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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1507290192 Beitrag begonnen von dim4ik am 06.10.2017 um 13:43:12 |
Titel: Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU Beitrag von dim4ik am 06.10.2017 um 13:43:12
Hallo zusammen,
folgende Fragestellung bzgl. Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU taucht in den Diskussionen immer wieder auf. Die Blaue Karte EU ist ja gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr 2a AufenthG ein Aufenthaltstitel, daher werden die Vorschriften des § 51 Abs. 1 AufenthG auch auf die Blaue Karte vollständig angewandt. Das bedeutet, dass eine Blaue Karte u.a. nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bei Abwesenheit nicht vorübergehender Natur erlischt. Art. 9 der Richtlinie 2009/50/EG besagt folgendes: Zitat:
D.h. in allen drei Fällen des Abs. 1 wird die Blaue Karte entzogen (=widerrufen oder zurückgenommen?), in Fällen des Abs. 3 kann sie entzogen werden. Andere Gründe für den Entzug bzw. Nichtverlängerung der Blauen Karte EU sieht die Richtlinie nicht vor. Diese Liste wurde aber bei der Umsetzung der o.g. Richtlinie im deutschen Recht offensichtlich durch weitere Erlöschensgründe erweitert. Die Frage ist nun, ob dies mit dem Art. 9 der Richtlinie 2009/50/EG so vereinbar ist? Oder leitet sich dieser Erlöschensgrund indirekt von Art. 9(1b) der Richtlinie ab? Danke vorab für Eure Meinungen! dim4ik |
Titel: Re: Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU Beitrag von Bayraqiano am 06.10.2017 um 14:15:32 dim4ik schrieb am 06.10.2017 um 13:43:12:
Das würde ich so sehen, denn in der Praxis dürfte ein Ausländer, der aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist, kaum noch eine entsprechende Beschäftigung im Auefnthaltsmitgliedsstaat nachgehen. Damit wäre die Grundlage für die BC hin. An der Frage, ob dieses Erlischen ohne Verwaltungsakt europarechtskonform ist dürften sich aber die Geister scheiden. Eine Ausnahme dürfte gelten, wenn der Ausländer zunächst in einen anderen EU-Staat, in dem die RL 2009/50/EG gilt, ausreist. Wegen der Rücknahmeverpflichtung nach Art. 18 Abs. 4 lit. b) und dem Verweis auf Art. 13 würde die BC erst dann erlischen, wenn der zweite Mitgliedsstaat den Aufenthalt entsprechend mit einer neuen BC genehmigt. |
Titel: Re: Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU Beitrag von Aras am 06.10.2017 um 14:20:51
Gute Frage. Da die Verlängerung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich voraussetzt, dass die Ersterteilungsvoraussetzungen auch erfüllt sind, müsste man es ggf. im Zusammenhang mit Art. 5 der Richtlinie 2009/50/EG betrachten .
dim4ik schrieb am 06.10.2017 um 13:43:12:
Das wäre der Fall, wenn der Ausländer seinen Arbeitsplatz aufgibt und ausreist. |
Titel: Re: Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU Beitrag von Nudelgericht am 07.10.2017 um 15:47:25
Einen Joker hat der Ausländer:
Richtlinie Artikel 7 (4) Während der Gültigkeitsdauer der Blauen Karte EU ist ihr Inhaber berechtigte, a) einmal oder mehrfach in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Blaue Karte EU ausgestellt hat, einzureisen und sich dort aufzuhalten; + Richtlinie Artikel 13 (1) Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der Blauen Karte EU; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten oder mehr als einmal während des Gültigkeitszeitraums der Blauen Karte EU eintreten. Anderer Punkt: Richtlinie Artikel 16 (3)...wenn sie zwölf aufeinander folgende Monate nicht überschreiten ... Vergleich zu § 51 (1) 7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten... + (10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate Der Ausländer wäre gut beraten einen Rechtsanwalt für EU-Recht zu befragen. (In Österreich gibt es dann eine andere Interpretation...) |
Titel: Re: Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU Beitrag von Aras am 07.10.2017 um 16:04:22 Nudelgericht schrieb am 07.10.2017 um 15:47:25:
Inwiefern interpretieren die Österreicher das anders? |
Titel: Re: Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU Beitrag von Nudelgericht am 08.10.2017 um 10:31:05
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (Österreich):
Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts: § 10, § 28... Weil Erlöschensbedingungen nicht diesen Umfang haben wie bei uns. Auslandsaufenthalte werden nicht erwähnt. Warum auch. Beschreibende Ausdrücke wie "vorübergehender Natur" fehlen. Man sagt: Der AT erlischt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen fehlen. Kurz und knapp. Der Ausländer weiss worum es geht, denn er hat ja den Antrag gestellt. Zugegeben: Die Erteilungsvoraussetzungen sind streng. Und unbefristete AT zu erhalten noch strenger. Bei uns wurde die Blaue Karte EU in das bestehende (AT) System eingefügt ohne die Konsequenzen zur bestehende EU Richtlinie (zu 100%) zu prüfen. Einfach einen neuen Absatz ins deutsche Gesetz "reinquetschen". Passt schon. |
Titel: Re: Erlöschbedingungen für die Blaue Karte EU Beitrag von Aras am 08.10.2017 um 13:17:29
Naja, naja. Bei den Österreichern ist die Gesetzessystematik nur anders.
§ 2 NAG: Zitat:
Und außerdem kontrollieren die Behörden in Österreich stärker. D.h. im Zweifel wird der Bescheid per öffentlichem Aushang bekannt gemacht und der Aufenthaltstitel als Erloschen erklärt, § 10 Abs. 2 NAG. |
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