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Gebühren im Einbürgerungsverfahren (Gelesen: 1.548 mal)
dim4ik
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Gebühren im Einbürgerungsverfahren
27.09.2017 um 15:43:13
 
Hallo zusammen,

zu Beginn eines Einbürgerungsverfahrens wurde bei Antragstellung die Standardgebühr von 255 Euro bereits bezahlt. Was passiert mit den Kosten im Falle einer Ablehnung? Laut §3a StAGebV wäre dies "[der] Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung". Verstehe ich es richtig, dass die Ablehnung dann gemäß § 15 Abs. 2 VwKostG 191,25 Euro kostet, die EBH diesen Betrag von den bereits bezahlten 255 Euro abziehen und den Restbetrag (63,75 Euro) dem Antragsteller zurückzahlen würde? Oder muss man die 191,25 Euro für den rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid extra zahlen?

Grüße,
dim4ik
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Obst88
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 27.09.2017 um 15:53:35
 
Zahlt man die tatsächlich vorher? Bei meiner Frau hieß es, sie soll erst nach Antragsannahme bezahlen. Das Geld haben wir dann erst am Morgen der Einbürgerungsfeier bezahlt.
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dim4ik
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 27.09.2017 um 15:57:50
 
Obst88 schrieb am 27.09.2017 um 15:53:35:
Zahlt man die tatsächlich vorher?

Ja, zumindest sind die Gebühren für Amtshandlungen bei Antragstellung fällig. So ist es auch in diesem Fall geschehen: man hat kurz nach Antragstellung die Zahlungsaufforderung bekommen und den Betrag in voller Höhe entrichtet.
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Aras
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Antwort #3 - 27.09.2017 um 16:00:08
 
Zur Amtshandlung gehört es auch einen Bescheid zu erlassen.  Ein davon separater Gebührenbescheid kann ja noch nicht erlassen worden sein, da die Höhe des Gebühren ja noch nicht feststehen, da diese von der Entscheidung ob eingebürgert wird abhängt.  Die 255€ sind also bis zum Erlass des Gebührenbescheides eigentlich nur vorgestreckt. Wird die begehrte Amtshandlung, hier: die Einbürgerung, durchgeführt oder abgelehnt, dann wird gleichzeitig oder nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Gebührenbescheid erlassen und mit dem vorgestreckten Geld abgerechnet und ggf. überschüssiges Geld zurückgezahlt.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 27.09.2017 um 16:02:43
 
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Aras

Danke für die prompte Erklärung Daumen hoch So habe ich es mir auch gedacht.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 27.09.2017 um 18:13:59
 
Bei meiner Frau wurden 192 € bei Antragsabgabe gezahlt, der Rest bei der Urkundenübergabe
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
greise Grieche


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Antwort #6 - 28.09.2017 um 09:26:28
 
Die Frage des Zeitpunktes der Gebührenzahlung kann eigentlich jede EBH individuell handhaben.

Bis vor einigen Jahren haben wir hier 191,- als Vorschuss kassiert - oder jeweils entsprechend 3/4 der Gesamtsumme bei mehreren Antragstellern - und den Rest dann bei EB. Aktuell nehmen wir bereits bei der Antragsabgabe die komplette Gebühr als Vorschuss - einfach um die Transaktionsgebühren für die zweite EC-Karten-Zahlung zu sparen. Bei Ablehnung oder Rücknahme wird dann entsprechend anteilig erstattet.

Gar keinen Vorschuss zu kassieren ist natürlich auch möglich, aber eher suboptimal im Falle einer Ablehnung, da man dann den Gebühren ewig hinterherrennen muss.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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