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NE ohne eigenes Einkommen (Gelesen: 2.903 mal)
buka09
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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11.09.2017 um 15:36:17
 
Hallo zusammen,

wie sieht es aus wenn das eigene Einkommen durch den Ehemann + Wohngeld + Kinderzuschlag gesichert ist? 3 Kinder

Besteht dann der Anspruch?

Danke vielmals
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 11.09.2017 um 15:54:22
 
Ja solange kein SGB II Anspruch besteht.

Zitat:
Wohngeld

Etwaige Ansprüche auf Bewilligung von Wohngeld bleiben bei der Berechnung der Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich außen vor (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 29). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Wohngeld über den SGB-II-Anspruch hinaus gewährt wird. Wohngeld gehört zwar nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten privilegierten öffentlichen Leistungen und ist daher nicht geeignet, eine bestehende Einkommenslücke zu schließen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 29). Auf der anderen Seite schadet der Bezug von Wohngeld aber auch nicht, wenn der Bedarf aus eigenem Einkommen, Vermögen oder aufenthaltsrechtlich unschädlichen öffentlichen Leistungen bereits gedeckt ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 – 10 C 4.12 – BVerwGE 145, 153, Rn. 29). Insoweit ist eine Bedarfsberechnung ohne Wohngeld zu erstellen und diese mit dem Einkommen des Wohngeldberechtigten zu vergleichen. Überstreitet das Einkommen den SGB-II-Bedarf, so ist der zusätzliche Bezug von Wohngeld unschädlich.


Quelle: http://www.migrationsrecht.net/kommentar-aufenthaltsgesetz-aufenthg-gesetz-aufen...
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.09.2017 um 16:05:29
 
Wenn der Ausländer arbeitet und genug Einkommen generiert um seinen eigenen Bedarf zu sichern, dann ja. Wenn der Ausländer nicht arbeitet und der deutsche Ehegatte arbeitet und trotzdem Wohngeld bezogen wird, dann nein.Wenn der Ausländer nicht arbeitet und der deutsche Ehegatte arbeitet und der Lebensunterhalt komplett gesichert ist, dann ja.

Siehe Okatomys Zitat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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buka09
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.09.2017 um 16:42:26
 
Danke vielmals. d.h. Kinddrzuschlag wird als einkommen ebenfalls berücksichtigt oder nicht? Inwieweit werden die Kinder bei der Berechnung berücksichtigt?
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Aras
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Antwort #4 - 11.09.2017 um 16:55:20
 
Kinderzuschlag wird als Einkommen berücksichtigt. Aber eben als Einkommen der Kinder und nicht der Mutter.

Im Grunde wird der Regelbedarf der Frau iSd SGB II genommen + ihr Anteil an der Miete (hier 1/5) und ergibt die Summe X. Wenn sie ein Einkommen hätte, dann würde geprüft ob ihr Einkommen höher ist als die Summe X. Dann sind alle zusätzlichen Sozialleistungen unerheblich.

So steht es auch im Zitat von okatomy:
okatomy schrieb am 11.09.2017 um 15:54:22:
nsoweit ist eine Bedarfsberechnung ohne Wohngeld zu erstellen und diese mit dem Einkommen des Wohngeldberechtigten zu vergleichen. Überstreitet das Einkommen den SGB-II-Bedarf, so ist der zusätzliche Bezug von Wohngeld unschädlich.


Da deine Frau wohl kein Einkommen hat, ist der Bezug offensichtlich schädlich.
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Antwort #5 - 12.09.2017 um 08:31:47
 
Ok also verstehe ich das richtig, dass lediglich mein Einkommen geprüft wird und der Mietanteil, d.h. ob von meinem einkommen das Bedarf für mich und meine Frau inkl Mietanteil gedeckt ist?

Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass die Kinder bei der Berechnung außen vor bleiben.

Danke
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Aras
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Antwort #6 - 12.09.2017 um 09:14:35
 
Die Kinder des Ausländers, der seinen Unterhaltsbedarf sichert aber zur Versorgung seiner Familie auf staatliche Leistungen angewiesen ist, bleiben außen vor, wenn diese die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Denn dann bewirkt die Niederlassungserlaubnis ja keine weitere aufenthaltsrechtliche Verfestigungsmöglichkeit für die Kinder.

Das Problem ist aber, dass es eine Rangfolge der Unterhaltsansprüche gibt. Zuerst kommen die Kinder und dann kommt der Ehegatte. Daraus folgt, dass du eben nicht damit argumentieren kannst, dass der Ehegatte ohne die Kinder ja vollständig die Frau versorgen würde. Also selbst (deutsche) Kinder kommen vorrangig als Unterhaltsberechtigte und danach kommt die (ausländische) Frau.

http://www.unterhalt.net/unterhaltsrecht/rangfolge.html

Mir persönlich kommt das Ergebnis noch relativ krumm vor. Würde man keine Kinder haben, würde man die NE bekommen, hätte man Kinder kriegt man keine.
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Antwort #7 - 12.09.2017 um 10:42:32
 
Das ganze erscheinmt mir einfach nicht logisch. Vor kurzem hat mein ukrainisches Kind eine NE bekommen ohne irgendwie auf Einkommen rumzutanzen.

