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Verpflichtungserklärung für Multivisa (Gelesen: 5.879 mal)
Thoma68
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15.06.2017 um 19:09:38
 
Hallo an die Experten,

habe ja schon in einem anderen Thema geschrieben, dass meine thailändische Bekannte nun ein Multivisa für zwei Jahre bekommen hat.

Bei der VE bei der ALB habe ich gesagt, wir möchten gern ein Multivisa für zwei Jahre beantragen. Das hat der gute Mann dann gemacht.
Auf der VE steht: Dauer der Verpflichtung vom Tag der voraussichtlichen Einreise "01.Juli 2017" bis zur Beendigung des Aufenthaltes...
Auf der Rückseite bei Behördenvermerke steht dann noch: " Es soll ein Multivisum für die Dauer von zwei Jahren beantragt werden."

Jetzt meine Frage. Gilt die VE für die gesamten zwei Jahre oder muss ich alle 6 Monate zur ALB und eine Neue machen lassen?

Vielen Dank schon mal im voraus für die Hilfe. Schockiert/Erstaunt
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Petersburger
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Antwort #1 - 15.06.2017 um 21:11:48
 
Die gilt nun bis zur endgültigen Ausreise mit diesem Visum.
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Thoma68
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Antwort #2 - 15.06.2017 um 21:30:09
 
Das ist toll!

Danke!
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bia2berry
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Antwort #3 - 20.06.2017 um 13:15:22
 
kann/darf die Botschaft überhaupt darauf bestehen und verlangen, dass die VE für ein Mehrjahresvisum auch eine mehrjährige Gültigkeit haben muss?
Ich kann keine rechtliche Grundlage diesbezüglich finden.
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blubb


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Antwort #4 - 20.06.2017 um 17:53:40
 
Die AV muss ja auch kein Mehrjahresvisum ausstellen.
Keine Kooperation bzgl. VE, kein Mehrjahresvisum, auf das kein Anspruch besteht.

Dass für einen Aufenthalt in DEU grundsätzlich der LU des Antragsstelles gesichert sein muss, ergibt sich u.a. aus dem Art. 21 Abs. 3 Nr. b des Visakodex und daraus, dass keine gegenteilige ständige Rechtsprechung dazu existiert. Also kein Nachweis mittels bspw. VE für den Gültigkeitszeitraum = kein Visum.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #5 - 20.06.2017 um 18:55:15
 
bia2berry schrieb am 20.06.2017 um 13:15:22:
kann/darf die Botschaft überhaupt darauf bestehen und verlangen, dass die VE für ein Mehrjahresvisum auch eine mehrjährige Gültigkeit haben muss?

Falls Du mit dieser Frage erfahren willst, ob die AV verlangen darf, dass auf der VE steht "Für ein x-Jahres-Visum", "Für mehrfache Einreise" oder dergleichen - das ist etwas völlig anderes als die "Gültigkeit"- dann solltest Du Dich mal mit folgenden Gegenfragen auseinandersetzen:

ABH an AV
"Wieso haben Sie ein Jahresvisum ausgestellt? Die Bonität reicht maximal für einen einzigen Besuch!"

VE-Geber an AV
"Wie kommen Sie dazu, ein Mehrfachvisum auszustellen? Ich habe mit keinem Wort erklärt oder zugestimmt, für mehr als einen Besuch zu bürgen!
Jetzt habe ich den Gast selbst zum Flughafen gebracht und ihn durch die Passkontrolle gehen sehen - meine Verpflichtung ist vorbei!
Dass er wegen des MULT im Visum wiederkommen konnte, ist nun nicht mein Problem!"


Will nun die AV vermeiden, mit solchen Dingen konfrontiert zu werden, gibt es genau eine Möglichkeit: Sie kann verlangen, dass über den Unterschriften von VE-Geber und Behörde ein Text steht, der erkennen lässt, sowohl die eine wie auch die andere Frage sei geklärt.
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bia2berry
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Antwort #6 - 21.06.2017 um 00:42:48
 
Ehrlich gesagt habe ich gehofft, dass ich eine schlüssige Antwort bekomme. Die beiden obigen Argumente halte ich als etwas unsinnig und nicht wirklich substantiiert.

Art. 24 Nr. Buchstabe b der VO (EG) Nr. 810/2009 geht auf eine der zwei Voraussetzungen, die für die Erteilung eines Mehrjahresvisum erforderlich sind, genau ein und beschreibt diese wie folgt:
"der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit,
insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung
ihm früher erteilter einheitlicher Visa oder Visa mit
räumlich beschränkter Gültigkeit, seine wirtschaftliche Situation
im Herkunftsstaat und seine Absicht, das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten vor Ablauf des beantragten Visums auch
wirklich zu verlassen, nach."
Das heißt, für den Gesetzgeber, die Zuverlässigkeit des Antragstellers maßgeblich für die Erteilung des Visums ist. Wäre die Überprüfung der Sicherung der LU für jede Reise bzw. jeden Aufenthalt bei einem Mehrjahresvisum erforderlich gewesen, wäre der Gesetzgeber hier genauer darauf eingegangen. Ich denke, hier hat man mit Absicht darauf verzichtet, damit die Antragsteller, die öfters ein und ausgereist sind und ihre Zuverläßigkeit nachweisen, in einer vereinfachten Form ein Mehrjahresvisum bekommen. Für diese Personengruppen sollte nicht die gleichen "strengen" Bedingungen bei der Visumerteilung geben. (so würde ich diese VO (EG) auslegen).

