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Familienzusammenführung mit in Deutschland lebendem Ausländer - Voraussetzungen (da unterhaltspflichtig für dt. Kind) (Gelesen: 1.953 mal)
Puppe
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13.05.2017 um 18:15:27
 
Hallo,

ich habe folgende Frage:

ein seit mehreren Jahren in DE lebender Nicht-EU-Ausländer (AE für Ausübung Sorgerecht für dt. Kind) möchte gern seine ausländ. Ehefrau und das gemeinsame Kind nach Deutschland holen.
Sie müssen ausreichend Wohnraum nachweisen können sowie ausreichend Einkommen um keine staatl. Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, außerdem muss die Ehefrau ausreichend Deutsch-Kenntnisse nachweisen können.

meine Frage dazu: der Mann ist hier in DE zwei deutschen Kindern unterhaltspflichtig, zahlt jedoch keinen bzw. selten wenig Unterhalt, sodass beide Kinder auf staatl. UV angewiesen sind. Dadurch hat er so auch Schulden bei der UV-Stelle. Wäre das ein Grund, die FZF abzulehnen? Oder spielt das keine Rolle bei der FZF?

ich danke für eine kurze Antwort!
Besten Dank P.
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Aras
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Antwort #1 - 13.05.2017 um 18:33:46
 
Ist denn der Lebensunterhalt durch ausreichend Einkommen gesichert?
Offensichtlich nicht. Also wird der Nachzug bereits am nicht gesichtern Lebensunterhalt scheitern.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 13.05.2017 um 18:50:10
 
er verdient um die Euro 1.500,- netto. Da er jedoch noch weitere Kinder hat, werden die Euro 300,- aufgeteilt sodass eben die beiden dt. Kinder jeweils um die Euro 50,- erhalten. Der Rest wird durch die UV an die Kinder gezahlt.
Eben das ist meine Frage: 1500,- sollten lt. Sozial-Rechner für 3 Personen reichen, um keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können - aber es reicht eben nicht, um seine deutschen Kinder ausreichend zu versorgen.
Würde das geprüft, ist das ein Ablehnungsgrund? Oder spielt es keine Rolle bei der Rechnung zur FZF?
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Antwort #3 - 13.05.2017 um 19:02:10
 
Aras schrieb am 13.05.2017 um 18:33:46:
Ist denn der Lebensunterhalt durch ausreichend Einkommen gesichert?
Offensichtlich nicht.


Weil er auf staatl. UV angewiesen ist?
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Antwort #4 - 13.05.2017 um 19:15:00
 
frog schrieb am 13.05.2017 um 19:02:10:
Weil er auf staatl. UV angewiesen ist?




er, der Ehemann, ja nicht. Er bekommt keinerlei staatl. Unterstützung.
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Aras
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Antwort #5 - 13.05.2017 um 19:20:18
 
frog schrieb am 13.05.2017 um 19:02:10:
Weil er auf staatl. UV angewiesen ist?

Wie kann er auf UV angewiesen sein, wenn er der Unterhaltspflichtige ist.


Machen wir es kurz:

Wieviel verdient der Mann brutto/netto monatlich?

Nachtrag:
Durch den Beitrag von frog hab ich deine Ausführungen nicht sofort gesehen:

Ich gehe offen gesagt nicht davon aus, da Kinderunterhalt vor Ehegattenunterhalt geht.
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Antwort #6 - 13.05.2017 um 19:28:54
 
Aras schrieb am 13.05.2017 um 19:20:18:
Wie kann er auf UV angewiesen sein, wenn er der Unterhaltspflichtige ist.


Machen wir es kurz:

Wieviel verdient der Mann brutto/netto monatlich?



2400,- / 1600,-
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Antwort #7 - 13.05.2017 um 19:31:34
 
Aras schrieb am 13.05.2017 um 19:20:18:
Ich gehe offen gesagt nicht davon aus, da Kinderunterhalt vor Ehegattenunterhalt geht.


was heißt das? keine FZF möglich?
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Antwort #8 - 13.05.2017 um 19:45:40
 
Puppe schrieb am 13.05.2017 um 18:50:10:
Da er jedoch noch weitere Kinder hat, werden die Euro 300,- aufgeteilt sodass eben die beiden dt. Kinder jeweils um die Euro 50,- erhalten.


Heißt das er hat insgesamt 6 Kinder in Deutschland?

Puppe schrieb am 13.05.2017 um 19:31:34:
was heißt das? keine FZF möglich?

Ist der Regelungsbereich des § 27 Abs. 3 AufenthG. Wenn durch den Nachzug ein theoretischer Anspruch auf ALG II bestünde und dadurch der bisher (geleistete) Unterhalt an die Kinder gefährdet wird, dann liegt es im Ermessen der Behörde ob die AE erteilt wird oder nicht.

Und da muss man sagen, dass kein atypischer Fall wie BVerwG 10 C 16.12 vorliegt. Denn ein Ausländer ohne deutsche Kinder hätte ja keinen Anspruch auf Familiennachzug. In der Entscheidung des BVerwG geht es darum, dass das Kind in die Familie mit den deutschen Kindern zieht und so das Familienleben ergänzt. Hier geht es aber darum, dass der Ausländer sein Familienleben "ergänzt". Um überhaupt Artikel 8 EMRK, Artikel 6 GG oder zutreffender Artikel 7 Eu-GRCharta zu eröffnen müsste man aber mE mehr als nur finanzielle Aspekte einbringen.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=130613U10C16.12.0
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Antwort #9 - 13.05.2017 um 19:50:06
 
Aras schrieb am 13.05.2017 um 19:45:40:
Heißt das er hat insgesamt 6 Kinder in Deutschland?


http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=130613U10C16.12.0



2 in Deutschland, 4 im Heimatland (wobei aber 3 schon älter sind und nur 1 noch U15 und mit nach DE kommen soll).

Der übersteigende Betrag nach Selbstbehalt wird aber auch auf die ausländ. unterhaltspfl. Kinder angewandt (wird also für alle unterhaltspfl. Kinder berechnet)
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Mojo Jojo
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Antwort #10 - 13.05.2017 um 21:02:36
 
Fakt ist und bleibt jedoch dass der Vater nicht genug verdient, um seinen Kindern vollumfänglichen Unterhalt zu zahlen - deswegen ist der staatliche Vorschuss von Nöten. Wenn er mal mehr verdienen sollte, zahlt er den Vorschuss ja auch zurück.

Zögen jetzt noch Menschen nach, würde das den Vater nicht leistungsfähiger machen, sondern zusätzliche öffentliche Gelder bedeuten. Zum einen weil der Selbstbehalt erhöht wird und weil man kein Adam Ries sein muss um zu erkennen dass sein Brutto/Netto nicht zusätzlich für das soz.kul. Minimum der Ehefrau und dessen Kinder ausreicht. Es reicht ja noch nicht mal um seine inländischen Kinder vollumfänglich finanziell zu versorgen.

Ergo: Lebensunterhalt ist für den Zuzug nicht gesichert.

Anders sähe es natürlich aus, wenn die begehrende Frau einen Vertrag in der Tasche hat und sich die finanzielle Situation des Mannes durch ihren Zuzug somit entspannen würde.
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