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Aufenthaltserlaubnis Heirat Dänemark, Abschiebung droht (Gelesen: 4.123 mal)
Aras
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Antwort #15 - 13.05.2017 um 16:42:03
 
frog schrieb am 13.05.2017 um 16:32:30:
Eine Blitz-Heirat in DK im Angesicht einer drohenden nicht-Verlängerung der AE gibt da mMn schon Anlass genauer hinzuschauen.

Dann sollen sie genauer hinschauen. Was sollen sie finden? Ist eine Eheschließung rechtsmißbräuchlich, wenn der Behörde eh bekannt ist, dass sie seit drei Jahren zusammen leben?

Also bitte....
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 13.05.2017 um 17:22:42
 
frog schrieb am 13.05.2017 um 16:32:30:
Eine Blitz-Heirat in DK im Angesicht einer drohenden nicht-Verlängerung der AE gibt da mMn schon Anlass genauer hinzuschauen.

Um was festzustellen?
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Antwort #17 - 13.05.2017 um 18:48:57
 
Zitat:
(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
    feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen


Ich dachte das trifft auf den hier geschilderten Fall zu - wenngleich es sicher noch extremere Fälle (Scheinehe) gibt. Warum ist es in diesem Fall nicht so?  Smiley
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Tippi
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Antwort #18 - 13.05.2017 um 18:54:37
 
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Antwort #19 - 13.05.2017 um 18:57:54
 
Das ist das zweite Mal in ganz kurzer Zeit, dass Du das Thema Scheinehe auf dem Schirm hast. Als einziger.

Meinst Du nicht, es sei sinnvoll, erstmal den Begriff zu verstehen?

Das Wort "ausschließlich" in dem von Dir zitierten Text ist wortwörtlich zu verstehen.
Mit anderen (eigenen) Worgen: Nichts, gar nichts anderes als das Verschaffen eines Aufenthaltstitels ist in einem solchen ausschließlichen Fall der Zweck der Eheschließung. Eine eheliche Lebensgemeinschaft soll nicht und wird nicht begründet werden - keine (!) von beiden Seiten dieser Eheschließung beabsichtigt das.

Wie das zu
Keenan schrieb am 23.04.2017 um 14:54:22:
Meine Freundin ist russische Staatsangehörige und studiert hier in Deutschland seit ca. 3 1/2 Jahren Germanistik. Seit dieser Zeit wohnen wir auch zusammen

passen kann, wird mir niemand erklären können.
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