Wie gesagt, ich finde immer noch keine rechtliche Grundlage dafür, dass bei einem Mehrjahresvisum die LU bei jeder Einreise gesichert und nachgewiesen werden muss !


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Aras
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Antwort #7 - 21.06.2017 um 00:45:54
 
Weil du sonst bei nicht-gesichertem LU trotz Visum nicht die Bedingungen für eine Einreise erfüllst. Das Visum ist faktisch nur eine Verwaltungsvereinfachung. Die Grenzpolizei kann trotzdem die Einreise verweigern. Und dann geht es ab zur Heimreise.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 21.06.2017 um 01:34:54
 
Aras schrieb am 21.06.2017 um 00:45:54:
Weil du sonst bei nicht-gesichertem LU trotz Visum nicht die Bedingungen für eine Einreise erfüllst. Das Visum ist faktisch nur eine Verwaltungsvereinfachung. Die Grenzpolizei kann trotzdem die Einreise verweigern. Und dann geht es ab zur Heimreise. 


Das ist aber auch wieder kein Argument bzw. keine rechtliche Grundlage.
Beispiel:
1- AV verweigert die Ausstellung des Mehrjahresvisum, weil die VE nur für die erste Reise gültig ist.
2- Antragsteller erhebt dagegen eine Klage und begründet diese u.a. wie ich oben beschrieben habe.
3- AV begründet die Klageerwiderung wie folgt:
a) Es wird kein Visum erteilt, weil die Gefahr besteht, dass der Antragsteller von der Grenzpolizei angehalten wird und die Polizei aufgrund der fehlenden VE ihn abschiebt....
b) Keine Kooperation bzgl. VE, kein Mehrjahresvisum, auf das kein Anspruch besteht.
c) usw. wie oben argumentiert...

Das sind aber alles keine rechtlichen Grundlagen. Und das war auch die eigentliche Frage: gibt es überhaupt eine? ich habe bisher nichts gefunden.
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Aras
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Antwort #9 - 21.06.2017 um 01:52:33
 
Artikel 21 Abs. 1 der VO (EG) 810/2009 lautet


Zitat:
Artikel 21
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum
ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen
nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des
Schengener Grenzkodexes
erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen,
ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung
besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten
darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu
verlassen.


Da der Schengener Grenzkodex (SGK) aktualisiert wurde, ist es der Artikel 6 des SGK (Annex X: Entsprechungstabelle). Und da steht nunmal in Abs. 1 c, dass der Ausländer "über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat[...]" verfügt muss.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0399

Die AV muss also für das Multivisum eben für den Grenzpolisiten die Vorprüfung durchführen und die Einreisevoraussetzungen für jede mögliche zukünftige Einreise prüfen.

Nach deiner Logik dürfte man gar keine Mulivisa mehr ausstellen. Bravo...
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Antwort #10 - 21.06.2017 um 01:58:43
 
bia2berry schrieb am 21.06.2017 um 01:34:54:
Das ist aber auch wieder kein Argument bzw. keine rechtliche Grundlage.


Grenzkodex ist eine rechtliche Grundlage da unmittelbares deutsches Recht. Der Grenzbeamte kann also bei jeder Einreise prüfen, ob die Eireisevoraussetzungen bestehen. LU einschl. KV.

Die AV kann deshalb für den gesamten Zeitraum eine sichere LU verlalnge ggf. eine porgnositsche Abschätzung machen oder eben eine VE über den Zeitraum verlangen. Im Visakodex wird mehrfach auf den Grenzkodex verwiesen.
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Antwort #11 - 21.06.2017 um 05:59:58
 
bia2berry schrieb am 21.06.2017 um 00:42:48:
Die beiden obigen Argumente halte ich als etwas unsinnig

bia2berry schrieb am 21.06.2017 um 01:34:54:
Das ist aber auch wieder kein Argument

Du solltest vielleicht mal Deine Kommunikationskultur überprüfen.

Von der Art und Weise mal abgesehen, mit der Du hier reagierst - Du solltest Antworten auf Deine konkreten Fragen auch akzeptieren und nicht zusätzliche Dinge ins Feld führen.

Im Übrigen freue ich mich, dass eine VE für Leute ohne die Möglichkeit eigenen Finanzierungsnachweises (und sei es auch nur, weil keine vernünftige Nachweismöglichkeit existiert) die Möglichkeit eröffnet, trotzdem zu reisen. Und dass AV individuell auf den Fall des Antragsstellers reagieren und auf dessen Verhältnisse eingehen können. Was wir tun.

