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Studenten-Sperrkonto /geringerer Betrag bei Mietfreiheit? (Gelesen: 1.510 mal)
Kanton
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18.04.2017 um 21:59:48
 
Hallo,

ich hoffe, eine einfach zu beantwortende Frage.
Nach meiner Kenntnis muss für eine AE für einen Studenten (egal ob Normal-Studium oder Promotion) der Lebensunterhalt nachgewiesen werden, z. B. durch ca. 8.000 Euro für 12 Monate auf einem Sperrkonto.
Die Frage, verringert sich der Betrag, wenn der Betreffende einen Nachweis erbringt, dass er mietfrei wohnen kann?

Danke, vorab.
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Petersburger
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Antwort #1 - 18.04.2017 um 22:06:39
 
Das lässt sich nicht pauschal beantworten.

Es hängt unter anderem davon ab, welche Erfahrungen die beteiligte ABH mit derlei Konstruktionen gemacht hat, von wem die Unterkunft mietfrei gewährt wird usw.

Eine Wohnung von oder ein Zimmer bei Verwandten dürfte auch am Ende des ersten Jahres noch mietfrei zur Verfügung stehen als z.B. dasselbe bei einem Bekannten oder Freund, mit dem man sich zerstreitet oder der auf einmal andere Pläne mit der Immobilie hat.
Daher würde ich das bei Verwandten eher berücksichtigen als im anderen Fall.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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dgstein
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Antwort #2 - 18.04.2017 um 22:26:22
 
Hallo,

Kanton schrieb am 18.04.2017 um 21:59:48:
Die Frage, verringert sich der Betrag, wenn der Betreffende einen Nachweis erbringt, dass er mietfrei wohnen kann?

nein, der Betrag verringert sich nicht. Wird vorgetragen, dass Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, so ist davon auszugehen, dass dies nicht dauerhaft, sondern lediglich vorübergehend geschieht. Das gleiche gilt übrigens auch, wenn Wohnraum zu besonders günstiger Miete zur Verfügung gestellt wird.

Entsprechend wird die ABH immer eine ortsangemessene Miete in Ansatz bringen, auch wenn du effektiv keine bezahlst. Die Prognose einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung setzt nämlich voraus, dass der Betroffene eine ortsangemessene Miete bezahlen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010 – 3 B 9.08 -).

Viele Grüße

dgstein
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Kanton
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Antwort #3 - 18.04.2017 um 22:30:21
 
o.k. Danke!
Ich dachte, es wäre vielleicht anders. Aber ich muss sagen, mit der Begründung leuchtet mir das auch ein.
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Kanton
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Antwort #4 - 18.04.2017 um 23:30:44
 
Hm, wenn ich es richtig verstanden habe,  ich habe gerade gesehen (durch Lesen hier im Forum), dass der Gesamt-Betrag von ca. 8000 Euro auch sozusagen in "Ratenzahlung" geht. Man kann z. B. für eine AE erstmal ein halbes Jahr absichern, vor Anlauf der abgesicherten Frist dann die andere Hälfte, also nochmal der Auflage entsprechend ca. 4.000 aufs Sperrkonto zahlen. - Vielleicht für den ein oder anderen interessant/nützlich.
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Antwort #5 - 19.04.2017 um 06:02:02
 
Wo hast Du das gelesen?

Es gibt eine solche Möglichkeit für die Verlängerung einer AE - das steht in der AVwV zum AufenthG.

Für eine Ersterteilung oder gar das nationale Visum geht das nur im Ausnahmefall. Wenn zudem begründet werden kann, wo das Geld in einem halben Jahr herkommen soll.
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Antwort #6 - 19.04.2017 um 08:39:53
 
Das habe ich hier im Forum gelesen.

Da steht, zitiert als Kommentar vom BMI

":Kann der Ausländer die Lebensunterhaltssicherung
nur für die Dauer von weniger als
einem Jahr nachweisen, hat dies keine Auswirkung
auf den Verlängerungszeitraum der
Aufenthaltserlaubnis. In diesen Fällen ist die
Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage zu versehen,
vor Ablauf des Zeitraumes, für den die
Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen wurde,
die weitergehende Lebensunterhaltssicherung
nachzuweisen."


Da findet sich unter: "Fragen zum Sperrkonto / Lebensunterhalt / Verpflichtungserklärung" vom 08.05.2013 / 13: 07: 43

In dem Fall wäre es einer Verlängerung nach §16 (1). Das schiene es mir zu gehen.

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« Zuletzt geändert: 19.04.2017 um 08:52:54 von Kanton »  
 
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Antwort #7 - 19.04.2017 um 09:17:36
 
Dann meinen wir denselben Text. Allerdings unterscheide ich offenbar im Unterschied zu Dir zwischen Verlängerung einer vorliegenden AE und allem anderen.

Die Erteilung eines nationalen Visums ist wie auch die Erteilung einer ersten AE offenbar keine Verlängerung einer vorhandenen AE.

Und der Verordnungsgeber wird sich bei der Formulierung "Verlängerung einer AE" anstelle der möglichen Formulierung "Erteilung eines AT" sicher mehr gedacht haben als "Sieht viellecht schöner aus so."
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Antwort #8 - 19.04.2017 um 09:51:28
 
Jetzt ist es mir klar. Ich habe nicht unterschieden, was dem Text nach zu unterscheiden ist.
"... Verlängerungszeitraum der Aufenthaltserlaubnis".

Dass diese Möglichkeit nur in Verbindung mit einer Verlängerung gegeben ist.
Danke für die Aufklärung.
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