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Namensführung nach Kindsvater bei ungeklärter Identität verweigert (Gelesen: 4.825 mal)
Afrika
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.08.2017 um 13:24:41
 
Folgender Fall:
Mutter äthiopisch (aber kein Pass, deswegen ungeklärte Nationalität)
Vater äthiopisch (aber kein Pass, deswegen ungeklärte Nationalität)

Nicht verheiratet, erstes Kind (von beiden) kommt zur Welt.
Vaterschaft wird anerkannt und gemeinsames Sorgerecht 2 Monate nach Geburt beim Jugendamt.

Für die Geburtsurkunde, sollte nun das Kind als Nachnamen den Namen des Vaters bekommen. (Vom Jugendamt kam der schriftliche Hinweis, dass das bis 3 Monate nach der Geburt noch möglich ist.

Das Standesamt aber verweigert dies mit einem Hinweis auf ein neues Gerichtsurteil.
Auf meine Nachfrage welches Gerichtsurteil es denn sei, wurde mir zunächst die Antwort verweigert.
Ich blieb ein bisschen hartnäckig, weil ich denke, dass dies mein gutes Recht ist zu erfahren, nach welchem Gerichtsurteil das Standesamt handelt.

Es müsste Oberlandesgericht München
Az 31 Wx 397/16
503 UR III 10/16 AG Kempten (Allgäu) sein.

Ein bisschen komisch ist auch, dass es hieß, wenn die Vaterschaftsanerkennung noch während der Schwangerschaft gemacht worden wäre, dass das Kind dann den Namen des Vaters tragen könnte.

Ist das denn nun tatsächlich so?
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 25.08.2017 um 20:33:53
 
Geburtsurkunden wird es doch ohne Pässe eh keine geben, nur Geburtsbescheinigungen oder Registerauszüge mit den Vermerken Identität nicht nachgeweisen und Namensfürung nicht nachgewiesen.
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traute
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Antwort #2 - 26.08.2017 um 10:11:36
 
ja, genauso ist es. Es gibt einen Auszug aus dem Geburtenregister, aber keine Geburtsurkunde.
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TG
 
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Afrika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.08.2017 um 12:28:19
 
Ok, ich habe meine Frage nicht genau genug gestellt.
Mir geht es um den Namen den das Kind haben darf, nicht wie das Dokument heisst aus dem hervorgeht wie der Name des Kindes lautet.
Unmittelbar nach der Geburt gab es noch keine Vaterschaftsanerkennung und auch kein gemeinsames Sorgerecht. Also wurde auf dem Schreiben aus dem Krankenhaus der Name des Kindes mit Vorname und NachnameDerMutter für das Standesamt übermittelt. Jetzt nach der Vaterschaftsanerkennung und dem gemeinamen Sorgerecht soll das Kind nun so heissen: Vorname und NachnameDesVaters.
Das Standesamt sagt das geht nicht, wegen des mir genannten Urteils.
Darf das Kind den Nachnamen des Vaters bekommen ja oder nein?
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traute
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Antwort #4 - 26.08.2017 um 19:11:09
 
Bei meinem Standesamt war es so. Kostet 30 € extra.
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okatomy
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Antwort #5 - 27.08.2017 um 08:31:21
 
Die nun erforderliche Namenserklärung will das Standesamt offenbar wegen der ungeklärten Identität nicht durchführen.

Aufgrund der verspäteten Vatetschaftsanerkennung wurde nun der ebenfalls nicht nachgewiesene Name der Mutter bereits eingetragen in das Geburtenregister und wenn dieses Urteil aussagt dass eine Namenserklärung des Vaters ohne dass er selbst seine Identität und Namensfühtung nachweist jetzt nicht möglich ist, wäre das in meinen Augen nur richtig und Konsequent.

Das Urteil sollte aber schon im Rechtsstreit in anonymisierter Form einsehbar sein beim zuständigen Gericht.
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Aras
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Antwort #6 - 27.08.2017 um 11:37:28
 
@okatomy
Deine Begründung kommt mir krummig vor.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 27.08.2017 um 17:44:00
 
Hallo,

bei uns war es dasselbe.

Nur Name der deutschen Mutter, kein Eintrag des nigerianischen Vaters in die Geburtsurkunde, nicht einmal einen Registerauszug, trotz Nicht-Proxy-Pass und vorhandener Geburtsurkunde des Vater und trotz vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung.

Nach erfolgreicher Urkundenprüfung stand er 7 Monate später als Vater darin, trotzdem noch mit Nachnamen der Mutter. Dies war dann erst nach der Heirat möglich (nochmal 8 Monate später).

Liebe Grüße,

Mangrove
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Aras
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Antwort #8 - 27.08.2017 um 20:14:47
 
Afrika schrieb am 25.08.2017 um 13:24:41:
Es müsste Oberlandesgericht München
Az 31 Wx 397/16
503 UR III 10/16 AG Kempten (Allgäu) sein.

Konnte ich so nicht in juris und beck online finden. Sicher dass das richtig benannt wurde?

Die Argumente sind mE bis jetzt krummig. Es geht darum, dass hier zwei Interessen aufeinanderstoßen:
- Das Bestimmungsrecht der Eltern auf Namensgebung des Kindes
- Das Recht des Kindes auf einen Namen

Das Kind kann ja nicht bis zum nicht absehbaren Abschluss irgendeines Verfahrens ohne Namen bleiben. Es geht eben grade nicht darum, dass der Standesbeamte hier irgendwas nicht beurkunden will.

