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Daueraufenthaltserlaubnis EU -mit 24 Monaten Frist- beantragen ist gescheitert (Gelesen: 5.008 mal)
Frage2002
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthaltserlaubnis EU -mit 24 Monaten Frist- beantragen ist gescheitert
18.06.2017 um 17:28:58
 
Hallo,

Ich besitze die Niederlassungserlaubnis.
Um zusätzlich die Daueraufenthaltserlaubnis-EU mit max. Auslandsaufenthalt von 24 Monaten zu beantragen, muss man vorher die befristete Blaue Karte EU besessen haben.
Der Antrag der befristeten Blaue Karte EU wurde von der Ausländerbehörde nicht weiterverfolgt, da die Behörde meinte, dass ich dann mit Blauen Karte EU schlechter dar stehe, obwohl ich vorher die Niederlassungserlaubnis besessen habe und besitze. Anscheinend ist die NE-Erlaubnis dann wirkungslos, wenn man nachträglich die Blaue Karte EU bekommen hat. Auch die Anwälte haben sich hier zurückgezogen.

Jetzt habe ich "nur" die Daueraufenthaltserlaubnis-EU mit max. 12 monatigen Auslandsaufenthalt beantragt. Schade. Wäre gerne vor den Bundesgerichtshof gegangen.
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Saxonicus
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Antwort #1 - 18.06.2017 um 19:17:29
 
Frage2002 schrieb am 18.06.2017 um 17:28:58:
Um zusätzlich die Daueraufenthaltserlaubnis-EU mit max. Auslandsaufenthalt von 24 Monaten zu beantragen, muss man vorher die befristete Blaue Karte EU besessen haben.

Wer behauptet denn das ?
Meine Frau hat nie eine "blaue Karte" besessen und trotzdem den Daueraufenthalt EU erhalten.

Nachzulesen im Aufenthaltsgesetz § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Frage2002
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Daueraufenthaltserlaubnis EU -mit 24 Monaten Frist- beantragen ist gescheitert
Antwort #2 - 18.06.2017 um 20:58:08
 
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
3.  sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebietsaufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; derZeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer BlauenKarte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den§§ 30, 32, 33 oder 36 waren,...
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Antwort #3 - 19.06.2017 um 10:02:52
 
Frage2002 schrieb am 18.06.2017 um 17:28:58:
Der Antrag der befristeten Blaue Karte EU wurde von der Ausländerbehörde nicht weiterverfolgt, da die Behörde meinte, dass ich dann mit Blauen Karte EU schlechter dar stehe, obwohl ich vorher die Niederlassungserlaubnis besessen habe und besitze

Hat Deine ABH Dir das auch schriftlich (=per Brief, nicht Email!) gegeben? Hast Du den Antrag auf BC schriftlich (=per Brief, nicht Email!) gestellt?

Frage2002 schrieb am 18.06.2017 um 17:28:58:
Jetzt habe ich "nur" die Daueraufenthaltserlaubnis-EU mit max. 12 monatigen Auslandsaufenthalt beantragt.

Wie denn? Hast Du auf Deinem Antrag irgendwie mitangegeben, dass Du explizit eine "normale" EzDA-EU mit 12 Monaten Nicherlöschensfrist beantragst oder was ähnliches unterschrieben?

Frage2002 schrieb am 18.06.2017 um 17:28:58:
Wäre gerne vor den Bundesgerichtshof gegangen.

Dann lass Dir doch die Ablehnung schriftlich geben (falls noch nicht geschehen) und lege doch das/die entsprechende(n) Rechtsmittel wie Wiederspruch und/oder Klage ein. Direkt vor den Bundesgerichtshof kannst Du nicht gleich ziehen, es sind ja einige Gerichtsinstanzen dazwischen. Wenn Du aber den Willen hast, wirst auch das Gewünschte bekommen.

In welchem Bundesland wohnst Du denn?

