dim4ik schrieb am 20.06.2017 um 09:06:51:Steht eben auf Deiner
NE, dass sie mit der Erteilung einer BC erlischt? Ich glaub nicht.
Explizit steht es nicht (im Gesetz).
Vergleich Urteil:BVerwG 1 C 12.12
Die Vorschriften über die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine wechselbezügliche Sperrwirkung.Sperrwirkung:
Erst BC, dann
NE.
Vielmehr handelt es sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung um zwei gleichberechtigt nebeneinander gestellte Aufenthaltstitel, die beide dem Inhaber einen dauerhaften Aufenthalt ermöglichen.BC befristet, kein dauerhafter Aufenthalt.
Damit lässt sich auch beim Besitz mehrerer Aufenthaltstitel der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers jederzeit eindeutig bestimmen.BC befristet,
NE unbefristet --> ist nicht jederzeit eindeutig zu bestimmen...
Dass einem Ausländer - solange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt - mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, ergibt sich insbesondere aus dem dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen.eigenständigen Rechtsfolgen: BC befristet in Abhängigkeit des Jobcenters.
eigenständigen Rechtsfolgen:
NE unbefristet.
Es wirft in dem hier vorliegenden Fall auch deshalb keine Probleme auf, weil es sich bei der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG um unbefristete Aufenthaltstitel handelt, die keiner Zweckbindung unterliegen.
BC unterliegt einer Zweckbindung.
Die Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten zwar nicht, für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen der Richtlinie vorzusehen (Art. 13 der Richtlinie). Der nationale Gesetzgeber durfte daher die bestehenden Regelungen über die Niederlassungserlaubnis beibehalten. Dem Unionsrecht ist aber nicht zu entnehmen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger in diesem Fall für einen der beiden Aufenthaltstitel entscheiden muss, wenn sie - wie hier - in Teilbereichen unterschiedliche Vorteile gewährenDen Vorteil habe erstmal nicht mit Erteilung der BC. Den Ziel ist die EzDA-EU, jedoch zweitrangig.
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Widerruf des Aufenthaltstitels
Es gibt "tausend" Gründe eine
NE zu widerrufen.
Nein, nur diejenigen, die in § 52
AufenthG aufgeführt sind und die nachträgliche Erteilung einer BC ist dort nicht gelistet.
Stimmt.
Nach §51:
Wenn ich mich beim Einwohnermeldeamt abmelde, besteht auch kein Risiko der Abschiebung. Steht so nicht im Gesetz.
Nach §51:
Wenn ich 5 Monate und 29 Tage mich im Ausland aufenthalte, dann droht keine Abschiebung. Steht so im Gesetz! Aber nein... es heißt innerhalb von sechs Monaten, und man kann daraus schlussfolgern, dass der Lebensmittelpunkt doch im Ausland ist.
Leute, ich bin der Spielball von Richtern,
ABH und Bundestagsabgeordneten, Rechtsanwälten und Grenzpolizei.
Brauche ich nicht.
Gesetze müssen eindeutig sein, und das sind sie nicht (daher wahrscheinlich verfassungswidrig):
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
Was heißt das genau?
Welche Bedingungen werden aufgezählt?
Auslegungssache...
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
Was heißt das genau?