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FZF ohne Heirat möglich? (Gelesen: 12.566 mal)
Günter
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i4a rocks!


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15.05.2017 um 20:49:02
 
Hallo,

bis heute habe ich als Besucher hier mitgelesen, und auch manche Antwort gefunden, jedoch sind noch viele Fragen offen.

Wir würde uns freuen, wenn wir ein paar Tipps von euch bekommen können.
Deshalb einige fragen an euch, um größere Fehler zu vermeiden.

Zu unserer Situation:

Meine Kenyanische Freundin bekommt im September unser Kind. Sie möchte es in ihrer gewohnten Umgebung, also in Kenya zur Welt bringen. Wir planen das sie nach der Geburt baldmöglichst zusammen mit dem Kind zu mir nach Deutschland kommt, um Deutschland kennenzulernen. Erst dann möchten wir entscheiden wie und wo wir unseren Mittelpunkt für die Nächsten Jahre haben werden.

a) Wir glauben, dass das Kind die Deutsche und die Kenyanische Staatsbürgerschaft bekommt. Stimmt das?

b) Wenn ja, welche Ämter sind hierfür zuständig?

c) Wenn ja, welche Unterlagen brauchen wir?

d) Sie hat ende Februar den A1 Test bestanden, jetzt haben wir erfahren dass dieser nur eine Zeit lang gültig ist. Wir möchten vermeiden das der Test verfällt.
Welcher Zeitpunkt im Visa Prozess ist maßgeblich damit Ihr A1 Test gültig bleibt?

e) Wir planen im Moment noch nicht zu Heiraten, ist eine FZF      
auch ohne Heirat möglich?

f) Wenn ja, was müssen wir beachten und wie gehen wir vor?

g) Wie verhält es sich mit ihrem Kenyanischem Pass, wenn sie
hier Leben würde?


Ich bedanke mich schon jetzt für die Hilfe und Antworten.
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Antwort #1 - 15.05.2017 um 21:41:06
 
Günter schrieb am 15.05.2017 um 20:49:02:
a) Wir glauben, dass das Kind die Deutsche und die Kenyanische Staatsbürgerschaft bekommt. Stimmt das?


Das kommt darauf an. Du must eine Vaterschaftsanerkennung machen...dazu werden die Urkunden deiner Freundin überprüft (Urkundenprüfung) und sie darf nicht verheiratet sein

Günter schrieb am 15.05.2017 um 20:49:02:
Wenn ja, welche Ämter sind hierfür zuständig? 


Jugendamt, ABH, Deutsche Botschaft Nairobi

Günter schrieb am 15.05.2017 um 20:49:02:
Wenn ja, welche Unterlagen brauchen wir?


GU von beiden, Ledigkeitszeugniss von Ihr, Pass von ihr, Vaterschaftsanerkennung, FZF zum deutschen Kind, usw.

Günter schrieb am 15.05.2017 um 20:49:02:
Sie hat ende Februar den A1 Test bestanden, jetzt haben wir erfahren dass dieser nur eine Zeit lang gültig ist. Wir möchten vermeiden das der Test verfällt.
Welcher Zeitpunkt im Visa Prozess ist maßgeblich damit Ihr A1 Test gültig bleibt? 


Wenn ein Visum zum deutschen Kind beantragt wird, braucht sie überhaupt kein A1...Also egal

Günter schrieb am 15.05.2017 um 20:49:02:
Wir planen im Moment noch nicht zu Heiraten, ist eine FZF
auch ohne Heirat möglich? 


Ja, zum Kind

Günter schrieb am 15.05.2017 um 20:49:02:
Wenn ja, was müssen wir beachten und wie gehen wir vor?


Eine VA beim Jugendamt machen, die Frau muss dann auf der Botschaft zustimmen. Dazu alle Unterlagen abgeben, diese werden dann von einem Vertrauensanwlt geprüft (müsst ihr bezahlen und dauert ca. 6 Monate)...dann Visum zum deutschen Kind beantragen

Günter schrieb am 15.05.2017 um 20:49:02:
Wie verhält es sich mit ihrem Kenyanischem Pass, wenn sie
hier Leben würde?


??? Den behält Sie! oder was meinst du? Ist sie dann Lange genug hier, hat einen Integrationskurs bestanden und Sie verdient genug kann sie auch die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen!

PS: Ohne Hochzeit kann die KV für die Frau recht teuer werden...also beachten!
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Antwort #2 - 15.05.2017 um 23:37:33
 
Hallo,

Günter schrieb am 15.05.2017 um 20:49:02:
a) Wir glauben, dass das Kind die Deutsche und die Kenyanische Staatsbürgerschaft bekommt. Stimmt das?