Saxonicus schrieb am 18.06.2017 um 19:17:29:
Meine Frau hat nie eine "blaue Karte" besessen und trotzdem den Daueraufenthalt EU erhalten.

Deine Frau hat eine Standard-EzDA-EU bekommen, die - wärest Du kein deutscher Staatsbürger - nach einer zwölfmonatigen Abwesenheit in der EU erlöschen würde. Bei ehemaligen Inhabern einer BC, die nicht deutschverheiratet sind, verlängert sich diese Frist auf 24 Monate.
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« Zuletzt geändert: 19.06.2017 um 10:17:32 von dim4ik »  
 
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Antwort #4 - 19.06.2017 um 10:21:21
 
dim4ik schrieb am 19.06.2017 um 10:02:52:
Wie denn? Hast Du auf Deinem Antrag irgendwie mitangegeben, dass Du explizit eine "normale" EzDA-EU mit 12 Monaten Nicherlöschensfrist beantragst oder was ähnliches unterschrieben?

Sorry, hab's gerade kapiert. Du hast nun einen Antrag auf EzDA-EU gestellt ohne vorher eine BC erteilt bekommen zu haben. Dann würde ich schnellmöglichst diesen Antrag zurückziehen und erst mal die Frage mit der BC klären. Ansonsten würdest Du tatsächlich eine normale EzDA-EU bekommen und es wird keine rechtliche Möglichkeit geben, diese später in eine "fortgeschrittene" EzDA-EU mit 24 Monaten Nichterlöschensfrist umzuwandeln.
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Antwort #5 - 19.06.2017 um 18:57:53
 
Der Antrag der befristeten Blaue Karte EU wurde von der Ausländerbehörde nicht weiterverfolgt, da die Behörde meinte, dass ich dann mit Blauen Karte EU schlechter dar stehe, obwohl ich vorher die Niederlassungserlaubnis besessen habe und besitze

Hat Deine ABH Dir das auch schriftlich (=per Brief, nicht Email!) gegeben? Hast Du den Antrag auf BC schriftlich (=per Brief, nicht Email!) gestellt?

Die ABH hat kein Problem damit mir die BC zu erteilen, nur trage ich dann das Risiko, dass die NE ungültig wird, und ich dann befristet "rumlebe".
Von mir alles schriftlich. Von der ABH nichts schriftlich.

Frage2002 schrieb am Gestern um 17:28:58:
Jetzt habe ich "nur" die Daueraufenthaltserlaubnis-EU mit max. 12 monatigen Auslandsaufenthalt beantragt.

Wie denn? Hast Du auf Deinem Antrag irgendwie mitangegeben, dass Du explizit eine "normale" EzDA-EU mit 12 Monaten Nicherlöschensfrist beantragst oder was ähnliches unterschrieben?

Ein separater Antrag. Die EzDA-EU mit 12 Monaten bekomme ich dann automatisch.

Frage2002 schrieb am Gestern um 17:28:58:
Wäre gerne vor den Bundesgerichtshof gegangen.

Dann lass Dir doch die Ablehnung schriftlich geben (falls noch nicht geschehen) und lege doch das/die entsprechende(n) Rechtsmittel wie Wiederspruch und/oder Klage ein. Direkt vor den Bundesgerichtshof kannst Du nicht gleich ziehen, es sind ja einige Gerichtsinstanzen dazwischen. Wenn Du aber den Willen hast, wirst auch das Gewünschte bekommen.

Stimmt. Wie gesagt, ich trage dann das Risiko einer befristeten BC. Man läuft dann ins offene Messer. Nur so eine Art von Willkommenskultur brauche ich.

In welchem Bundesland wohnst Du denn?

NRW.

Selbst die Rechtsanwälte (mehrere) wollten das Risiko nicht tragen. Falschberatung...

