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Kind Mittelname, doppelte Staatsbürgerschaft D+Ph seit Geburt (Gelesen: 3.141 mal)
Glue
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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28.06.2017 um 13:38:49
 
Nach ein paar Jahren "Ruhe" hat uns das Standesamt wieder eingeholt  Zwinkernd

Also, folgendes Problem: Tochter, 7 J. alt, auf den Philippinen geboren und seit über 6 Jahren in Deutschland lebend, hat durch Geburt (Vater D, Mutter Ph) zwei Staatsbürgerschaften. Name lt. philippinischer Geburtsurkunde sei "xxx (Vorname) yyy (Mittelname) zzz (Nachname)".

Bisherige Reisepässe lauteten auf "xxx (Vorname) zzz (Nachname)", der Mittelname tauchte nicht auf. Nun wurde die Geburt in 2015 in D nachbeurkundet, eigentlich um das Leben in Zukunft einfacher zu machen. In der deutschen Geburtsurkunde steht wörtlich:

  Geburtsname: zzz
  Vorname(n): xxx yyy (Vorname und Mittelname)

Beim Versuch, einen neuen Reisepass auszustellen, wird dieser zunächst gedruckt für "xxx zzz", dann dem Antragsteller aber nicht ausgehändigt, da es heissen müsste:

  Name: zzz
  Vorname: xxx yyy

Das steht in der Tat so in "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV)", Abschnitt 4.1.2.2.
Soweit so gut... bzw. schlecht, weil es nicht befriedigend ist, sein Leben lang einen von der Natur her Nachnamen (das ist der philippinische Mittelname) als Vornamen im Pass zu haben!

Erste Lösungsidee: man findet die Möglichkeit zur Angleichung des Namens nach Art. 47 im Einführungsgesetz zum BGB. Danach kann der Mittelname abgelegt werden. Damit konfrontiert, kommen dem Standesamt allerdings Zweifel: kann Art. 47 auch in Fällen angewandt werden, wo die deutsche Staatsbürgerschaft bereits seit Geburt besteht? Man wolle dies überprüfen... aber vielleicht hat jemand dazu Informationen?

Zweite Lösungsidee: man stösst auf Kommentare zu ähnlichen Fällen, z.B. hier: https://www.vfst.de/apps/elbib/P424. Zitat: "... wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in jedem Fall effektive deutsche Heimatrecht des Kindes kennt aber keine Mittelnamen...". Ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht so zu interpretieren, dass also die Geburtsurkunde, die in Folge der Nachbeurkundung ausgestellt wurde, fehlerhaft ist, und der Mittelname in der deutschen Geburtsurkunde nichts zu suchen hat? Das wäre natürlich die beste aller Lösungen!

Ich hoffe, jemand kann dazu was sagen - Danke!
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.06.2017 um 16:06:44
 
Hier gibt es eine Geritsentscheidung bezüglich Mittelnamen, zwar im Falle einer Heirat aber vielleicht hilft es dir bei der weiteren Recherche dennoch.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=83...

Zitat:
weil auch der philippinische Mittelname im Zeitpunkt des Geltungseintritts des deutschen Rechts als Namensbestandteil erhalten bleibt und dann nicht im Zuge der Heirat wegfällt, obwohl das deutsche Namensrecht den Mittelnamen nicht kennt (vgl. Stellungnahme des Fachausschusses Nr. 3166 in StAZ 1990, 233).


Also einfach so wegfallen kann der Mittelname im deutschen Recht einfach so wohl nicht!

Das Verfahren wurde dennoch gewonnen da man auf Beratungsfehler des Standesbeamten argumentierte und die Personen rückwirkend so gestellt wurden als hätten sie phil. Namensrecht gewählt.
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
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Antwort #2 - 29.06.2017 um 09:46:23
 
Lösungsvorschlag 3: Die nachbeurkundete GU nicht mehr benutzen und stattdessen wie bisher mit der philippinischen einen neuen Pass beantragen, der sollte wieder auf Vorname xxx und Nachname zzz lauten.
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garfield2008
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Antwort #3 - 29.06.2017 um 11:05:58
 
Lösung 4: hab ich bei meiner Tochter gemacht. Nach der Nachbeurkundung der Geburt wurde eine Namensangleichung gemacht und dabei der Mittelname gegen einen deutschen Vornamen ausgetauscht. Das ganze übrigens mehrere Jahre nach der Nachbeurkundung.
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Blaise
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Antwort #4 - 29.06.2017 um 11:20:28
 
Hallo,

wurde bei der Nachbeurkundung der Geburt eine Rechtswahl zum Namensrecht getroffen?

Wie soll denn nach eurer Vorstellung der Name in den Pass eingetragen werden?

Art. 47 EGBGB kann nicht angewendet werden.

Grüße,

Blaise
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Glue
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 29.06.2017 um 11:52:37
 
Danke für die bisherigen Antworten!

@Blaise: Nach meinem Wissen wurde bei der Nachbeurkundung keine Erklärung zum Namensrecht abgegeben. Die Standesbeamtin hat in die Unterlagen im PC nachgesehen, und da war ein "-" bei Wahl des Namensrechts, soweit ich "über die Schulter" sehen konnte. Zur Eintragung in den Pass: wir hätten gerne (wie auch bei zwei bisherigen Pässen!) "xxx zzz", also dass der Mittelname gar nicht auftaucht.

@garfield2007: Die Namesangleichung (also Art. 47 EGBGB) scheint lt. Blaise in diesem Fall nicht möglich zu sein. Hatte deine Tochter auch deutsche Staatsbürgerschaft seit Geburt?

@Alacrity: eigentlich interessante Idee, dummerweise hatte die Behörde, die den Passantrag annahm, eine Nachricht über die Nachbeurkundung erhalten, und meint, die deutsche Geburtsurkunde deshalb nicht ignorieren zu können.
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garfield2008
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Antwort #6 - 29.06.2017 um 15:38:03
 
Meine Tochter wollte einen Vornamen haben, an dem für jeden ihr Geschlecht erkennbar ist. Bei der Nachbeurkundung vor zehn Jahren hatte das Standesamt den Mittelnamen zum Vornamen gemacht. Als wir vor sechs Monaten beim Standesamt nachgefragt haben, ob eine Namensänderung möglich wäre kam als Antwort, das das nicht möglich wäre.
Danach hat die Beamtin das Register angeschaut und meinte, das das aber in unserem Fall kein Problem wäre, da bei der Nachregistrierung nicht bestimmt wurde, ob die Namensführung nach deutschen oder vietnamesischen Recht sein soll. Das könnten wir sofort nachholen und in dem Zuge den Mittelnamen gegen einen deutschen Vornamen austauschen. Hat keine 30 Euro gekostet und war in 20 Minuten erledigt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 29.06.2017 um 15:53:57
 
Das sieht ganz analog zu unserem Fall aus. Ich hoffe, das hiesige Standesamt kommt zur gleichen Schlussfolgerung... wobei wir eben gerne den Mittelnamen streichen und nicht ersetzen würden.
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