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Anrechnung der Studienzeit bei der Einbürgerung, Berlin/Brandenburg (Gelesen: 7.356 mal)
ArseFace
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Russland :(
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25.10.2017 um 00:28:43
 
Hallo zusammen,

Ich bin seit vier Jahren in Deutschland (russischer Staatsbürger). Die ersten zwei Jahre habe ich eine private Sprachschule in Berlin besucht. Seit zwei Jahren bin ich Student an der Uni Potsdam, wohne aber in Berlin.

Meine Sprachkenntnis ist sehr gut, fast Muttersprachler, fast ohne Akzent.
ich mag auch leider mein derzeitiges Studium nicht und will die Uni wechseln.

Ich will unbedingt eine deutsche Staatsbürgerschaft schnellstmöglich bekommen.

1). Werden meine ersten zwei Jahre (als Sprachschüler) nach § 16b Abs. 1 für die Einbürgerung angerechnet?
2). wird meine Studienzeit komplett angerechnet, auch wenn ich die Uni wechsele und meinen Bachelor neu vom ersten Semester anfange (vielleicht in einem anderen Bundesland)? Also werden meine Studienjahre sowohl in der alten Uni als auch in der neuen dazugerechnet?
3). Ich spreche perfekt Deutsch. Wenn ich mich ein bisschen bemühe, kann ich eine Prüfung C2 bestehen. Wird die Zeit von 8 auf 6 Jahre reduziert? Einige denken, dass ich Deutsche bin oder dass ich hier geboren bin.
4).  Kann mann einen Erhalt der NE überspringen und einen Einbürgerungsantrag direkt nach 6 Jahren stellen, wenn ich zum Zeitpunkt der Antragstellung eine andere befristete AE besitze (zwecks Arbeit oder Ehe)?
4.1). Wäre es auch ohne erfolgreichen Abschluss des Studiums möglich?


Danke im Voraus
MfG
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Antwort #1 - 25.10.2017 um 00:48:25
 
ArseFace schrieb am 25.10.2017 um 00:28:43:
Ich bin seit vier Jahren in Deutschland (russischer Staatsbürger).

Ein vierjähriger Aufenthalt in Deutschland reicht für eine Einbürgerung (noch) nicht aus.

Auf ihren Antrag werden Sie eingebürgert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
2.Sie haben seit 8 Jahren ihren gewöhnlichen Rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Für Ehegatten und Kinder, die gleichzeitig mit Ihnen eingebürgert werden sollen, können auch kürzere Aufenthaltszeiten als ausreichend angesehen werden. Dies liegt im Ermessen der Behörden.
3.Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
4.Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
5.Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
6.Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (unbeachtlich ist eine geringfügige Verurteilung).
7.Sie bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Landes.
8.Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben. Ausnahmen sind möglich, da in manchen Ländern Besonderheiten bestehen.


ArseFace schrieb am 25.10.2017 um 00:28:43:
Kann mann einen Erhalt der NE überspringen und einen Einbürgerungsantrag direkt nach 6 Jahren stellen, wenn ich zum Zeitpunkt der Antragstellung eine andere befristete AE besitze (zwecks Arbeit oder Ehe)?

Eine NE ist für die Einbürgerung nicht unbedingt erforderlich.

Anträge mit verkürzter Aufenthaltszeit (6 Jahre) sind möglich, wenn ein besonderes bürgerliches Engagement oder herausragende berufliche Leistungen oder ausgezeichnete Deutschkenntnisse (Niveau B 2 und höher) vorliegen. Ausgezeichnete Deutschkenntnisse werden nachgewiesen durch:
•Realschulabschluss oder gleichwertiger Schulabschluss an einer deutschsprachigen Schule, mit der Note "3" im Fach Deutsch
•Abitur an einer deutschsprachigen Schule
•Studienabschluss an einer deutschsprachigen Hoch- oder Fachhochschule
•zertifikat Deutsch für den Beruf
•Zertifikat Deutsch Plus
•TestDaF
•Dt. Sprachprüfung für den Hochschulzugang DSH
•Zentrale Mittelstufenprüfung
•MD - Mittelstufe Deutsch
•Prüfung Wirtschaftsdeutsch
•Zentrale Oberstufenprüfung
•Kleines oder Großes Deutsches Sprachdiplom
•WD - Wirtschaftssprache Deutsch
•Bulats Deutsch (ab Testwert 60-39, ALTE-Stufe 3)

Zusätzlich zu den nachgewiesenen besonderen Integrationsleistungen sind Nachweise dafür erforderlich, dass die Eingliederung in die deutschen Lebensverhältnisse weit fortgeschritten ist (z.B. im Betriebsrat, in der Jugendarbeit, der Schülervertretung usw.).