Die Ausländergesetze sind zu schwammig formuliert. Ausbaden muss das das Versuchskaninchen"Ausländer" mit dem Risiko Ausweisung etc.
Brauche ich nicht.
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Antwort #6 - 19.06.2017 um 19:28:00
 
Der Antrag der befristeten Blaue Karte EU wurde von der Ausländerbehörde nicht weiterverfolgt, da die Behörde meinte, dass ich dann mit Blauen Karte EU schlechter dar stehe, obwohl ich vorher die Niederlassungserlaubnis besessen habe und besitze

Hat Deine ABH Dir das auch schriftlich (=per Brief, nicht Email!) gegeben? Hast Du den Antrag auf BC schriftlich (=per Brief, nicht Email!) gestellt?

Die ABH hat kein Problem damit mir die BC zu erteilen, nur trage ich dann das Risiko, dass die NE ungültig wird, und ich dann befristet "rumlebe".
Von mir alles schriftlich. Von der ABH nichts schriftlich.

Frage2002 schrieb am Gestern um 17:28:58:
Jetzt habe ich "nur" die Daueraufenthaltserlaubnis-EU mit max. 12 monatigen Auslandsaufenthalt beantragt.

Wie denn? Hast Du auf Deinem Antrag irgendwie mitangegeben, dass Du explizit eine "normale" EzDA-EU mit 12 Monaten Nicherlöschensfrist beantragst oder was ähnliches unterschrieben?

Ein separater Antrag. Die EzDA-EU mit 12 Monaten bekomme ich dann automatisch.

Frage2002 schrieb am Gestern um 17:28:58:
Wäre gerne vor den Bundesgerichtshof gegangen.

Dann lass Dir doch die Ablehnung schriftlich geben (falls noch nicht geschehen) und lege doch das/die entsprechende(n) Rechtsmittel wie Wiederspruch und/oder Klage ein. Direkt vor den Bundesgerichtshof kannst Du nicht gleich ziehen, es sind ja einige Gerichtsinstanzen dazwischen. Wenn Du aber den Willen hast, wirst auch das Gewünschte bekommen.

Stimmt. Wie gesagt, ich trage dann das Risiko einer befristeten BC. Man läuft dann ins offene Messer. Nur so eine Art von Willkommenskultur brauche ich.

In welchem Bundesland wohnst Du denn?

NRW.

Selbst die Rechtsanwälte (mehrere) wollten das Risiko nicht tragen. Falschberatung...

Die Ausländergesetze sind zu schwammig formuliert. Ausbaden muss das das Versuchskaninchen"Ausländer" mit dem Risiko Ausweisung etc.
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Antwort #7 - 19.06.2017 um 20:14:51
 
Frage2002 schrieb am 19.06.2017 um 18:57:53:
Die ABH hat kein Problem damit mir die BC zu erteilen, nur trage ich dann das Risiko, dass die NE ungültig wird, und ich dann befristet "rumlebe".

Nein, trägst Du nicht. Falls Deine ABH meint, dass Deine NE durch die nachträgliche Erteilung einer BC ungültig werden würde, sollte sie es bitte schön auch entsprechend begründen. In § 51 AufenthG hab ich keine solche Grundlage gefunden.

Frage2002 schrieb am 19.06.2017 um 19:28:00:
Von der ABH nichts schriftlich.

Das ist wohl der Haken. Zieh doch den Antrag auf EzDA-EU zurück und kläre zuerst die Frage mit der BC schriftlich.

Frage2002 schrieb am 19.06.2017 um 19:28:00:
Stimmt. Wie gesagt, ich trage dann das Risiko einer befristeten BC. Man läuft dann ins offene Messer.

Kein Messerlauf, keine Angst.

Frage2002 schrieb am 19.06.2017 um 19:28:00:
NRW.

Schade. In BW wäre das Problem gar nicht entstanden.

Frage2002 schrieb am 19.06.2017 um 19:28:00:
Brauche ich nicht.

Wie jetzt? Gerade eben wolltest Du ja vor BGH ziehen - und schon alles abgeblasen?.. hä?
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Antwort #8 - 19.06.2017 um 21:01:49
 
Nein, trägst Du nicht. Falls Deine ABH meint, dass Deine NE durch die nachträgliche Erteilung einer BC ungültig werden würde, sollte sie es bitte schön auch entsprechend begründen. In § 51 AufenthG hab ich keine solche Grundlage gefunden.