Ich frag mich eher, ob die Mutter eine wirksame Namenserklärung abgegeben hat. Hat sie das?
Und dann ist es ja so, dass die Frist auf Abgabe der Namenserklärung eingehalten wurde. Sie muss aber ggf. zur Wirksamkeit weitere Voraussetzungen erfüllen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Alacrity
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Antwort #9 - 28.08.2017 um 00:28:22
 
Das wäre vielleicht relevant: http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/697587/

Was haben die Eltern denn für Dokumente? Ist nur die Nationalität nicht geklärt oder auch die Identität nicht? Sind es Flüchtlinge, sonst käme deutsches Namensrecht vielleicht gar nicht zur Anwendung, wenn beide Eltern Äthiopier sind.


Ich hätte in so einem Fall die Variante gewählt, bei der das Sorgerecht zunächst nicht geteilt wird und mir dann in Ruhe ein Standesamt oder einen Notar irgendwo in Deutschland gesucht, wo man kundenfreundlich ist, und dort eine Namenserteilung gemacht.
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Aras
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Antwort #10 - 28.08.2017 um 22:39:43
 
Ich hab das Urteil mir reingezogen. Es macht schon in gewisser Weise Sinn.

Die Problematik ist, dass dadurch dass beide Elternteile keine gesicherte Identität haben es zwingend den Namen der Mutter sein muss. Denn sonst gäbe es dann eine "doppelte Ungewissheit". Der Name der Mutter ist eine einfache Ungewissheit für das Kind. Die doppelte Ungewissheit entsteht dadurch, dass der zweifelhafte Name des Vaters als Familienname ja auch nicht besser ist sondern sogar ggf. für das Kind eine legitimierende Wirkung haben könnte. Aber das will man eben nicht, da man den Registern vertrauen soll.

Afrika schrieb am 25.08.2017 um 13:24:41:
Für die Geburtsurkunde, sollte nun das Kind als Nachnamen den Namen des Vaters bekommen. (Vom Jugendamt kam der schriftliche Hinweis, dass das bis 3 Monate nach der Geburt noch möglich ist.


3 Monate nach Erklärung der gemeinsamen Sorge, § 1617b BGB.


Afrika schrieb am 25.08.2017 um 13:24:41:
Ein bisschen komisch ist auch, dass es hieß, wenn die Vaterschaftsanerkennung noch während der Schwangerschaft gemacht worden wäre, dass das Kind dann den Namen des Vaters tragen könnte.


Ich kanns nicht so nachvollziehen, da ich auch nicht die Entscheidung vom Amtsgericht vorliegen habe. Vielleicht beschaffst du auch noch das AG-Urteil.

Aber ich weise mal vorsorglich hin:
Die Entscheidung vom OLG München bezieht sich auf § 1617a BGB. Hier liegt aber ein Fall von § 1617b BGB vor. Inwieweit das hier übertragen werden kann, kann ich jetzt nicht beurteilen.

Meinen Palandt habe ich jetzt grad auch nicht zur Hand um die genannte Kommentar-Stelle nachzuschlagen.
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Afrika
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Antwort #11 - 29.08.2017 um 12:15:01
 
Danke Aras,
ich hab zumindest ein kleines Stückchen dazugelernt.

Und danke an alle, daß ihr, obwohl ich manche Begriffe durcheinanderbringe, dennoch richtig mitdenkt.

Richtig ist natürlich:
Sie haben 3 Monate Zeit nach Erklärung der gemeinsamen Sorge den Familiennamen des Kindes zu bestimmen.

Und ja, die Eltern haben beide Identität nicht nachgewiesen, weil sie keine Dokumente (wie Pass oder ähnliches) haben.


Nebenschauplatz wird natürlich auch sein, dass üblicherweise in der äthiopischen Namensvergabe das Kind einen 3 teiligen Namen nach folgendem Schema erhält:

Vorname VornameDesVaters VornameDesGroßvaters

Beim Vater steht in seiner deutschen Aufenthaltsgestattung also
Vorname  (xxxx) und
der Vatername yyyy + Großvatername zzzz als Familienname
Beispiel  xxxx, yyyy zzzz

Das Standesamt würde aber bei dem Kind, wenn überhaupt möglich, dann folgenden Namen akzeptieren.
wwww, yyyy zzzz

Das würden die beiden  dann auch wohl akzeptieren, wenn folgendes nicht ginge.
wwww, xxxx yyyy
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Afrika
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Antwort #12 - 13.09.2017 um 10:49:30
 
Nachdem ich jetzt auch das Ursprungsurteil in die Finger bekommen haben, poste ich sie hier, weil ich sie nirgends sonst im Internet finden konnte.

Unser Standesamt (also das fuer unseren Fall) argumentiert damit, dass hier § 1617a BGB auch Auswirkungen auf § 1617b BGB hätte.
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Antwort #13 - 13.09.2017 um 11:39:20
 
Im Beschluss vom AG Kempten geht es um die Anfügung einer Folgebeurkundung.

Hat das Kind bereits einen Namen? Wenn ja, dann gilt § 1617b auch nicht, da es ja die gemeinsame Sorge nach der bereits erteilten Namenserteilung regelt.

Wenn nicht, dann gilt § 1616 BGB, weil das Kind noch keinen Namen hat und die gemeinsame Sorge besteht.

Aber ich hab die nötige Literatur nicht zur Hand. Kann dir also da keine Ratschläge geben. Was mich im Beschluss vom AG Kempten irritiert,

Zitat:
Hinsichtlich der Namensbestimmung nach § 1617a Abs. 2 BGB ist umstritten, ob die Namenserteilung und die Beurkundung auch dann vorgenommen werden kann, wenn der Name, der dem Kind erteilt werden soll, unklar ist.


Gibts einschlägige Rechtsprechung oder Literatur zu § 1617b?
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