Ich hab das Urteil mir reingezogen. Es macht schon in gewisser Weise Sinn.
Die Problematik ist, dass dadurch dass beide Elternteile keine gesicherte Identität haben es zwingend den Namen der Mutter sein muss. Denn sonst gäbe es dann eine "doppelte Ungewissheit". Der Name der Mutter ist eine einfache Ungewissheit für das Kind. Die doppelte Ungewissheit entsteht dadurch, dass der zweifelhafte Name des Vaters als Familienname ja auch nicht besser ist sondern sogar ggf. für das Kind eine legitimierende Wirkung haben könnte. Aber das will man eben nicht, da man den Registern vertrauen soll.
Afrika schrieb am 25.08.2017 um 13:24:41:Für die Geburtsurkunde, sollte nun das Kind als Nachnamen den Namen des Vaters bekommen. (Vom Jugendamt kam der schriftliche Hinweis, dass das bis 3 Monate nach der Geburt noch möglich ist.
3 Monate nach Erklärung der gemeinsamen Sorge, § 1617b BGB.
Afrika schrieb am 25.08.2017 um 13:24:41:Ein bisschen komisch ist auch, dass es hieß, wenn die Vaterschaftsanerkennung noch während der Schwangerschaft gemacht worden wäre, dass das Kind dann den Namen des Vaters tragen könnte.
Ich kanns nicht so nachvollziehen, da ich auch nicht die Entscheidung vom Amtsgericht vorliegen habe. Vielleicht beschaffst du auch noch das AG-Urteil.
Aber ich weise mal vorsorglich hin:
Die Entscheidung vom OLG München bezieht sich auf § 1617
a BGB. Hier liegt aber ein Fall von § 1617
b BGB vor. Inwieweit das hier übertragen werden kann, kann ich jetzt nicht beurteilen.
Meinen Palandt habe ich jetzt grad auch nicht zur Hand um die genannte Kommentar-Stelle nachzuschlagen.