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1.  Ablauf seiner Geltungsdauer, 
2.  Eintritt einer auflösenden Bedingung, 
3.  Rücknahme des Aufenthaltstitels, 
4.  Widerruf des Aufenthaltstitels.

Suche dir was schönes davon aus. Die NE ist einfach zu schwach und einfach zurückzunehmen im Gegensatz zur EzDA-EU.

Ich gehe nicht zum Bundesgerichtshof ohne das Risiko eines befristeten Status per Urteil zu erlangen. Wenn selbst Rechtsanwälte zaudern, sollte man vorsichtig sein.

Ich werde den Zustand mit dem sog. Fortbestand der NE, hier Bescheinigung, heilen, da ich schon über 15 Jahre in der BRD lebe.

Schade. In BW wäre das Problem gar nicht entstanden.

Warum?

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Antwort #9 - 19.06.2017 um 23:36:45
 
Frage2002 schrieb am 19.06.2017 um 21:01:49:
Suche dir was schönes davon aus.

Finde nichts. Kannst mir bitte helfen? Smiley

Frage2002 schrieb am 19.06.2017 um 21:01:49:
Die NE ist einfach zu schwach und einfach zurückzunehmen im Gegensatz zur EzDA-EU.

Ich sehe keinen gesetzlichen Grund, eine bereits erteilte mit der Erteilung der BC zurückzunehmen.

Frage2002 schrieb am 19.06.2017 um 21:01:49:
Warum?

Weil in BW der gleichzeitiger Besitz einer "fortgeschrittenen" EzDA-EU, einer NE und einer BC definitiv möglich ist.
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Antwort #10 - 20.06.2017 um 07:13:51
 
  Eintritt einer auflösenden Bedingung,

Ich habe erst die unbefristete NE bekommen und mich danach freiwillig für eine befristete BC entschieden.
Es geht hier um Reihenfolge.
(Wenn ich z.B. freiwillig Asyl beantragen würde, weil z.B. der Staat im Ausland nicht mehr existiert, würde die NE von der ABH widerrufen werden.)

Widerruf des Aufenthaltstitels
Es gibt "tausend" Gründe eine NE zu widerrufen.
Hier der wahrscheinliche Fall, dass danach ein befristeter Status (BC) gewünscht wurde. Das ich später die EzDA-EU erlangen wollte, spielt in diesem Fall (wahrscheinlich) keine Rolle.

Weil in BW der gleichzeitiger Besitz einer "fortgeschrittenen" EzDA-EU, einer NE und einer BC definitiv möglich ist.

Ist es auch in NRW, nur gilt das für Ausländer, die zuerst die BC und danach die Niederlassungserlaubnis erhalten haben. Die BC wird dann automatisch ungültig bzw. läuft aus. Es geht hier um die Reihenfolge. Der Aufenthalt wird erkennbar verfestigt. Andersrum kommt es zu einer Verschlechterung.
Ich gebe zu, dass hier zwischen Ausländern, die aus dem Ausland und Ausländern aus dem Inland unterschieden wird, was ich für ungerecht empfinde.
Wie gesagt, werde ich das durch den Fortbestand der NE heilen, wo diese Fristen keine Rolle mehr spielen.

Hier ist das Stichwort "Reihenfolge" wichtig.
Z.B. erst Asyl, dann NE, dann "kein Asyl".
Oder erst NE, dann Asyl, dann "kein NE".
Oder erst NE, dann BC, dann "kein NE".
Oder erst BC, dann NE, dann "kein BC".

Bitte die NE nicht als heilige Kuh betrachten. Sie wurde von einigen Gerichtsurteilen schon torpediert. Es gibt Unterschiede zwischen NE und EzDA-EU. (Dazu werde ich später einen neuen Thread eröffnen.)

