz der BC.


schrieb am 13.12.2017 um 11:17:36:
Tatsächlich muss die Behörde aber eine sachliche Entscheidung treffen, also den AT erteilen oder schriflich ablehnen.

Wird sie wohl nicht tun (s. oben), daher auch die Frage, ob eine Untätigkeitsklage bereits statthaft wäre, wenn aufgrund einer offensichtlich falschen Auslegung der Gesetzvorschriften durch die ABH das ganze Verfahren sich definitiv um sechs Monate verlängern wird.


KaGe schrieb am 13.12.2017 um 11:37:56:
Ansonsten sollte der TS erklären, was die ABH tatsächlich gemacht hat.

- verweigert?
- zurückgestellt?
- mündlich?
- schriftlich?

Zurückgestellt und den Antragsteller mündlich darüber informiert. Falls die ABH dies schriftlich nicht bestätigt (was sie ja nach § 37 Abs. 2 VwVfG nicht machen muss, da es noch kein Verwaltungsakt i.S. dieses Gesetztes ist), wäre eine sofortige Klage abzuweisen?


Aras schrieb am 13.12.2017 um 11:49:24:
Eigenwillig zurückstellen = Untätigkeit
Mit Einverständnis zurückstellen = keine Untätigkeit

Die Zurückstellung ist ohne Einwilligung des Ausländers geschehen, er wurde bloß darüber (mündlich) informiert.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 13.12.2017 um 12:50:28

dim4ik schrieb am 13.12.2017 um 12:36:58:
Einen Ablehnungsbescheid wird es wohl nicht geben, höchstens eine schriftliche Mitteilung über die Zurückstellung, wenn überhaupt.

Das geht aber so nicht. Wenn der Ast. keine Zurückstellung wünscht und die ABH die Sicht vertritt, dass die NE nicht erteilt werden kann, muss sie schriftlich anhören (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) und entsprechend den Formvorschriften des AufenthG ablehnen.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von dim4ik am 13.12.2017 um 13:04:32

schrieb am 13.12.2017 um 12:50:28:
Wenn der Ast. keine Zurückstellung wünscht und die ABH die Sicht vertritt, dass die NE nicht erteilt werden kann, muss sie schriftlich anhören (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) und entsprechend den Formvorschriften des AufenthG ablehnen.

1. Muss die Zurückstellung mit dem Antragsteller abgesprochen und von ihm eingewilligt werden oder kann die ABH darüber selbst entscheiden?
2. Eine Anhörung muss ja laut § 28 Abs. 1 (L)VwVfG nur dann erfolgen, bevor ein VA erlassen wird. Die ABH will ja in dem hier beschriebenen Fall erstmal keinen VA erlassen, sondern die Bearbeitung zurückstellen. Besteht in diesem Fall tatsächlich ein Anspruch auf Anhörung?

Also die Situation nochmal kurz erklärt: der Ausländer kommt zur ABH und stellt schriftlich einen Antrag auf NE. Die ABH schaut kurz in die Unterlagen und teilt dem Antragsteller mündlich mit, er besitze die BC noch keine 21 Monate, daher könne es erst in sechs Monaten mit der Bearbeitung des Antrags begonnen werden, bis dahin werde der Antrag ins untere Tischfach gelegt. Was muss der nächste Schritt des Antragstellers sein? Muss die ABH ihm das Gesagte auf sein Verlangen schriftlich bestätigen (ist ja noch kein VA)?

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von KaGe am 13.12.2017 um 13:44:08
Was der Ast machen muss?
Ich zumindest würde sogleich nach dieser mündlichen Auskunft/Verweigerung/Ablehnung/Zurückstellung...
einen kurzen schriftlichen Antrag auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid stellen.
Ich würde auch auf die von der ABH versäumte Anhörung hinweisen.

Ich meine, die Anhörung hat in jedem Fall zu erfolgen.
1)Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben,
Der spätere VA kann Bewilligung/Erteilung oder Zurückstellung oder Ablehnung beinhalten.

