Bevor das durcheinander gebracht wird
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1467988189/0#0Dein leiblicher ukrainischer Sohn hat die
NE aufgrund von § 28 II erhalten. Sein Lebensunterhalt ist aber aufgrund der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten vor dem Unterhalt deiner Frau gesichert.
Wäre es nicht dein leiblicher Sohn, dann wäre das ganze wirklich suspekt gewesen!
Gibt paar Fallgruppen, wonach der Lebensunterhalt für eine
NE gesichert ist.
In einer Fallgruppe muss der Ausländer Einkommen haben, dass für seinen und den von ihm abhängigen ausländischen Familienangehörigen Lebensunterhalt ausreicht. Deine Frau hat kein Einkommen. Die Bedingung der Lebensunterhaltsicherung nicht erfüllt.
In einer anderen Fallgruppe erwirtschaftet der deutsche Ehegatte das Familieneinkommen lebensunterhaltssichernd und der Ausländer ist Hausfrau/Hausmann. Du arbeitest, aber es reicht nicht für den Lebensunterhalt. Die Bedingung der Lebensunterhaltsicherung nicht erfüllt.
Was in so einer Konstellation wie bei eurer ist, ist nunmal nicht eindeutig.
Nach einer Ansicht ist der Lebensunterhalt der nicht vom Status des Ausländers abhängigen Familiienangehörigen vom Bedarf abzuziehen. Also in eurem Fall als gäbe es keine Kinder. Nach dieser Ansicht wäre der Lebensunterhalt gesichert.
Nach einer anderen Ansicht, kann man das obige nicht machen, da man Rangfolge der Unterhaltsberechtigungen beachten muss. Demnach müsste man erst den Unterhaltsbedarf der Kinder und des Erwerbstätigen von dem Familieneinkommen abziehen und könnte dann den Unterhalt der Frau ermitteln.
Für die erste Ansicht spricht, dass damit die Frau nicht bestraft wird weil sie Kinder bekommen hat. Aber dagegen spricht, dass es im gesamten
AufenthG und bei der Rechtsprechung des BVerwG stets auf tatsächliche Umstände bei der Lebensunterhaltssicherung ankommt. Man kann ja auch nicht eine 45 m² Wohnung mit 3 deutschen Kindern und zwei Erwachsenen, davon einer Ausländer, bewohnen und die Kinder fiktiv abziehen und den Wohnraum als angemessen betrachten.
Für die zweite Ansicht spricht, dass man bei einer Trennung ja auch nicht besser gestellt wäre, da der erwerbstätige Ehegatte ja einen nicht-pfändbares Mindestbetrag zurückbehalten kann bevor er es den Kindern und der getrennten Frau geben würde und die Frau dann erst Recht in ALG II Bezug fallen kann.
Nimmt man das Beispiel mit der 45 m² Wohnung analog auf das Einkommen, wäre das so, dass man der/n Deutschen 12 m² zuweist, und den drei Kindern je 10 m². Dann sind wir bei 42 m². Für den Ausländer blieben dann nur 3m² Wohnraum. Nicht ausreichend.