Ich wiederhole mich: Die Gesetze sind zu schwammig formuliert. Kein richtiges Deutsch.
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Antwort #11 - 20.06.2017 um 09:06:51
 
Frage2002 schrieb am 20.06.2017 um 07:13:51:
Eintritt einer auflösenden Bedingung, 

Steht eben auf Deiner NE, dass sie mit der Erteilung einer BC erlischt? Ich glaub nicht.

Frage2002 schrieb am 20.06.2017 um 07:13:51:
Widerruf des Aufenthaltstitels
Es gibt "tausend" Gründe eine NE zu widerrufen.

Nein, nur diejenigen, die in § 52 AufenthG aufgeführt sind und die nachträgliche Erteilung einer BC ist dort nicht gelistet.

Frage2002 schrieb am 20.06.2017 um 07:13:51:
Hier der wahrscheinliche Fall, dass danach ein befristeter Status (BC) gewünscht wurde.

Das ist kein Grund für den Widerruf einer NE.

Frage2002 schrieb am 20.06.2017 um 07:13:51:
Die BC wird dann automatisch ungültig bzw. läuft aus.

Wo steht das denn genau im Gesetz? Nur dass Deine ABH dies müdlich meinte, bedeutet noch nichts.

Frage2002 schrieb am 20.06.2017 um 07:13:51:
Andersrum kommt es zu einer Verschlechterung.

Es kommt zu keiner Verschlechterung, da Du die beiden AT parallel besitzen würdest und somit die Vorteiler beider AT in Anpruch nehmen könntest.
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Antwort #12 - 20.06.2017 um 13:06:30
 
dim4ik schrieb am 20.06.2017 um 09:06:51:
Steht eben auf Deiner NE, dass sie mit der Erteilung einer BC erlischt? Ich glaub nicht.


Explizit steht es nicht (im Gesetz).
Vergleich Urteil:BVerwG 1 C 12.12
Die Vorschriften über die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG enthalten ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine wechselbezügliche Sperrwirkung.

Sperrwirkung:
Erst BC, dann NE.


Vielmehr handelt es sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung um zwei gleichberechtigt nebeneinander gestellte Aufenthaltstitel, die beide dem Inhaber einen dauerhaften Aufenthalt ermöglichen.
BC befristet, kein dauerhafter Aufenthalt.

Damit lässt sich auch beim Besitz mehrerer Aufenthaltstitel der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers jederzeit eindeutig bestimmen.
BC befristet, NE unbefristet --> ist nicht jederzeit eindeutig zu bestimmen...

Dass einem Ausländer - solange das Gesetz nicht eindeutig etwas anderes bestimmt - mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander erteilt werden können, ergibt sich insbesondere aus dem dem Aufenthaltsgesetz zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen.

eigenständigen Rechtsfolgen: BC befristet in Abhängigkeit des Jobcenters.
eigenständigen Rechtsfolgen: NE unbefristet.

Es wirft in dem hier vorliegenden Fall auch deshalb keine Probleme auf, weil es sich bei der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG um unbefristete Aufenthaltstitel handelt, die keiner Zweckbindung unterliegen.

BC unterliegt einer Zweckbindung.

Die Richtlinie verbietet den Mitgliedstaaten zwar nicht, für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als diejenigen der Richtlinie vorzusehen (Art. 13 der Richtlinie). Der nationale Gesetzgeber durfte daher die bestehenden Regelungen über die Niederlassungserlaubnis beibehalten. Dem Unionsrecht ist aber nicht zu entnehmen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger in diesem Fall für einen der beiden Aufenthaltstitel entscheiden muss, wenn sie - wie hier - in Teilbereichen unterschiedliche Vorteile gewähren

Den Vorteil habe erstmal nicht mit Erteilung der BC. Den Ziel ist die EzDA-EU, jedoch zweitrangig.

-----------------------------------------
Widerruf des Aufenthaltstitels
Es gibt "tausend" Gründe eine NE zu widerrufen.