Deine Äußerungen gehen mir zu sehr in die Richtung, alles nach Schema F zu behandeln: Wenn eine VE bei einem Vielreisenden nicht zwingend erforderlich / nicht zwingend mit bestimmten Einträgen erforderlich ist, dann dürfen diese Einträge gar nicht verlangt werden.


Und was Deine "unsinnigen" Argumente angeht - das sind Fragen aus dem Leben. Genau so nicht nur einmal gekommen.
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Antwort #12 - 21.06.2017 um 14:12:05
 
Die ursprüngliche Frage war die VE und nicht LU. Da bin ich irgendwie selber von dem Thema abgewichen. Also ich versuche es nochmal :
mir geht es nur um eine VE und nicht gesicherte LU durch den Antragsteller selbst. Es geht nicht darum, ob der LU bei den nächsten Einreisen erfüllt sein muss, (das ist ein anderes Thema) sondern ob die Botschaft verlangen kann, eine VE mit einer Mehrjahresgültigkeit vorzulegen.

Die einzig "für mich" in Betracht kommende rechtliche Grundlage die ich gefunden habe, wäre die Nr.3 Abs.2 Satz. 3 des Visumerleichterungsabkommen der EU. (Anwendungsrichtlinien der EU-Kommission).

Jedoch sehe ich da ein Problem, wenn die AV darauf besteht, dass in der VE einen entsprechenden Vermerk ( Dauer 3,4,5 Jahre o.ä.) geben muss.

Denn gemäß Visahandbuch:

Zitat:
Zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe einer Verpflichtungserklärung und der Visumerteilung
sollten grundsätzlich nicht mehr als 6 Monate liegen, da sich in der Zwischenzeit die
finanziellen Verhältnisse des sich Verpflichtenden geändert haben können.
Nach Ablauf dieses Zeitraums wird daher im Regelfall die Abgabe einer neuerlichen
Verpflichtungserklärung erforderlich.



Zitat:
Es verbietet sich hier eine schematische Prüfung, entscheidend ist, dass die Behörde
nach dem Ergebnis ihrer Prüfung davon überzeugt ist, dass der sich Verpflichtende die
eingegangene Verpflichtung erfüllen kann

Zitat:
Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine ausreichende Deckung des Lebensunterhaltes
einschließlich der Versorgung [...] getragen werden könnten

Zitat:
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sind insbesondere die
Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen, weil auf Einkommen
unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach
§ 68 AufenthG nicht zugegriffen werden kann

Zitat:
Kommt die Ausländerbehörde in Folge ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, dass weder
Nachweis noch Glaubhaftmachung erbracht sind, darf dem Verpflichtungsgeber nicht
das Original der Verpflichtungserklärung ausgehändigt werden.


M.E. und aufgrund der obigen Regularien, dürfte die ABH erst gar nicht eine VE für die Dauer von 4 oder 5 Jahren ausstellen, da eine Bonitätsprüfung für die nächsten Jahre nicht fehlerfrei stattgeben kann und die Behörde (es handelt sich ja um eine Behörde und nicht ein Kreditinstitut) nie davon überzeugt sein kann (wie Gemäß Visahandbuch von ihr erwartet wird), dass der Gastgeber auch in z.B 4 Jahren, für die Kosten aufkommen könnte. Wie ich dem Gesetz entnehmen kann, besteht für die Behörde diesbezüglich nicht allzu viel Spielraum.

Abgesehen davon, ist die VE spätestens nach 6 Jahren verjährt. Wer haftet, wenn der Antragsteller im 5.ten Jahr bleibt und nicht mehr ausreist.

Einfacher formuliert heißt es, dass die AV von dem Antragsteller nicht verlangen kann, einen rechtwidrigen bzw. unvollstreckbaren Verwaltungsakt (hier eine VE für mehrere Jahre) zu erbringen. Auch im Bundeseinheitliches Merkblatt zur VE  findet man keine entsprechenden Eintragungen!(?). Frage ich mich, wer sich sowas ausgedacht hat?

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Antwort #13 - 21.06.2017 um 14:57:47
 
bia2berry schrieb am 21.06.2017 um 14:12:05:
Frage ich mich, wer sich sowas ausgedacht hat?

Das ist dann eine Frage fürs Userforum ...
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Antwort #14 - 21.06.2017 um 18:46:39
 
Ich will mich auch nochmal kurz hier dazu äussern.

Ich habe auf der ALB eine ganz normale VE gemacht. Dort ist als einziges Datum der Tag der ersten Einreise vermerkt. Wie bei allen vorhergehenden VE auch. Auf meinen Wunsch hat der Mitarbeiter dann noch vermerkt, dass ein Multivisa für zwei Jahre beantragt wird.
Er hat garantiert keine VE für die zwei Jahre bestätigt!

Würde das nicht auf der VE vermerkt werden, könnte ja der Visumbeantrager von sich aus ein Multi beantragen. Die VE ist ja das einzige Dokument, was von mir als Einladenden bei der AV vorliegt.

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