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.10.2017 um 09:32:18
 
ArseFace schrieb am 25.10.2017 um 00:28:43:
1). Werden meine ersten zwei Jahre (als Sprachschüler) nach § 16b Abs. 1 für die Einbürgerung angerechnet? 

Ja.

ArseFace schrieb am 25.10.2017 um 00:28:43:
2). wird meine Studienzeit komplett angerechnet, auch wenn ich die Uni wechsele und meinen Bachelor neu vom ersten Semester anfange (vielleicht in einem anderen Bundesland)? Also werden meine Studienjahre sowohl in der alten Uni als auch in der neuen dazugerechnet? 

Ja.

ArseFace schrieb am 25.10.2017 um 00:28:43:
3). Ich spreche perfekt Deutsch. Wenn ich mich ein bisschen bemühe, kann ich eine Prüfung C2 bestehen. Wird die Zeit von 8 auf 6 Jahre reduziert? Einige denken, dass ich Deutsche bin oder dass ich hier geboren bin.

Es kommt auf die EBH an.

ArseFace schrieb am 25.10.2017 um 00:28:43:
4).  Kann mann einen Erhalt der NE überspringen und einen Einbürgerungsantrag direkt nach 6 Jahren stellen, wenn ich zum Zeitpunkt der Antragstellung eine andere befristete AE besitze (zwecks Arbeit oder Ehe)?

Ja. Wie oben bereits beantwortet, wird eine NE nicht zwingend für die Einbürgerung benötigt. Allerdings ist mit einer Studenten-AE (§16 AufenthG) keine Anspruchseinbürgerung möglich.

ArseFace schrieb am 25.10.2017 um 00:28:43:
4.1). Wäre es auch ohne erfolgreichen Abschluss des Studiums möglich?

Theoretisch ja, in der Praxis allerdings kaum. Kommt im Endeffekt darauf an, wie der Aufenthalt in DE nach Abbruch des Studiums ausschaut, welche AE dann ggf. erteilt wird usw.
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ArseFace
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.10.2017 um 10:17:12
 
dim4ik schrieb am 25.10.2017 um 09:32:18:
Ja.

Ja.

Es kommt auf die EBH an.

Ja. Wie oben bereits beantwortet, wird eine NE nicht zwingend für die Einbürgerung benötigt. Allerdings ist mit einer Studenten-AE (§16 AufenthG) keine Anspruchseinbürgerung möglich.

Theoretisch ja, in der Praxis allerdings kaum. Kommt im Endeffekt darauf an, wie der Aufenthalt in DE nach Abbruch des Studiums ausschaut, welche AE dann ggf. erteilt wird usw.


Danke für Ihre Antwort.
Und wie sieht es mit der Arbeit aus? Wenn ich z.B. eine AE als Ehemann eines/r EU-BürgerIn bekomme ohne mein Studium abzuschliessen und ganz normalen Job bekomme habe (sagen wir Mal €1500 brutto) Kann ich also nach 8 Jahren sofort einen Einbürgerubgsantrag stellen?

Oder wenn ich mein Studium beende und eine ArbeitsAE bekomme, kann ich auch nach 8 Jahren Aufenthalt direkt einen Antrag stellen, ohne 60 Monate Steuern zu bezahlen?
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Antwort #4 - 25.10.2017 um 10:31:25
 
ArseFace schrieb am 25.10.2017 um 10:17:12:
Und wie sieht es mit der Arbeit aus? Wenn ich z.B. eine AE als Ehemann eines/r EU-BürgerIn bekomme ohne mein Studium abzuschliessen und ganz normalen Job bekomme habe (sagen wir Mal €1500 brutto) Kann ich also nach 8 Jahren sofort einen Einbürgerubgsantrag stellen?

Der EB-Antrag kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden, eingebürgert wird allerdings erst dann, wenn alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist gesicherter Lebensunterhalt. Ob 1500 Euro Bruttogehalt dafür ausreicht, wird sich im Laufe des EB-Verfahrens entscheiden. Eine pauschale "Ja" oder "Nein" Antwort auf diese Frage gibt es nicht.