Dem Ast steht es frei, auch noch FAB und U-Klage auf den Weg zu bringen.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Bayraqiano am 13.12.2017 um 13:56:33

dim4ik schrieb am 13.12.2017 um 13:04:32:
Was muss der nächste Schritt des Antragstellers sein?

Schriftliche Mitteilung an der ABH mit der Forderung, den Antrag zu bescheiden - mit einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung nach § 75 VwGO. Ansonten eben Androhung einer Untätigkeitsklage. Die ABH muss dann in Gang kommen und eben entsprechend erteilen oder anhörgen/ablehnen.

Das ganze ist doch völlig lächerlich, die ABH wird - wenn sie in die Situation gebracht wird den Antrag mal zu bescheiden - ihn auch nicht ablehnen. Man muss nur ein bisschen Druck ausüben.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von dim4ik am 13.12.2017 um 14:46:12

KaGe schrieb am 13.12.2017 um 13:44:08:
Ich meine, die Anhörung hat in jedem Fall zu erfolgen.
1)Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben,
Der spätere VA kann Bewilligung/Erteilung oder Zurückstellung oder Ablehnung beinhalten.

Dass die Anhörung grundsätzlich zu erfolgen hat, ist klar, fraglich ist nur zu welchem Zeitpunkt. Wenn man die Zurückstellung des Verfahrens als separater Verwaltungsakt betrachtet, dann schon. Nur scheint es mir zweifelhaft, da laut der Definition des VA in § 35 VwVfG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ich würde sagen, dass die Zurückstellung des Verfahrens nicht dieser Definition entspricht, daher muss der Ast. diesbezüglich nicht zwingend angehört werden.


schrieb am 13.12.2017 um 13:56:33:
Schriftliche Mitteilung an der ABH mit der Forderung, den Antrag zu bescheiden - mit einer Frist von drei Monaten ab Antragstellung nach § 75 VwGO. Ansonten eben Androhung einer Untätigkeitsklage. Die ABH muss dann in Gang kommen und eben entsprechend erteilen oder anhörgen/ablehnen. 

Ok, macht Sinn. Wenn die ABH aber zurückschreibt, sie habe aufgrund der angeblich fehlenden sechs Monate das Verfahren zurückgestellt, würde dieses Schreiben als Basis für eine (sofortige) Untätigkeitsklage ausreichen? Sprich: kann dies als vorsätzliche Untätigkeit gewertet werden?


schrieb am 13.12.2017 um 13:56:33:
Man muss nur ein bisschen Druck ausüben.

Das wird jedenfalls gemacht. Die Frage ist, ob außer Druckausübung bzw. FAB auch der Weg für eine (Untätigkeits)klage bereits - d.h. noch vor Ablauf der dreier Monate seit Antragstellung - eröffnet ist, da offensichtlich nichts in den nächsten Monaten geschehen wird?

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Aras am 13.12.2017 um 15:04:23
Die Zurückstellung ist kein Verwaltungsakt.

Wie Bayraqiano schrieb: Man schreibt denen zurück und fordert diese zur Entscheidung auf.

Eine Anhörung muss nicht zwangsläufig mündlich oder gar erst auf Aufforderung durch die Behörde erfolgen. Wenn man genau zu diesem bereits mündlich geäußerten Streitpunkt sich ggü. der Behörde schriftlich äußert, dann gibt es keinen Bedarf mehr auf eine erneute Anhörung. Folglich müsste die Behörde direkt entscheiden.


dim4ik schrieb am 13.12.2017 um 14:46:12:
Ok, macht Sinn. Wenn die ABH aber zurückschreibt, sie habe aufgrund der angeblich fehlenden sechs Monate das Verfahren zurückgestellt, würde dieses Schreiben als Basis für eine (sofortige) Untätigkeitsklage ausreichen? Sprich: kann dies als vorsätzliche Untätigkeit gewertet werden?

Imho, Ja. Aber Bayraqiano hat bestimmt mehr Erfahrung.


Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von KaGe am 13.12.2017 um 15:16:04

dim4ik schrieb am 13.12.2017 um 14:46:12:
fraglich ist nur zu welchem Zeitpunkt

Eine Anhörung nach dem VA ist imho hier ohne Sinn.
Wenn ein MA der ABH mir als einem Ausländer-Ast.  einfach so mit dieser mdl. Erklärung einen Antrag *nach unten legt*, ich damit nicht einverstanden bin und mir sicher bin, ich müsse die NE bekommen...
dann will ich das Verwaltungsverfahren schriftlich.
Antrag--Anhörung--VA. Alles schriftlich, rechtsmittelfähig.

Wenn du meinst, der Ast. müsse nicht zwingend angehört werden, dann beantrage das eben nicht.
ICH würde es tun, schrieb ich. Weiteres würde ICH der ABH gern überlassen.

Ja, es wäre Untätigkeit, denn der Ast hat wohl kein Einverständnis zur Zurückstellung gegeben.
siehe Antwort #8


Gehts dir um einen tatsächlichen Sachverhalt? Oder ist das alles theoretische Spielerei?

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Aras am 13.12.2017 um 15:24:34
@KaGe
Was los? Entspann dich. :)


KaGe schrieb am 13.12.2017 um 15:16:04:
Wenn du meinst, der Ast. müsse nicht zwingend angehört werden, dann beantrage das eben nicht.

Geht ja nicht so einfach. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass eine Anhörung bei nachteiligen Verwaltungsakten erfolgen soll. Man müsste also mMn auf die Anhörung ausdrücklich verzichten.
Ich würde jedoch nicht darauf verzichten sondern genau zu dem Punkt Stellung nehmen. Es geht ja darum, dass ausreichend rechtliches Gehör gegeben wird und nicht darum als Vorwand der noch nicht erfolgten Anhörung die Bescheidung zu verweigern. Wenn die Behörde nach drei Monaten, trotz Vorliegen aller Voraussetzungen nicht entschieden hat, dann ist auch eine fehlende Anhörung mE entbehrlich.


Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von KaGe am 13.12.2017 um 17:21:30
Bin ganz entspannt. ;)

Ich meine doch ganz ausdrücklich, eine Anhörung  ist hier nötig, auch ohne das explizite Verlangen/Beantragen danach.
Aber es spricht doch wohl auch nichts dagegen, genau diese Anhörung nun schriftlich zu verlangen, weil die ABH hier offensichtlich aus Bequemlichkeit nur auf *untere Ablage* setzt.

Ich weiss nur nicht, warum der TS daran zweifelt, dass die Anhörung als nächster Schritt erfolgen soll und ... Zitat: daher muss der Ast. diesbezüglich nicht zwingend angehört werden..
Ich denke nicht, dass die lapidare Erklärung des MA einen solchen VA darstellt.

Sogar DAS hätte ich im Zweifel dann gern schriftlich von der ABH.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von dim4ik am 13.12.2017 um 17:33:55

KaGe schrieb am 13.12.2017 um 17:21:30:
Ich weiss nur nicht, warum der TS daran zweifelt, dass die Anhörung als nächster Schritt erfolgen soll

Weil der TS keine gesetzliche Grundlage dafür zum jetzigen Zeitpunkt sieht; die ABH ist noch gar nicht soweit, eine sachliche Entscheidung in der Sache zu treffen, sondern verschiebt das auf 6+ Monate in die Zukunft. Es scheint also einen einzigen Weg zu geben, an einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu kommen, indem die ABH zum Erlass eines (ablehnenden) VA animiert wird und sogar dafür hätte sie mindestens drei Monate Zeit bevor man auf Untätigkeit klagen könnte...

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von KaGe am 13.12.2017 um 18:50:31
Tja, wenn der TS das als VA gem. § 35 VwVfG einordnet, was die ABH da *abgelegt* und erklärt hat...

Ich dachte, er wollte schnell eine NE



Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von dim4ik am 14.12.2017 um 11:32:23

KaGe schrieb am 13.12.2017 um 18:50:31:
Tja, wenn der TS das als VA gem. § 35 VwVfG einordnet, was die ABH da *abgelegt* und erklärt hat...