Nein, nur diejenigen, die in § 52 AufenthG aufgeführt sind und die nachträgliche Erteilung einer BC ist dort nicht gelistet.

Stimmt.
Nach §51:
Wenn ich mich beim Einwohnermeldeamt abmelde, besteht auch kein Risiko der Abschiebung. Steht so nicht im Gesetz. hä?

Nach §51:
Wenn ich 5 Monate und 29 Tage mich im Ausland aufenthalte, dann droht keine Abschiebung. Steht so im Gesetz! Aber nein... es heißt innerhalb von sechs Monaten, und man kann daraus schlussfolgern, dass der Lebensmittelpunkt doch im Ausland ist.
Leute, ich bin der Spielball von Richtern, ABH und Bundestagsabgeordneten, Rechtsanwälten und Grenzpolizei.
Brauche ich nicht.

Gesetze müssen eindeutig sein, und das sind sie nicht (daher wahrscheinlich verfassungswidrig):
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,

Was heißt das genau?
Welche Bedingungen werden aufgezählt?
Auslegungssache...
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
Was heißt das genau?
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Antwort #13 - 20.06.2017 um 13:23:40
 
Frage2002 schrieb am 20.06.2017 um 13:06:30:
Sperrwirkung:
Erst BC, dann NE.

Ich wiederhole meine Frage noch einmal: wo ist diese Sperrwirkung im Fall NE+BC gesetzlich festgelegt?

Frage2002 schrieb am 20.06.2017 um 13:06:30:
BC befristet, kein dauerhafter Aufenthalt.

Frage2002 schrieb am 20.06.2017 um 13:06:30:
BC befristet, NE unbefristet --> ist nicht jederzeit eindeutig zu bestimmen...

Lass es Dir zuerst schriflich geben, dann kann man auch darüber diskutieren. Bis dahin war das bloßes Abwimmeln seitens ABH.
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Antwort #14 - 20.06.2017 um 20:24:34
 
Wir drehen uns hier im Kreis.
Es reicht nicht Behauptungen aufzusetzen und diese dann als richtig darzustellen (auch wenn sie als Frage formuliert wird.)
Die Sperrwirkung muss nicht explizit in einem Gesetz geschrieben sein. Man kann es aber zwischen mehreren Gesetzen so auslegen. Was dann schlussendlich beim Bundesgerichtshof landet. Denn dafür gibt es Rechtsanwälte und Richter. Der Titelinhaber ist nur eine Figur.
Am Ende jedoch trägt das Risiko der Inhaber des Aufenthaltstitels, besonders bei der schwachen und gefährlichen NE.

Wenn selbst Anwälte beim ABH versagen, dann ist es schließlich eine Art "unterlassene Hilfeleistung" seitens ABH. Der Begriff "Abwimmeln" ist eher eine Beschönigung.

Wenn z.B. der ABH mich dazu bittet, auch E-Mails zu schreiben, diese aber keine gerichtsfesten Dokumente darstellen, warum dann diese Bitte. Es ist eine Denkweise, die nicht in die heutige Zeit passt. Es ist nicht wirtschaftsfördernd. Aber am Ende sind "wir" nur Ausländer.

Wir werden auf dieser Plattform zu keiner Lösung kommen.

Monatelang auf ein Schreiben des ABH zu warten, womöglich noch zu klagen, dass ein Schreiben seitens ABH aufgesetzt werden muss, ist eine absurde Strategie. Die Leute dort sind einfach "kaputt". Meine Strategie hat überhaupt erstmal keiner verstanden...

Für mich ist die EzDA-EU mit 24 Monaten gescheitert. Und ich glaube nicht, dass vor mir jemals einer diesen Fall so aufgenommen hat.
Dem Nachfolger, der tatsächlich das Risiko tragen möchte, wünsche ich viel Glück.

Ich wollte jedoch meinen Fall erwähnt haben als ersten Denkanstoß. Ich denke, dass ist mir zumindest gelungen.
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