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Aufenthaltserlaubnis Eritreer nach Scheidung (Gelesen: 2.877 mal)
traute
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis Eritreer nach Scheidung
27.07.2017 um 09:50:00
 
Folgende Situation:
Deutsche Frau heiratet in Kenia einen Mann aus Eritrea, und beide leben in DE in gemeinsamer Wohnung. Nach 6 J. wird die Ehe in DE geschieden. Es gibt 2 Kinder.
Nach 3 J. Ehe wurde versäumt, eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. 2016 war die Scheidung. Jetzt hat er einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs.1 S1 Nr.3. Er befindet sich in beruflicher Ausbildung, hat B1 Zertifikat.
Sein eritreischer Paß ist im August abgelaufen. Er bekommt keinen neuen bzw. die eritr. Botschaft will 2% "Steuer" von ihm.
Kann man irgendwie rückwirkend eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erwirken oder was kann er tun?
Seine Ex verweigert ihm auch Kontakt zu den Kindern.
Welche Möglichkeiten hat er?
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 27.07.2017 um 10:06:52
 
Mit dauerhafter Aufenthaltserlaubnis meinst du wohl die NE ?

Ansonsten ist die AE nach §28 Abs 1 S1 Nr 3 (Personensorgeberechtigter deutsches Kind) bereits auf Dauer angelegt und sofern er sich nichts im Umgang/Fürsorge mit den Kindern zu schulden kommen lässt auch erstmal gesichert.

Eine NE kann er auch damit bereits beantragen, sollten die anderen Voraussetzungen passen.
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/28.html

Größtes Problem wird wohl die Passlosigkeit sein. Entweder Zahlen oder auf Unzumutbarkeit der Passbeschaffung argumentieren. Vielleicht hat da jemand anders konkrete Erfahrung in Bezug auf Eritreer. Um welche Summe geht es denn eigentlich?

Bzgl des Kontaktes mit den Kindern sollte er sich ans Jugendamt wenden. Oder einen Anwalt. Verweigern ohne triftigen Grund kann sie den Kontakt zu seinen Kindern nicht, das werden die Ämter/Gerichte Ihr schon beibringen.
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traute
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Antwort #2 - 27.07.2017 um 10:33:18
 
Ja, ich meine die NE.
Sein jetziger Aufenthaltstitel endet im Okt. 2017. Wird sie dann automatisch unbefristet oder jährlich verlängert?
Die Botschaft hat ihm noch nicht gesagt, wieviel 2% seines Einkommens (Alg2) sein werden. Eigentlich dürften es in diesem Fall nur knapp 100 € sein, da er ja kein Flüchtling ist und sich nicht seit Jahren unerlaubt außerhalb Eritreas aufhält.
Damit meine ich, Flüchtlinge sind gezwungen, 2% ihres Einkommens Steuer seit Verlassen des Landes (das sind oft einige Jahre im Sudan od. Äthiopien) zu zahlen.
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Antwort #3 - 27.07.2017 um 10:45:34
 
traute schrieb am 27.07.2017 um 10:33:18:
Wird sie dann automatisch unbefristet oder jährlich verlängert? 

Wenn er die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis erfüllt ?
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9

Ansonsten wird seine (befristete) Aufenthaltserlaubnis immer wieder verlängert.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.07.2017 um 10:46:26
 
Automatisch passiert da garnichts. Er muss was beantragen ( Verlängerung einer AE oder eben die NE ). Er muss sich also mit der ABH aktiv in Verbindung setzen.

Also entweder er erfüllt die Voraussetzungen für die NE bereits oder seine AE wird 3 Jahre verlängert ( Er hat ja schon B1 ) . Beides erfordert aber im Regelfall einen Pass.

Am besten sollte er den neuen Pass dann schon haben, denn  100€ erscheinen jetzt erstmal nicht als unzumutbar. (Das kosten Pässe aus anderen Ländern auch)

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traute
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Antwort #5 - 27.07.2017 um 11:10:38
 
Mit der Zahlung der Steuer würde er die Eritreische Regierung anerkennen. Das tut er aber nicht.

Paßkosten kommen extra, kann im Moment aber niemand sagen, wie hoch sie sein werden. Die Botschaft hüllt sich in Schweigen.