Das tut der TS eben nicht, dennoch wird er immer wieder dahinberaten :)
Die ABH hat den Ast. insoweit schon angehört, indem er sich zur Anrechnung der 6 Monate bei der Antragstellung geäußert hat, die ABH fand aber seine Interpretation inkorrekt und schob seine Akte für weitere Bearbeitung in einem halben Jahr in die Schublade. Es ist aber dadurch noch keine sachliche Entscheidung erfolgt, die man anfechten könnte; das bedeutet nur, dass weder in den nächsten drei Monaten, noch in den nächsten sechs Monaten von der ABH nichts zu erwarten ist. Die auf einem nicht rechtmäßigen Grund basierte Untätigkeit wäre somit von Anfang an von der ABH angekündigt. Die Frage ist nun, ob man eine solche Untätigkeit sofort gerichtlich einklagen kann oder erst die drei Monate nach § 75 VwGO abwarten muss/soll.


KaGe schrieb am 13.12.2017 um 18:50:31:
Ich dachte, er wollte schnell eine NE

Das will er bzw. sein Bekannte, der das Problem neulich begegnet hat, tatsächlich, deswegen fragt er hier, wie er am besten bzw. am schnellsten die ABH zum rechtmäßigen Handeln bringt :)

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von KaGe am 14.12.2017 um 12:18:20
Also gab es doch eine Anhörung. ::)--- Warum bringst du die Fakten tröpfchenweise?
Die ABH war anderer Meinung, das soll sie bescheiden.
Niemand kann wissen, ob die ABH 3 oder 6 Monate nichts tut.

Nochmal Antwort #8 lesen.

Schriftlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid zur Sache verlangen. U-Klage gleich mit androhen.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Noah Sarius am 14.12.2017 um 12:49:44
Sehr Geehrte/er KaGe :
Um an den Beitrag von Aras von Gestern um 15:24:34 anzuknöpfen:
Sie, KaGe, müssen sich mal auch Ihre anderen Beiträge mal ansehen, das sind ja fast 700 Beiträge, inwieweit diese Beiträge hilfreich waren? Ihre Beiträge waren nicht hilfreich und zum größten Teil gegen die Fragesteller gerichtet.

Um es kurz zu sagen; Sie sind eine *****

[edit]
Toller Einstand .... 7 Beiträge ... unterlasse solche Unterstellungen.
Wenn du mit Geschriebenem nicht einverstanden bist, etwas nicht
verstanden hast .... dann frage nach, halte dich aber mit solchen
Äußerungen künftig zurück.[/edit]

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von dim4ik am 14.12.2017 um 13:22:27

KaGe schrieb am 14.12.2017 um 12:18:20:
Also gab es doch eine Anhörung.

Kann man das tatsächlich als Anhörung verstehen? Ist alles, was der Ast. ab der Antragstellung vorbringt und in die Ohren des ABH-Mitarbeiters gelangt, Anhörung i.S.v. § 28 (L)VwVfG?


KaGe schrieb am 14.12.2017 um 12:18:20:
Die ABH war anderer Meinung, das soll sie bescheiden.

Soll sie das oder kann sie das zum jetzigen Zeitpunkt tun? Falls die ABH den Antrag ablehnt, muss sie es dann entsprechend begründen, es ist klar. Dafür, d.h. für die Bearbeitung und sachliche Entscheidung, hat die ABH aber mind. drei Monate Zeit. Allerdings beabsichtigt sie wohl nicht in den nächsten sechs Monaten tätig zu werden, da die Aufenthaltszeiten ja "sowieso noch fehlen". Daher auch die Frage, ob unter diesen Umständen die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bereits erfüllt sind, jeweils mit und ohne schriftliche Bestätigung von der ABH bzgl. der Anrechnung der Aufenthaltszeiten.


KaGe schrieb am 14.12.2017 um 12:18:20:
Schriftlich einen rechtsmittelfähigen Bescheid zur Sache verlangen. U-Klage gleich mit androhen.

Leider bleibt wohl nur dieser Weg... Danke!

