Für mich sieht es so aus:
Wie bereits besprochen steht im sichtbaren Feld der
eAT einer
NE oder DA-EU im Feld der Gültigkeitsdauer ("Gültig bis") der Aufdruck/die Angabe "unbefristet" geschrieben, § 78 I S. 3 Nr. 6
AufenthG bzw. VO (EG) 1030/2002 Anhang (a 4.2).
§ 78 II 2 Nr. 6
AufenthG lautet für die maschinenlesbare Zone:
Zitat:die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
Unbefristetes Aufenthaltsrecht idS ist ja jetzt erstmal grundsätzlich Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU.
Und dann muss ermittelt werden was mit technischer Kartennutzungsdauer gemeint ist. Aus der VO (EG) 1030/2002 ergibt sich dahingehend nix.
Die technische Kartennutzung ist die Nutzung der Funktionen des elektr. Speichermediums, d.h. elektronische Identifikation und Signatur, bzw. das Auslesen der Daten aus den maschinenlesbaren Teil der
eAT.
Vielleicht wird die techn. Kartennutzungsdauer zusätzlich aus dem Personalausweisgesetz bzw. Signaturgesetz beeinflusst. § 78 V bzw. IV
AufenthG verweisen ja auf diese Gesetze.
Bei einem Personalausweis sind die Gültigkeitsdauer und die techn. Kartennutzungsdauer ja ident. Und die Felder die im elektronischen Speicher eines Personalauweises gespeichert und ausgelesen werden dürfen, werden in § 5 V PAuswG geregelt. Dieser § 5 fehlt aber in der Aufzählung des § 78 V 2
AufenthG. Stattdessen werden für die
eAT die aufzunehmenden Felder in § 78 III
AufenthG geregelt. Und da sind aber Angaben zum Reisepass nicht explizit genannt.
Die Angaben zum Reisepass sind Anmerkungen und darum vielleicht in den Nebenbestimmungen gespeichert.Wenn also die Felder zum Reisepass nicht optimal maschinenlesbar bzw. garnicht gespeichert sind, dann können diese keine Relevanz für die elektr. Identifikationsfunktion haben.
Und da muss man bedenken, dass wenn die Identität der Person nicht gesichert ist, auch keine elektr. Identifikationsfunktion aktiviert werden darf. Also dürfen nur Personen mit gesicherten Identitäten diese Funktion nutzen.
Und jetzt bleibt nur noch die Frage, ob sich irgendwo aus der techn. Spezifikation die Erforderlichkeit, dass die techn. Kartennutzungsdauer an die Gültigkeit des Reisepasses gekoppelt ist, ergibt. Das ist mE nicht ersichtlich.
Die einzigen Hinweise darauf, dass die techn. Kartennutzungsdauer max. 10 Jahre betragen kann, ergibt sich nur aus dem von Bayraqiano genannten Anhang und indirekt aus dem PAuswG. Die 10 Jahre ergeben sich imho aus den (ICAO?) Vorgaben zu den elektr. Speichermedien (für biometrische Pässe?).
Und zu guter letzt spricht ja auch § 45c I Nr. 2
AufenthV von einer Umschreibemöglichkeit bei Ablauf der Kartennutzungsdauer. Wenn die techn. Kartennutzungsdauer an den Pass gekoppelt wäre, dann hätte es nicht dieser Regelung bedurft.
Darum würde ich für eine 10 jährige Kartennutzungsdauer bei eATs für
NE und DA-EU ausgehen.