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Erneuerung Sprachvisum (Gelesen: 1.811 mal)
Themen Beschreibung: Vermögensnachweis im zweiten Jahr bei Verpflichtungserklärung
frank0304
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.04.2017 um 23:05:13
 
Sehr geehrter Forenmitglieder,
meine Freundin kommt aus Brasilien und ist seit Mai letzten Jahres in Deutschland. Sie hat jedoch leider nur ein Sprachvisum von einem Jahr erhalten, welches ihr nicht gestattet zu arbeiten. Eine Bekannte von ihr hat damals die Verpflichtungserklärung für sie unterschrieben. Meine Freundin wohnt auch bei ihr im Haus. Sie hatte alle notwendigen Dokumente wie Wohnraum-, Einkommens- und Versicherungsnachweise erbracht und die Ausländerbehörde gestattete diese Verpflichtung. Meine Freundin musste neben dem Krankenversicherungsnachweises und des Nachweises des Besuchs einer Sprachschule keine weiteren Bescheinigungen wie Gehaltsnachweise erbringen, da ihre Bekannte für sie verantwortlich ist.
Bei der Erneuerung ihres Sprachvisums für ein weiteres Jahr wird aber von der Ausländerbehörde ein Vermögensnachweis gefordert in dem sie mindestens 8000 € auf einem Sperrkonto haben muss oder regelmäßig und ausreichend Geld erhält. Die Verpflichtungserklärung ist jedoch unbefristet und immer noch gültig. Die Bekannte möchte auch noch immer für sie verantwortlich sein und versorgt sie mit allem was sie benötigt.
Nun zu meiner eigentlichen Frage. Warum muss sie im zweiten Jahr ein Nachweis erbringen, dass sie mindestens 8000 € besitzt oder regelmäßig Geld erhält, wenn doch die Bekannte für sie verantwortlich ist und es im ersten Jahr ohne Nachweis ging? Oder hat die Behörde einen Fehler gemacht?
Vielen herzlichen Dank schon mal im Voraus.
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 19.04.2017 um 04:54:30
 
Der Vermögensnachweis gehört normalerweise zu den Erteilungsvoraussetzungen. Da war wohl die Behörde überaus großzügig oder es war tatsächlich ein Fehler.

Die VE wird von euch auch grundsätzlich falsch verstanden. Sie verpflichtet die Bekannte nicht für deine Freundin zu sorgen und  Sie bei sich wohnen zu lassen.

Die VE ist eine Verpflichtung gegenüber dem Staat diesem Kosten zu erstatten die der Ausländer verursacht z.b. bei Sozialleistungsbezug oder Abschiebung.

Das entbindet den Ausländer nicht von seiner Pflicht während des Aufenthalts ( Sprachvisum oder auch Studenten) sich selbst zu versorgen.
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Petersburger
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Antwort #2 - 19.04.2017 um 05:48:43
 
okatomy schrieb am 19.04.2017 um 04:54:30:
Der Vermögensnachweis gehört normalerweise zu den Erteilungsvoraussetzungen.

Sei bitte so lieb und begründe das. Es ist mir nämlich neu.
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okatomy
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 19.04.2017 um 12:03:03
 
Hast natürlich recht Vermögen kann man die 8000 Euro auf dem Sperrkonto natürlich nicht nennen.
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Antwort #4 - 19.04.2017 um 12:51:26
 
Ich wollte auf etwas anderes hinaus.

Es gibt keine Pflicht zum "Vermögensnachweis", vielmehr muss der Lebensunterhalt gesichert sein.
Das ist - entgegen dem von Dir bei mir erzielten Eindruck - auch z.B. mit einer VE machbar oder auch (bei Studenten) mit einem Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Hilfskraft.

Damit war Behörde vor einem Jahr weder überaus noch sonstwie großzügig und hat auch keinen Fehler gemacht.
Allerdings verstehe ich die neue Forderung nach eigenem Guthaben vor diesem Hintergrund auch nicht.
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frank0304
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.04.2017 um 13:36:30
 
Hallo,
vielen Dank für eure Antworten. Tatsächlich muss meine Freundin nachweisen wie sie ihren Lebensunterhalt sichert, obwohl sie bei ihrer Bekannten mit allem versorgt wird. Das Geld für Sprachkurs, Versicherung, etc. hatte sie damals im Geldbeutel und auf dem Konto, wenn auch in Summe keine 8000 €. Ab und zu erhält sie von ihrer Familie ein wenig Geld.
Ab dem zweiten Jahr des Sprachvisums ist ja möglich an 240 Tagen halbtags zu arbeiten. Sie hat sogar schon eine Zusage und den Arbeitsvertrag für eine Stelle und würde monatlich mehr als 1000 € Brutto erhalten. Das sollte zum Lebensunterhalt mehr als ausreichen, da sie auch keine Ausgaben für Essen und Unterkunft hat. Die Ausländerbehörde sagt aber, dass dies nicht ausreiche, da sie ihre Stelle in dem Jahr wieder verlieren könnte und somit ihr Lebensunterhalt nicht mehr gesichert wäre.
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Antwort #6 - 19.04.2017 um 17:37:59
 
Es verschließt sich mir immer noch - Stichwort: Folgerichtiges Handeln - warum eine Variante der LU-Sicherung vor einem Jahr akzeptiert wurde und nun nicht mehr akzeptiert werden soll.

Begründbar wäre das mit einer geänderten Bonität bei der VE-Geberin. Andere Gründe wollen mir jedoch nicht einfallen.
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Antwort #7 - 19.04.2017 um 17:50:45
 
Petersburger schrieb am 19.04.2017 um 17:37:59:
Andere Gründe wollen mir jedoch nicht einfallen. 


Vielleicht, weil das erste Visum nur für 1 Jahr galt.
Es wird auch nicht erklärt, warum nun ein weiteres Jahr beantragt wird...
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Petersburger
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Antwort #8 - 19.04.2017 um 22:05:32
 
KaGe schrieb am 19.04.2017 um 17:50:45:
Es wird auch nicht erklärt, warum nun ein weiteres Jahr beantragt wird...

Das ist schlicht irrelevant für die Frage, warum die LU-Sicherung nun zwingend auf andere Weise nachgewiesen werden soll als ein Jahr zuvor.

Oder so?
"Ich glaube nicht mehr, dass Sprachkurs das eigentliche Ziel ist, also stelle ich eine schwer- oder unerfüllbare Forderung auf, um einen Ablehnungsgrund zu haben, weil mir sonst kein stichhaltiger einfällt."
So etwas glaube ich nicht, daher bleibe ich bei "mir fällt kein Grund ein".
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Antwort #9 - 19.04.2017 um 23:08:13
 
Vielleicht ist die VE nicht mehr gültig. Anders kann ich mir diese "doppelte" Forderung auch nicht erklären.
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