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von KaGe am 14.12.2017 um 14:05:02
Wenn man Zweifel hat, ob die Anhörung eine solche war, stellt man erst recht einen Antrag auf den rechtsmittelf. Bescheid.

dim4ik schrieb am 14.12.2017 um 13:22:27:
Allerdings beabsichtigt sie wohl nicht in den nächsten sechs Monaten tätig zu werden,
Gern nochmal:
Das kann doch jetzt niemand wissen, selbst, wenn es *gesagt* wurde, kann man auf schriftlichem Bescheid bestehen.


dim4ik schrieb am 14.12.2017 um 13:22:27:
kann sie das zum jetzigen Zeitpunkt tun?
Ja, das kann sie. Ob sie es auch tut, merkt man. Niemand weiss, ob die ABH sich knapp 3 Monate  oder sogar länger Zeit lässt.


dim4ik schrieb am 14.12.2017 um 13:22:27:
Leider bleibt wohl nur dieser Weg... Danke!
Wieso leider?
Willst du lieber FAB und sofortige U-Klage auf den Weg bringen in der Hoffnung, dass das schneller geht?

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von dim4ik am 14.12.2017 um 15:17:12

KaGe schrieb am 14.12.2017 um 14:05:02:
Das kann doch jetzt niemand wissen, selbst, wenn es *gesagt* wurde, kann man auf schriftlichem Bescheid bestehen.


KaGe schrieb am 14.12.2017 um 14:05:02:
Ja, das kann sie. Ob sie es auch tut, merkt man. Niemand weiss, ob die ABH sich knapp 3 Monate  oder sogar länger Zeit lässt.

Wir drehen uns im Kreis: die ABH kann (muss aber nicht) einen Zwischenbescheid schriftlich dem Ast. geben, da es noch keine sachliche Entscheidung getroffen wurde, für diese Entscheidung hat die ABH aber mind. drei Monate Zeit. Auch wenn mit großer Wahrscheinlichkeit in dieser Zeit - und sogar darüber hinaus, bis sechs Monate - keine Weiterbearbeitung des Antrags in Sicht steht, muss der Ast. erst drei Monate abwarten bevor er eine Untätigkeitsklage erhebt. Das gilt auch dann, wenn die ABH dem Ast. die Zurückstellung schriftlich bestätigt.
@ KaGe, habe ich es korrekt zusammengefasst?


KaGe schrieb am 14.12.2017 um 14:05:02:
Wieso leider?

Weil es sonst keine anderen rechtssicheren Möglichkeiten gibt, die Kuh vom Eis zu bekommen. FAB sind ja bekanntlich eine Art Petitionen, die aber nicht verbindlich für die Behörden sind, konkret in diesem Fall heißt es: falls die Fachaufsichtsbehörde den Gesichtspunkt der ABH teilen würde, bleibt es dem Ast. nur drei Monate abwarten und auf Untätigkeit klagen.


KaGe schrieb am 14.12.2017 um 14:05:02:
Willst du lieber FAB und sofortige U-Klage auf den Weg bringen in der Hoffnung, dass das schneller geht?

Die FAB lassen wir parallel laufen. Mal schauen, was im Endeffekt schneller wirkt :up:

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von KaGe am 14.12.2017 um 16:11:15

dim4ik schrieb am 14.12.2017 um 15:17:12:
Wir drehen uns im Kreis

Allerdings.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Aras am 14.12.2017 um 16:16:04
KaGe
Lass es doch bitte Gut sein!
Es werden gerade die Mittel überprüft und du kommst besserwisserisch rüber und willst deine Meinung durchdrücken?

@dim4ik
Mach was Bayraqiano dir geschrieben hat. Die Behörde ist ja auch nicht doof und weiß ihre Pflichten.

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von dim4ik am 14.12.2017 um 16:39:26

Aras schrieb am 14.12.2017 um 16:16:04:
Mach was Bayraqiano dir geschrieben hat.

Machen wir :up:


Aras schrieb am 14.12.2017 um 16:16:04:
Die Behörde ist ja auch nicht doof und weiß ihre Pflichten.

Hoffen wir mal...

Danke allen für eine aktive Diskussion!

Titel: Re: 21/33 Monate nach § 19a Abs. 6 AufenthG
Beitrag von Tippi am 14.12.2017 um 20:27:03
Ein schönes Schlusswort ..... :closed:

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