Wenn Du als Deutscher die Vaterschaft anerkennst, bekommt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Siehe Ausführungen meines Vorredners.
Und die Sorgeerklärung solltest Du gleich miterledigen.
Wobei die Urkundenprüfung für diesen Zweck keinesfalls so zwingend ist, wie es mein Vorredner suggeriert.

Zitat:
b) Wenn ja, welche Ämter sind hierfür zuständig?


Wofür genau?
Für die Anerkennung der Vaterschaft + Sorgeerklärung: Jugendamt. Die Mutter muss bei der deutschen AV Ihre Zustimmung beurkunden lassen.

Den deutschen Pass bekommt am Ende das Kind bei der deutschen Botschaft in Nairobi.

Zitat:
c) Wenn ja, welche Unterlagen brauchen wir?


Wofür genau?
Für die Vaterschaftsanerkennung + Sorgeerklärung:
Sagt Dir verbindlich das zuständige Jugendamt (auf jeden Fall aber Pass / Perso, Zustimmungserklärung d. Mutter).

Zitat:
d) Sie hat ende Februar den A1 Test bestanden, jetzt haben wir erfahren dass dieser nur eine Zeit lang gültig ist. Wir möchten vermeiden das der Test verfällt.
Welcher Zeitpunkt im Visa Prozess ist maßgeblich damit Ihr A1 Test gültig bleibt?


Der Zeitpunkt der Antragsabgabe. Ein festgelegtes Verfallsdatum gibt es aber nicht, sie sollte bis dahin nur nicht zuviel vergessen haben...

Bei FZF zum deutschen Kind ist es aber aber in der Tat sowieso irrelevant.

Zitat:
f) Wenn ja, was müssen wir beachten und wie gehen wir vor?


Siehe Angaben meines Vorredners.
Wobei die Urkundenprüfung für diesen Zweck keinesfalls so zwingend ist, wie es mein Vorredner suggeriert.

Zitat:
g) Wie verhält es sich mit ihrem Kenyanischem Pass, wenn sie hier Leben würde?


Den behält sie. Sie bekommt zusätzlich einen deutschen Aufenthaltstitel in Scheckkartenform.
Einen neuen Nationalpass bei Ablauf des alten bekommt sie dann über die kenianische Botschaft in Deutschland.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Günter
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Antwort #3 - 15.02.2019 um 11:57:51
 
Vielen Dank für die damaligen Antworten

Es war ein sehr steiniger Weg bis fast alles erledigt war...

Meine Freundin und unser gemeinsames Kind sind seit August letzten Jahres Deutschland.

Allerdings haben wir noch ein Problem.
Mein örtliches Standesamt braucht zur abschließenden Zustimmung der Namenserklärung unseres Sohnes, die Klärung der Sorgerechtsverhältnisse nach Kenianischen Recht...

Seit über 8 Monaten möchte die Deutsche Botschaft Nairobi das über die dortigen Anwälte klären.
Wir jedoch sind uns nicht sicher ob hier nicht ein Fehler unseres Standesamt vorliegt.

Nach damaligen massivem drängen unsererseits hatte der Mitarbeiter der Botschaft Nairobi uns vorgeschlagen nochmals eine Vaterschafts Anerkennung von mir in Deutschland zu machen. Und nach Zustimmung dieser durch meine Freundin auf der Deutschen Botschaft Nairobi wurde dann der Pass für unseren Sohn und das schon fertige Visa für meine Freundin innerhalb eines Tages zugeteilt.

Der zuständige Mitarbeiter der Botschaft Nairobi hatte allerdings damals den Pass für unseren kleinen mit einem Vermerk im Pass ausgestellt.
Wörtlich:
"Die Namensführung für den Deutschen Rechtsbereich steht noch nicht abschließend fest.
Vor Neuausstellung muss Rücksprache mit der passausstellenden Behörde gehalten werden"

Ohne die Hilfe des Botschaftsmitarbeiters würden wir heute noch auf die Einreise warten....

Heute erhielt ich eine Nachricht von unserem Standesamt das die Sachbearbeiterin das jetzt mit ihrer Rechtsaufsicht besprechen möchte. Irgendwie dreht sich hier etwas im Kreise....

Wir haben jetzt zwar keinen direkten Druck mehr, aber es wäre gut wenn wir es endlich erledigt hätten....

Kann jemand von euch für uns ein Licht in diese Sache bringen?

