Die ursprüngliche Frage war die
VE und nicht
LU. Da bin ich irgendwie selber von dem Thema abgewichen. Also ich versuche es nochmal :
mir geht es nur um eine
VE und nicht gesicherte
LU durch den Antragsteller selbst. Es geht nicht darum, ob der
LU bei den nächsten Einreisen erfüllt sein muss, (das ist ein anderes Thema) sondern ob die Botschaft verlangen kann, eine
VE mit einer Mehrjahresgültigkeit vorzulegen.
Die einzig "für mich" in Betracht kommende rechtliche Grundlage die ich gefunden habe, wäre die Nr.3 Abs.2 Satz. 3 des Visumerleichterungsabkommen der EU. (Anwendungsrichtlinien der EU-Kommission).
Jedoch sehe ich da ein Problem, wenn die
AV darauf besteht, dass in der
VE einen entsprechenden Vermerk ( Dauer 3,4,5 Jahre o.ä.) geben muss.
Denn gemäß Visahandbuch:
Zitat:Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung
sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die
finanziellen Verhältnisse des sich Verpflichtenden geändert haben können.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen
Verpflichtungserklärung erforderlich.
Zitat:Es verbietet sich hier eine schematische Prüfung, entscheidend ist, dass die Behörde
nach dem Ergebnis ihrer Prüfung davon überzeugt ist, dass der sich Verpflichtende die
eingegangene Verpflichtung erfüllen kann
Zitat:Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine ausreichende Deckung des Lebensunterhaltes
einschließlich der Versorgung [...] getragen werden könnten
Zitat:Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sind insbesondere die
Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen, weil auf Einkommen
unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach
§ 68
AufenthG nicht zugegriffen werden kann
Zitat:Kommt die Ausländerbehörde in Folge ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass weder
Nachweis noch Glaubhaftmachung erbracht sind, darf dem Verpflichtungsgeber nicht
das Original der Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden.
M.E. und aufgrund der obigen Regularien, dürfte die
ABH erst gar nicht eine
VE für die Dauer von 4 oder 5 Jahren ausstellen, da eine Bonitätsprüfung für die nächsten Jahre nicht fehlerfrei stattgeben kann und die Behörde (es handelt sich ja um eine Behörde und nicht ein Kreditinstitut) nie davon überzeugt sein kann (wie Gemäß Visahandbuch von ihr erwartet wird), dass der Gastgeber auch in z.B 4 Jahren, für die Kosten aufkommen könnte. Wie ich dem Gesetz entnehmen kann, besteht für die Behörde diesbezüglich nicht allzu viel Spielraum.
Abgesehen davon, ist die
VE spätestens nach 6 Jahren verjährt. Wer haftet, wenn der Antragsteller im 5.ten Jahr bleibt und nicht mehr ausreist.
Einfacher formuliert heißt es, dass die
AV von dem Antragsteller nicht verlangen kann, einen rechtwidrigen bzw. unvollstreckbaren Verwaltungsakt (hier eine
VE für mehrere Jahre) zu erbringen. Auch im Bundeseinheitliches Merkblatt zur VE findet man keine entsprechenden Eintragungen!(?). Frage ich mich, wer sich sowas ausgedacht hat?