Warum sollte meine Frau einen NE nicht bekommen? Von meinem Einkommen könnte ich die Ehefrau und mich inkl. anteilige Miete ernähren, wären wir mit sicherheit über hartz4 satz. Die Kinder haben ja quasi als Linderzuschlag doch eigenes Einkommen oder nicht?
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Saxonicus
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Antwort #8 - 12.09.2017 um 12:18:01
 
buka09 schrieb am 12.09.2017 um 10:42:32:
Das ganze erscheinmt mir einfach nicht logisch. Vor kurzem hat mein ukrainisches Kind eine NE bekommen ohne irgendwie auf Einkommen rumzutanzen.

Guckst Du hier:
https://service.berlin.de/dienstleistung/324863/standort/121885/pdf/
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buka09
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Antwort #9 - 12.09.2017 um 12:47:47
 
nix guckst du hier. Mein Kind ist 6 Jahre alt
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buka09
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Antwort #10 - 12.09.2017 um 12:54:44
 
Es geht ja auch nicht um meinrn Sohn
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Antwort #11 - 12.09.2017 um 14:24:29
 
Bevor das durcheinander gebracht wird

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1467988189/0#0

Dein leiblicher ukrainischer Sohn hat die NE aufgrund von § 28 II erhalten. Sein Lebensunterhalt ist aber aufgrund der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten vor dem Unterhalt deiner Frau gesichert.

Wäre es nicht dein leiblicher Sohn, dann wäre das ganze wirklich suspekt gewesen!

Gibt paar Fallgruppen, wonach der Lebensunterhalt für eine NE gesichert ist.

In einer Fallgruppe muss der Ausländer Einkommen haben, dass für seinen und den von ihm abhängigen ausländischen Familienangehörigen Lebensunterhalt ausreicht. Deine Frau hat kein Einkommen. Die Bedingung der Lebensunterhaltsicherung nicht erfüllt.

In einer anderen Fallgruppe erwirtschaftet der deutsche Ehegatte das Familieneinkommen lebensunterhaltssichernd und der Ausländer ist Hausfrau/Hausmann. Du arbeitest, aber es reicht nicht für den Lebensunterhalt.  Die Bedingung der Lebensunterhaltsicherung nicht erfüllt.

Was in so einer Konstellation wie bei eurer ist, ist nunmal nicht eindeutig.
Nach einer Ansicht ist der Lebensunterhalt der nicht vom Status des Ausländers abhängigen Familiienangehörigen vom Bedarf abzuziehen. Also in eurem Fall als gäbe es keine Kinder. Nach dieser Ansicht wäre der Lebensunterhalt gesichert.
Nach einer anderen Ansicht, kann man das obige nicht machen, da man Rangfolge der Unterhaltsberechtigungen beachten muss. Demnach müsste man erst den Unterhaltsbedarf der Kinder und des Erwerbstätigen von dem Familieneinkommen abziehen und könnte dann den Unterhalt der Frau ermitteln.

Für die erste Ansicht spricht, dass damit die Frau nicht bestraft wird weil sie Kinder bekommen hat. Aber dagegen spricht, dass es im gesamten AufenthG und bei der Rechtsprechung des BVerwG stets auf tatsächliche Umstände bei der Lebensunterhaltssicherung ankommt. Man kann ja auch nicht eine 45 m² Wohnung mit 3 deutschen Kindern und zwei Erwachsenen, davon einer Ausländer, bewohnen und die Kinder fiktiv abziehen und den Wohnraum als angemessen betrachten.

Für die zweite Ansicht spricht, dass man bei einer Trennung ja auch nicht besser gestellt wäre, da der erwerbstätige Ehegatte ja einen nicht-pfändbares Mindestbetrag zurückbehalten kann bevor er es den Kindern und der getrennten Frau geben würde und die Frau dann erst Recht in ALG II Bezug fallen kann.

Nimmt man das Beispiel mit der 45 m² Wohnung analog auf das Einkommen, wäre das so, dass man der/n Deutschen 12 m² zuweist, und den drei Kindern je 10 m².  Dann sind wir bei 42 m². Für den Ausländer blieben dann nur 3m² Wohnraum. Nicht ausreichend.
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Antwort #12 - 12.09.2017 um 15:31:48
 
Es trifft wohl die Fallgruppe, wo der Ehemann arbeitet und Familieneinkommen sichert. Es reicht halt für uns beide ohne Kinder. Da es nicht ausreicht mit 3. Kindern, bekommen halt die Kinder noch Kinderzuschlag und wir Wohngeld, da die Familie ja aus 5 Personen bestellt. Es ist also die Frage ob die Kinder mit bei det Berechnung des LU gezogen werden oder nicht. Im Falle wenn nicht dann wird mein Einkommen wohl für uns beide ausreichen
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