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Verlängerung Aufenthaltstitel (Gelesen: 3.599 mal)
AmiraBenali
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19.05.2017 um 09:08:35
 
unentschlossen

Hallo!

Ich brauche bitte Eure Hilfe, auch wenn es sich für manche vielleicht etwas banal anhört.
Ich brauche Hilfe beim Ausfüllen des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels.
Die Behörden hier in Bayern sind sehr streng und gar nicht nett.
Deswegen möchte ich von vornherein alles richtig machen und keinen Raum für ständige Nachfragen von Seiten des Amtes geben.

Kurz zu unserer Situation:

Mein Mann kommt aus Tunesien, ist jetzt seit knapp einem Jahr hier und jetzt müssen wir Ende Mai/ Anfang Juni den Antrag einreichen. Papiere (für Wohnung, Minijob, KK etc. habe ich alles zusammen). Mein Mann hatte Anfang Mai die Prüfung des Integrationskurses, aber die Ergenisse stehen noch aus  Schockiert/Erstaunt

Jetzt haben wir uns abends mal das Formular/ den Antrag vorgenommen. Es ist ja der gleiche wie bei der Erteilung auf das Aufenthaltsrecht, aber es muss ja anders ausgefüllt werden.

Zum Aufenthaltszweck:

Gebe ich da "Arbeit", "Famile", oder sowas an?

(wie gesagt, durch den Integrationskurs und ohne B1 war es nicht möglich einen Vollzeitjob hier zu finden). Er hat momentan einen Minijob, aber mündliche Zusage bei der nächsten freien Stelle Vollzeit zu bekommen).......vielleicht schreibe ich hier eine kurze Erklärung auf ein extra Blatt?
ALGII oder sonstige Unterstützung (zum Kurs) haben wir nicht bekommen, da ich für die "Großverdienerin" bin  Schockiert/Erstaunt

Wie schon gesagt, hier in Bayern sind die Ämter/ Behörden sehr streng und ich möchte nichts falsch machen.

Was habt ihr denn evtl. so kreatives hingeschrieben?

Vielen Dank im Voraus!

Eure Amira

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Antwort #1 - 19.05.2017 um 10:00:30
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 19.05.2017 um 13:16:48
 
Korrigiert mich wenn ich falsch liege, aber die Voraussetzungen zur Erteilung von FZF-Visa, AE und Verlängerung de AE sind doch gleich, oder?
Bei Aufenthaltszweck würde ich, wie von Aras vorgeschlagen, bei dem bleiben was auch im Visum-Antrag und Ersterteilung der AE angegeben wurde.
Eine Frage an AmiraBenali: wieso wurde die AE erstmalig nur für ein Jahr erteilt (bentragt?) ?
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AmiraBenali
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Antwort #3 - 22.05.2017 um 07:31:16
 
Hallo!

Hier in Bayern, so wurde es mir im Amt erklärt, bekommt man immer nur ein Jahr das erste mal bei Familiennachzug.

Ich war auch geschockt. Ein Bekannter von ihm, den er beim Sprachkurs in Tunesien kennengelernt hatte, ist in Stuttgart und hat gleich 3 Jahre bekommen.

Ich musste mit ihm Engelszungen erklären, dass das nichts persönliches ist, sondern hier in Bayern halt so üblich.

Deswegen war mir das jetzt auch so wichtig mit dem korrekten Ausfüllen, weil die im allgmeinen so "streng" und überkorrekt sind.

Ich hoffe er bekommt jetzt seine 3 Jahre........inchallah.....

Vielen Dank für eure Antworten!
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erne
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Antwort #4 - 22.05.2017 um 11:34:14
 
AmiraBenali schrieb am 22.05.2017 um 07:31:16:
Ich hoffe er bekommt jetzt seine 3 Jahre.


nur wenn er den Integartionskurs *erfolgreich* abgeschlossen hat
(und das nicht nur in Bayern, sondern auch in anderen Bundesländern Deutschlands)
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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frog
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Antwort #5 - 22.05.2017 um 13:57:10
 
erne schrieb am 22.05.2017 um 11:34:14:
nur wenn er den Integartionskurs *erfolgreich* abgeschlossen hat
(und das nicht nur in Bayern, sondern auch in anderen Bundesländern Deutschlands) 


Hast du dafür eine Quelle zur Hand?

In §27 Abs. (4) heißt es
Zitat:
Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.


