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Niederlassungserlaubnis für Minderjährigen Sohn eines Deutschen (Gelesen: 11.981 mal)
buka09
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.07.2016 um 16:29:49
 
Hallo zusammen,

folgender Fall:

Der Vater hat deutsche Staatsangehörigkeit, der Sohn ukrainische, da zum Zeitpunkt des Geburts des Sohnes war der Vater Ukrainer. Somit ist der Sohn ein Minderjähriger Sohn eines Deutschen mit ukrainischen Reisepass.

Der Sohn hat bei der Einreise eine EAT für 3. Jahre bekommen. Nun müsste dieser verlängert werden. Wir sind schon davon ausgegangen, dass das Kind eine Niederlassungserlaubnis nach 28 2 bekommt, aber die Ausländerbehörde hat auf 35 (1) verwiesen, wonach nur mit 16 Jahre eine NE zu erteilen wäre. Ich meine doch gelesen zu haben, dass es ausreicht wenn ein Minderjähriger hier mehr als die Hälfte des Lebens lebt oder irre ich mich da?

Ist die Auffassung der Behörde korrekt und muss mein Sohn wirklich bis zum 16. Lebensjahr warten? Er ist 5 Jahre.

Die Ehefrau hat ebenfalls einen befristeten AT

Vielen Dank schonmal für die Antworten.
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ninnschen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.07.2016 um 18:23:31
 
Es gibt ja diverse Möglichkeiten eine NE zu bekommen. Wenn ich Inhaber einer AE nach § 28 bin, dann gilt für mich die NE Regelung nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Dementsprechend kann ich, unabhängig von meinem Alter, eine NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG  bekommen - wenn ich u.a. drei Jahre eine AE nach dieser Norm habe. Und der § 28 AufenthG verweist an keiner Stelle auf die § 35 AufenthG NE.

Ich würde mir einen ablehnenden Bescheid geben lassen und dagegen Rechtsmittel einlegen.

Also nein, er muss nicht warten: wenn er die Voraussetzungen erfüllt, ist ihm diese NE zu erteilen.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.07.2016 um 18:38:36
 
ninnschen schrieb am 08.07.2016 um 18:23:31:
Wenn ich Inhaber einer AE nach § 28 bin, dann gilt für mich die NE Regelung nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Dementsprechend kann ich, unabhängig von meinem Alter, eine NE nach § 28 Abs. 2 AufenthGbekommen - wenn ich u.a. drei Jahre eine AE nach dieser Norm habe. 

...das setzt aber die Sicherung des LU voraus, bzw. dass kein Anspruch mehr auf ALG II Leistungen bestehen. Es ist auch die Nachhaltigkeit der LU Sicherung in Betracht zu ziehen.

Der TS - so habe ich es den alten Beiträgen entnommen - hat zwei Kinder und war auch im Leistungsbezug von ALG II. Daran könnte nun die NE für das beschriebene Kind scheitern.
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buka09
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 08.07.2016 um 18:44:04
 
LU ist bei uns gesichert, bin schon seit 3. Jahren abhängig beschäftigt
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buka09
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Antwort #4 - 08.07.2016 um 20:20:12
 
Das Einzige wo es eventuell scheitern könnte, ist das Einkommen. Wie wird das Einkommen und Bedarf nach Aufenthaltsrecht berechnet?

Vielen Dank für Ihre Antworten..
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Bayraqiano
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Antwort #5 - 08.07.2016 um 20:28:45
 
Gib eure Daten hier ein und schau mal, ob noch Restanspruch besteht: http://www.biallo.de/arbeitslosengeld-2/

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buka09
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Antwort #6 - 08.07.2016 um 20:37:55
 
Wir bekommen noch Wohngeld und Kinderzuschlag, wird das angerechnet oder nicht?
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Antwort #7 - 08.07.2016 um 21:02:59
 
Kinderzuschlag ist unschädlich. Wohngeld zumindest nach Auffassung des BVerwG auch:

Zitat:
Etwaige Ansprüche auf Bewilligung von Wohngeld bleiben bei der Berechnung der Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich außen vor. Wohngeld gehört nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten privilegierten öffentlichen Leistungen und ist daher nicht geeignet, eine bestehende Einkommenslücke zu schließen (vgl. Beschluss vom 4. November 1996 - BVerwG 1 B 189.96 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 7). Auf der anderen Seite schadet der Bezug von Wohngeld aber auch nicht, wenn der Bedarf aus eigenem Einkommen, Vermögen oder aufenthaltsrechtlich unschädlichen öffentlichen Leistungen bereits gedeckt ist


BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 10 C 4.12, Rn. 29; http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=291112U10C4.12.0
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Aras
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Antwort #8 - 08.07.2016 um 21:17:25
 
@bayraqiano

Das Kind arbeitet nicht. Also ist sein eigener Bedarf nicht gedeckt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Bayraqiano
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Antwort #9 - 08.07.2016 um 21:26:11
 
Es lebt in einer Bedarfsgemeinschaft, ist diese nach entsprechender Berechnung nicht bedürftig, ist der LU des Kindes aus ausländerrechtlicher Sicht auch gesichert. Da der Bedarfsgemeinschaft übringes noch ein deutsches Kind angehört wäre zu prüfen, ob man den Bedarf dieses Kindes (aber auch seinen Beitrag = Kindergeld) rausrechnen müsste.
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buka09
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Antwort #10 - 09.07.2016 um 12:35:36
 
Vielen Dank nochmal für wertvolle Hinweise und Passagen.

Habe gerade nochmal nachgeschaut, mein Kind hat eine AE nach 28 2. Wie und warum kommt die Behörde auf 35 ist für mich nicht verständlich. Vielleicht kann mir einer bitte erklären in welchen Fällen diese Vorschrift greifen würde?

Vielen lieben Dank nochmals an euch.

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Aras
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Antwort #11 - 09.07.2016 um 12:45:39
 
In Fällen, in denen das Kind nicht von einem Deutschen das Aufenthaltsrecht ableitet greift § 35. Also bei Kindern mit rein-ausländischen Eltern.


Die Logik des § 28 Abs. 2 ist, dass der Ausländer durch den deutschen Vater, die deutsche Mutter, das deutsche Kind oder dem deutschen Ehegatten stärker integriert wird als bei rein ausländischen Bezugspersonen.

Wahrscheinlich meinst du, dass dein Kind derzeit § 28 Abs. 1 Nr 2 hat.
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« Zuletzt geändert: 09.07.2016 um 12:59:21 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 10.07.2016 um 01:38:37
 
Ich hätte da noch eine Frage bezüglich der Verlängerung des AT, und zwar wurde uns gesagt, dass bem Abholen der neuen verlängerten AT, wir die alten Karten abgeben müssen. Ist das jetzt neu oder stimmt die Aussage nicht? Vorher wollte dieser keiner haben und die liegen immer noch bei uns zu Hause rum.

Müssen wir überhaupt die alten zurück geben?

Sanke
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dgstein
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Antwort #13 - 10.07.2016 um 10:13:37
 
Hallo buka09,

nein, die alten eATs werden nicht zwingend von der ABH einbehalten. Allerdings werden sie von der ABH gelocht, damit der darin enthaltene elektronische Speicherchip nicht mißbräuchlich genutzt werden kann.

Viele Grüße

dgstein
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buka09
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Antwort #14 - 11.07.2016 um 12:25:45
 
Hallo zusammen,

die Ausländerbehörde behauptet nun weiterhin, dass der § 35 (1) vorrangig zu berücksichtigen wäre in unserem Fall.

Dazu habe ich etwas recherchiert und nun folgendes Kommentar eine RAE gefunden (Quelle: http://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de/niederlassungserlaubnis/)

Gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzt, abweichend von § 9 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Zunächst muss also der minderjährige Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach „diesem Abschnitt“ besitzen. Gemeint ist damit eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltserlaubnis. Konkret in Betracht kommen damit Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie insbesondere gemäß §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes.

darüber hinaus könnte ich in den Verwaltungsvorschriften dazu folgendes finden:

28.3.1 Durch die Vorschrift soll eine Gleichstellung,
nicht aber eine Besserstellung der Familienangehörigen von Deutschen gegenüber denen der
im Bundesgebiet lebenden Ausländer hinsichtlich des eigenständigen Aufenthaltsrechts bewirkt werden.

28.3.2 Für ausländische Ehegatten Deutscher gilt mit
der in der Vorschrift genannten Maßgabe § 31
und für die minderjährigen ledigen Kinder eines
Deutschen § 35 entsprechend.


Der § 35 scheint tatsächlich den § 28 (2) AufenthG zu kippen. Jedoch ist es für mich nicht verständlich, da der 28 (2) ist eigentlich dafür gedacht, die NE für die angehörige eines Deutschen schon nach 3. Jahren zu bekommen.

Oder ist dies lediglich die falsche Interpretation des Gesetzes?

Der Teufel steckt leider im Detail

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