Es stellt sich auch die Frage, ob er Asyl beantragen sollte. Wäre das sinnvoll? Ginge er zurück in die Heimat, müßte er zum Militär. Dort war er schon 15 Jahre. Seine Besitztümer in Eritrea sind schon beschlagnahmt.
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Antwort #6 - 27.07.2017 um 11:41:41
 
Wegen 100€ Asyl beantragen? Zumal auch solche Unrechtsregime wie die USA die wohnsitzunabhängige Steuerpflicht für ihre Bürger kennen...

Die Erneuerung des eritreischen Passes kostet umgerechnet 95-100 € in Schweden
http://eritrean-embassy.se/consular-services/travel_documents/
In den USA 50 $
http://www.embassyeritrea.org/consular/PDF-docs/PASSPORT_REQUIREMENTS.pdf

traute schrieb am 27.07.2017 um 11:10:38:
Mit der Zahlung der Steuer würde er die Eritreische Regierung anerkennen. Das tut er aber nicht.

Er erkennt die eritreische Regierung auch an, wenn er den Pass beantragt und im Rechtsverkehr einsetzt.

traute schrieb am 27.07.2017 um 11:10:38:
Ginge er zurück in die Heimat, müßte er zum Militär. Dort war er schon 15 Jahre.

Das ist vollkommen idiotisch. Aufgrund der Passlosigkeit würde man ihn nicht abschieben o.ä.. Er würde einfach immer mit Fiktionsbescheinigung rumlaufen.

traute schrieb am 27.07.2017 um 11:10:38:
Seine Besitztümer in Eritrea sind schon beschlagnahmt.

Sein Eigentum ist es aber weiterhin? Dann ist es ja wahrscheinlich nicht so schlimm.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 27.07.2017 um 14:22:54
 
traute schrieb am 27.07.2017 um 09:50:00:
Er befindet sich in beruflicher Ausbildung,

traute schrieb am 27.07.2017 um 10:33:18:
wieviel 2% seines Einkommens (Alg2)

Bitte sortieren.
Wenn er in betrieblicher Ausbildung ist, kann er höchstens noch erg. Leistungen nach § 27 SGB II erhalten.
Diese Leistungen sind aber kein Alg2.

Und da er kein Flüchtling ist (bzw. nicht als solcher anerkannt), ist das mit den 100,- auch nix.

traute schrieb am 27.07.2017 um 09:50:00:
Seine Ex verweigert ihm auch Kontakt zu den Kindern.

Dann ist sein jetziger AT auch fraglich.
§ 28(1, Nr.3) ist nicht erfüllbar.

Sträubt er sich (moralisch) gegen die Anerkennung dieser Regierung? Er könnte über Zweckmäßigkeit nachdenken.
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Antwort #8 - 27.07.2017 um 14:47:45
 
Kurze Anmerkung:

Seit 2016 wurde der Wohnkostenzuschuss für Azubis aus § 27 SGB II gestrichen. Man wird dann regulär als aufstockender ALG II Bezieher geführt.
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Antwort #9 - 27.07.2017 um 15:25:57
 
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Antwort #10 - 27.07.2017 um 15:28:33
 
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« Zuletzt geändert: 27.07.2017 um 15:41:16 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 27.07.2017 um 15:50:54
 
Ich kenn das.
Hängst du dich jetzt etwa an diesem Satz auf:
Diese Leistungen sind aber kein Alg2.
----
Meinetwegen soll er doch Azubivergütung und Alg2 und seinen AT erhalten. Lieber heute als morgen.
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Antwort #12 - 27.07.2017 um 19:14:09
 
KaGe schrieb am 27.07.2017 um 14:22:54:
Dann ist sein jetziger AT auch fraglich.
§ 28(1, Nr.3) ist nicht erfüllbar.


Ja, seine Ex versucht, ihm sämtliche nur möglichen Steine in den Weg zu legen. Ich werde ihm raten, sich mit seiner Anwältin in Verbindung zu setzen, damit eine vernünftige Umgangsregelung festgelegt werden kann. Ich glaube, das ist erstmal wichtig.

Seine berufliche Ausbildung läuft über das Jobcenter, also keine Vergütung, und im Moment steht er vor Prüfungen.

Danke für die Infos. Sie haben das Problem nochmal deutlicher gemacht. Seine Priorität ist Berufstätigkeit, doch gleichzeitig muß er jetzt unbedingt Schritte zum konkreten Umgang einleiten.
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