Sorry, wahrscheinlich verhakle ich mich in den Bedingungen des Einzelfalls.
Worauf ich stieß:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) / § 28 Anhörung Beteiligter
"(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern." (Abs. 2 umfasst Ausnahmen, die hier im Konkreten nicht von Belang sind.)
So lese ich es: In aller Regel (so auch hier, Aufenthalt nach § 16 (1)
AufenthG betreffend) kann also ein Antrag auf Verlängerung einer
AE nicht ohne Weiteres, "einfach nach Aktenlage", ohne quasi "Vorankündigung" abgelehnt werden. Dem Betroffenen
muss zuvor die Gelegenheit gegeben werden, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung nehmen zu können.
Mir ging es darum, Bescheid zu wissen, um eine "unangenehme Überraschung" zu vermeiden.
Was ich konkret daraus schließe. Für eine schriftliche Stellungnahme wird einem eine bestimmte Frist eingeräumt. Wird der Nachweis des Sperrkontos innerhalb dieser Zeit erbracht, entfiele dieser Ablehnungsgrund.