ArseFace schrieb am 25.10.2017 um 10:17:12:
Oder wenn ich mein Studium beende und eine ArbeitsAE bekomme, kann ich auch nach 8 Jahren Aufenthalt direkt einen Antrag stellen, ohne 60 Monate Steuern zu bezahlen?

Steuern hat man so oder so zu zahlen, dies hat aber nichts mit der Einbürgerung zu tun (zumindest nicht direkt, da Steuerschulden, ein anhängendes Ermittlungsverfahren und ggf. Verurteilung wegen Steuerhinterziehnug können sehr wohl das EB-Verfahren verlängern oder die Einbürgerung komplett verhindern).
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Antwort #5 - 25.10.2017 um 12:42:59
 
ArseFace schrieb am 25.10.2017 um 10:17:12:
ohne 60 Monate Steuern zu bezahlen?

Nicht 60 Monate Steuern sind das Kriterium, sondern mind. 55 Monate Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen =Altersvorsorge= gesetzl. Rente.

Ich denke, wenn du einen dt. Ehemann hast, liegen andere Einbürgerungsvoraussetzungen vor. Diese haben dann weniger mit deinem weiteren Studium oder einem Gehalt/Lohn von 1500 zu tun.

Deine Idee, ein ganz neues Studium mit Erstsemester zu beginnen, müsste einen wichtigen Grund haben, damit wieder BAFöG fliesst.
Bekommst du jetzt BAFöG?


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Antwort #6 - 25.10.2017 um 13:57:12
 
KaGe schrieb am 25.10.2017 um 12:42:59:
Nicht 60 Monate Steuern sind das Kriterium, sondern mind. 55 Monate Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen =Altersvorsorge= gesetzl. Rente.

Ähm... wo ist bitte dieses Kriterium genau in StAG zu finden?
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Antwort #7 - 25.10.2017 um 15:13:47
 
Bitte sags du mir
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Antwort #8 - 25.10.2017 um 16:22:09
 
Zitat:
Nicht 60 Monate Steuern sind das Kriterium, sondern mind. 55 Monate Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen =Altersvorsorge= gesetzl. Rente

Das ist nur für eine unbefristete AE oder auch für die Einbürgerung? Kann ich also eingebürgert werden ohne diese 55 Monate Rentebversicherung zu bezahlen?


Zitat:
Deine Idee, ein ganz neues Studium mit Erstsemester zu beginnen, müsste einen wichtigen Grund haben, damit wieder BAFöG fliesst.
Bekommst du jetzt BAFöG?


Nein, ich bekomme Geld aus meinem Heimatland und könne auch (Minijob mit €250 Gehalt).



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Antwort #9 - 25.10.2017 um 16:39:50
 
KaGe schrieb am 25.10.2017 um 15:13:47:
Bitte sags du mir

Ich finde es im StAG nicht, vielleicht übersehe ich es?

https://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html

Kannst Du bitte sagen, wo genau ich schauen muss?
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Antwort #10 - 26.10.2017 um 17:43:15
 
Was soll der Quatsch?
Schreib doch, daß meine Aussage falsch ist.
Dann schreib, wie es richtig ist nach deiner Meinung.

Sind wir alle schneller fertig.
Griesgrämig
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Antwort #11 - 26.10.2017 um 20:52:59
 
Was er Dir eigentlich sagen will, ist vermutlich:
Im Einbürgerungsverfahren nach §10 StAG (so wie hier bei der TE) ist der Nachweis von Rentenversicherungszeiten nicht erforderlich.

Was aber gut ist zu wissen (so von wegen: "Wo steht das"): Bei Einbürgerung nach §8 StAG kann es erforderlich sein, auch wenn es nicht expressis verbis drinsteht (->als Folgerung aus Abs. 1 Nr. 4).
Geltendes Recht setzt sich nämlich zusammen aus dem Gesetzestext und der ständigen Rechtsprechung dazu.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #12 - 27.10.2017 um 11:54:18
 
Wäre ein Teilzeitjob, welchen ich jetzt während meiner Studienzeit aufnehmen kann, bei meiner Einbürgerung vom Vorteil?

Z.B. 20 Stunden pro Woche.
Oder ist es egal?
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Antwort #13 - 27.10.2017 um 12:01:44
 
KaGe schrieb am 26.10.2017 um 17:43:15:
Was soll der Quatsch?

Der "Quatsch" war bloß eine Bitte, Deine eigenen Behauptungen mit entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu begründen. Warum es danach zu solchen Fragen geführt hat, ist mir rätselhaft.
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