Hallo zusammen,
folgende Fragestellung bzgl. Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU taucht in den Diskussionen immer wieder auf.
Die Blaue Karte EU ist ja gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr 2a
AufenthG ein Aufenthaltstitel, daher werden die Vorschriften des § 51 Abs. 1
AufenthG auch auf die Blaue Karte vollständig angewandt. Das bedeutet, dass eine Blaue Karte u.a. nach § 51 Abs. 1 Nr. 6
AufenthG bei Abwesenheit nicht vorübergehender Natur erlischt.
Art. 9 der Richtlinie 2009/50/EG besagt folgendes:
Zitat:Artikel 9
Entzug oder Nichtverlängerung der Blauen Karte EU
(1) Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU oder verweigern deren Verlängerung,
a) wenn diese in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde;
b) wenn sich herausstellt, dass der Inhaber die in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die dem Inhaber ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;
c) wenn der Inhaber die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 und Artikel 13 genannten Einschränkungen nicht eingehalten hat.
(2) Kommt der Inhaber der Meldepflicht gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 nicht nach, so ist dies kein ausreichender Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Blauen Karte EU, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass die Meldung die zuständigen Behörden aus einem vom Willen des Inhabers unabhängigen Grund nicht erreicht hat.
(3) Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte Blaue Karte EU entziehen oder ihre Verlängerung verweigern,
a) wenn Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit vorliegen;
b) wenn der Inhaber der Blauen Karte EU nicht über ausreichende Mittel verfügt, um seinen eigenen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen bestreiten zu können, ohne die Leistungen des Sozialsystems des betreffenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können dabei die Höhe der nationalen Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen der betroffenen Person berücksichtigen. Diese Beurteilung sollte nicht während der Phase der Arbeitslosigkeit nach Artikel 13 vorgenommen werden;
c) wenn die betroffene Person ihre Anschrift nicht mitgeteilt hat;
d) wenn der Inhaber einer Blauen Karte EU Sozialhilfeleistungen beantragt, sofern der betreffende Mitgliedstaat ihn vorab diesbezüglich angemessen schriftlich unterrichtet hat. D.h. in allen drei Fällen des Abs. 1 wird die Blaue Karte entzogen (=widerrufen oder zurückgenommen?), in Fällen des Abs. 3 kann sie entzogen werden. Andere Gründe für den Entzug bzw. Nichtverlängerung der Blauen Karte EU sieht die Richtlinie nicht vor. Diese Liste wurde aber bei der Umsetzung der o.g. Richtlinie im deutschen Recht offensichtlich durch weitere Erlöschensgründe erweitert. Die Frage ist nun, ob dies mit dem Art. 9 der Richtlinie 2009/50/EG so vereinbar ist? Oder leitet sich dieser Erlöschensgrund indirekt von Art. 9(1b) der Richtlinie ab?
Danke vorab für Eure Meinungen!
dim4ik