Vielen Dank im voraus
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Alacrity
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Antwort #4 - 15.02.2019 um 12:18:05
 
Soll das Kind deinen Familiennamen führen?
Wurde schon eine Erklärung abgegeben?
Wann wurde das Kind geboren?
Wann wurde die Sorgeerklärung gemacht?
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Antwort #5 - 15.02.2019 um 12:32:21
 
@Alcrity
Danke für deine Antwort

Soll das Kind deinen Familiennamen führen?
Ja der Pass ist auf meinem Nachnahme ausgestellt

Wurde schon eine Erklärung abgegeben?
Ja

Wann wurde das Kind geboren?
In 09.17

Wann wurde die Sorgeerklärung gemacht?
In 12.17
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Antwort #6 - 15.02.2019 um 13:05:54
 
Sorgeerklärung nach deutschen Recht reicht doch aus. Das Kind hat durch die deutsche Staatsangehörigkeit nur Bezug zum deutschen Recht. Das kenianische Recht ist quasi unbeachtlich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 15.02.2019 um 14:17:12
 
Wurde die Erklärung über den Familiennamen für das Kind abgegeben als Mutter und Kind noch im Ausland lebten?
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Antwort #8 - 15.02.2019 um 15:14:05
 
Alacrity schrieb am 15.02.2019 um 14:17:12:
Wurde die Erklärung über den Familiennamen für das Kind abgegeben als Mutter und Kind noch im Ausland lebten?

Ja damals waren beide noch in Kenia. Ist doch anders auch nicht möglich.... Oder?
Es wurden die vordrucke für die Namensführung der AV verwendet.
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Antwort #9 - 15.02.2019 um 15:25:06
 
Aras schrieb am 15.02.2019 um 13:05:54:
Sorgeerklärung nach deutschen Recht reicht doch aus. Das Kind hat durch die deutsche Staatsangehörigkeit nur Bezug zum deutschen Recht. Das kenianische Recht ist quasi unbeachtlich.


Das dachten wir auch... Bei Abgabe der Vordrucke zur Namensführung von der AV und der Vaterschaftserklärung ( Nach Absprache der Botschaft von einem kenianischen Anwalt geschrieben und beglaubigt) in Kenia war ein juristische Person der Deutschen Botschaft anwesend um unsere Identität zu bestätigen.
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Antwort #10 - 15.02.2019 um 15:48:54
 
Deine Antwort hat irgendwie keinen Bezug zu meiner Antwort?!
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Antwort #11 - 15.02.2019 um 16:22:25
 
Aras schrieb am 15.02.2019 um 15:48:54:
Deine Antwort hat irgendwie keinen Bezug zu meiner Antwort?!

Warum nicht?
Habe im Detail geschrieben wie wir die Vaterschafts Anerkennung und damit auch die Sorgerechtserklärung (Namenserklärung) nach deutschem Recht abgegeben haben.
Vielleicht war das Missvertändlich....
Die Anerkennung der Botschaft ist ja auch gegeben. Aber das deutsche Standesamt sieht das eben anders. Deshalb meine Frage hier.....
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Antwort #12 - 15.02.2019 um 16:29:55
 
Egal.


Schau einfach Art. 10 EGBGB an


https://dejure.org/gesetze/EGBGB/10.html

Das kenianische Recht ist unbeachtlich.
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Antwort #13 - 16.02.2019 um 01:07:45
 
Günter schrieb am 15.02.2019 um 15:14:05:
Ja damals waren beide noch in Kenia. Ist doch anders auch nicht möglich.... Oder?

Doch, hätte abgegeben werden können in Deutschland innerhalb eines Monats nach der Einreise der Mutter wegen § 1617c Abs. 1 S. 2 BGB.

Aras schrieb am 15.02.2019 um 16:29:55:
Das kenianische Recht ist unbeachtlich.

Unser Auswärtiges Amt meint dazu auf seiner Webseite, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung kenianisches Sorgerecht galt, weil das Kind noch im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/buergerservice-faq-kontakt/faq/04-so...

Wenn nach kenianischem Recht ein dritter das Sorgerecht besessen hätte, hätten der TS und die Mutter keine wirksame Namenserklärung abgeben können. Vielleicht gab es zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung einen Vormund für das Kind. War die Mutter denn volljährig?
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Antwort #14 - 16.02.2019 um 01:56:45
 
Das ist das Sorgerecht. Ich schreibe aber über das Namensrecht.

Außerdem ist der §1617c I 2 BGB nicht zuständig, da sich die Namen der Eltern nicht geändert haben.

Im vorliegenden Fall ist der § 1617a I und II für den Namen des Kindes relevant. Und man sieht auch schön, dass es für die deutsche Namenserklärung keiner Sorgerechtsteilung bedarf.

Wenn die Mutter nicht das Sorgerecht habe, würde bedeuten, dass die Botschaft garnicht den Pass fürs Kind ihr hätte geben können, oder?
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