Auch habe ich schon von vielen "alten Hasen" hier im Forum gelesen, dass man IMMER die 3 Jahre beantragen soll bei AE 28.
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Aras
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Antwort #6 - 22.05.2017 um 14:00:01
 
Der Verweis auf § 27 Abs. 4 AufenthG ist aus dem Kontext gerissen, garnicht einschlägig und falsch. Hier geht es um § 8 Abs. 3 AufenthG
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Antwort #7 - 22.05.2017 um 14:09:37
 
Aras schrieb am 22.05.2017 um 14:00:01:
Der Verweis auf § 27 Abs. 4 AufenthG ist aus dem Kontext gerissen, garnicht einschlägig und falsch. Hier geht es um § 8 Abs. 3 AufenthG 


Richtig in Bezug auf die Frage der TE (Verlängerung AE).

Meine Frage aus #2 bezog aber auf die Ersterteilung der AE:
Zitat:
Eine Frage an AmiraBenali: wieso wurde die AE erstmalig nur für ein Jahr erteilt (beantragt?) ?
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Antwort #8 - 22.05.2017 um 14:29:48
 
Liegt hier ein Familiennachzug zu einem Ausländer vor? Soweit ich das sehe, liegt hier ein Familiennachzug zu einem Deutschen vor. Somit ist § 27 Abs. 4 AufenthG auch nicht für den vorliegenden Fall  bei der Ersterteilung einschlägig.
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Antwort #9 - 22.05.2017 um 14:39:53
 
Dann klär uns doch mal auf.  Durchgedreht Denn auch wie die TE oben geschildert hat (und auch hier oft nachzulesen ist), gibt es in dieser Hinsicht große Unterschiede wie das gehandhabt wird. Genauso wie regelmäßig zu lesen ist bei der Ersterteilung der AE 3 Jahre zu beantragen (bei FZF). §7 Abs. 2?
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Antwort #10 - 22.05.2017 um 14:44:21
 


AVWV

Zitat:
28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend
ist eine Befristung auf nur ein Jahr
angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unterhalb
der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden
Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so
genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer
27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am
Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung
bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst
nur für ein Jahr zu erteilen.
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Antwort #11 - 22.05.2017 um 15:17:17
 
Hallo!

Also, es war ein Familiennachzug von meinem tunesischen Mann.
Er hatte damals erst den Sprachkurs A1, wie für das Visum verlangt wird. Als er dann hier war, haben wir gleich den Antrag ausgefüllt.

Wir haben beim Ausfüllen für den Aufenthaltstitels  gleich zu Beginn mit "unbefristet, mind. 3 Jahre" angegeben.

Aber nur 1 Jahr bekommen.
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Antwort #12 - 22.05.2017 um 15:44:22
 
Und gab es eine Begründung? Habt ihr Widerspruch erhoben?

Wenn nicht, dann ist es eh Schnee von gestern.
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Antwort #13 - 22.05.2017 um 16:06:10
 
Der Verlängerungsantrag jetzt ist einfach:

gleicher Zweck, also FZF.

für drei Jahre, wenn der Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (B1-Zertifikat & Zertifikat "Leben in Deutschland").
für ein Jahr, wenn er noch dabei ist.
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Antwort #14 - 22.05.2017 um 16:07:02
 
AmiraBenali schrieb am 22.05.2017 um 15:17:17:
Aber nur 1 Jahr bekommen. 


Hallo,

ja, es gibt offensichtlich noch ABHen, die aus Ignoranz oder Inkompetenz oder sonstigen Gründen die Gesetzes- und Vorschriftenlage missachten ("haben wir schon immer so gemacht", "machen wir grundsätzlich so" u.ä.).
Möglicherweise traf auf Euch auch einer der Gründe für die genannten Abweichungen zu oder das Zutreffen entsprechender Gründe wurde, dann wohl unwidersprochen, unterstellt.
Die Ausführungen von Aras sind völlig korrekt und auch völlig unstrittig, die Ausführungen von frog sind Schrott.

Wie dem auch sei - das Thema ist für Euch abgefrühstückt, jetzt geht es um die Verlängerung.
Und da trifft zu, was erne schrieb, die Ausführungen von frog sind Schrott.

Für die Verlängerung gilt, wie bereits angeführt, §8 AufenthG und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen Erteilung für drei Jahre, als auch der Erforderlichkeit des ordnungsgemäß absolvierten und erfolgreich (="B1") abgeschlossenen Integrationskurses.

Gruß
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