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Keine Angaben zur Behörde - Verwaltungsakt nichtig? (Gelesen: 1.321 mal)
dim4ik
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12.04.2017 um 19:14:27
 
Hallo zusammen,

heute habe ich folgendes Rätsel für Euch.

Ein Ausländer bentragt einen AT. Bei der persönlichen Vorsprache und der Aushändigung des eAT bzw. des Zusatzblattes bekommt er auch ein Schriftstück mit der Rechtsbehelfsbelehrung und weiteren Informationen zum AT. Der Text enthält alledrings keine Angaben zur Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; auf dem Blatt sind nur noch folgende Merkmale vorhanden, die darauf hindeuten:

- die Angaben zur Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung ("Gegen diesen VA ist Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses VA schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Musterstadt, Bereich Zuwanderung u. Integration, <vollständige Anschrift> zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei <Name der Widerspruchsbehörde mit vollständiger Anschrift> gewährt.");
- eine eigenhändige Unterschrift mit Namensangabe der Mitarbeiterin der ABH;
- die Ortsangabe (Name der Stadt) in der Fußzeile, links vom Datum ("Musterstadt, den XX.XX.2017");
- kein Aktenzeichen;
- kein Stempel.

Weiterhin ist die Info zur ABH standardmäßig auf der Vorder- bzw. Rückseite des eAT vorhanden, auf dem Zusatzblatt sind außerdem die Unterschrift der ABH-Mitarbeiterin bzw. der Stempel drauf.

Bei der Abholung des eAT hat der Ausländer das Gegenstück dieser Belehrung unterschrieben, das die ABH dann bei sich behielt.

Der Ausländer legt fristgemäß einen Widerspruch gegen den VA ein, merkt aber zwei Monate später das Fehlen der Angaben zur Behörde auf dem VA. Über den Widerpruch wurde es bisher noch nicht entschieden.

Jetzt die Fragen:
1. Ist der VA somit nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 (L)VwVfG trotz alledem nichtig?
2. Kann man aus den vorhandenen Informationen - vor allen der Rechtsbehelfsbelehrung - eindeutig die erlassende ABH erkennen?
3. Könnte es im weiteren Widerspruchs- bzw. Klageverfahren zu Problemen kommen, da die ABH bspw. den VA anzuerkennen weigern würde?
4. Kann man sich noch auf § 37 Abs. 2 Satz 2 (L)VwVfG berufen und das (nachträgliche?) Erlassen des schriftlichen VA fordern? Oder wäre so eine Forderung unbegründet, da der VA ja schon mal schriftlich erlassen worden ist bzw. die Forderung nicht mehr unverzüglich i.S. dieser Vorschrift kommt?

Danke für Eure Meinungen
dim4ik
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« Zuletzt geändert: 12.04.2017 um 19:28:58 von dim4ik »  
 
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dim4ik
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Antwort #1 - 12.04.2017 um 22:58:50
 
Ein kleiner Zusatz:

1. Der Text des VA verweist auch auf die Nummer des erteilten eAT.
2. In der Stadt ist nur eine Behörde mit den aufenthaltsrechtlichen Themen betraut. Weiterhin wäre eine Klage laut § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gegen eine bestimmte Behörde, sondern gegen die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen ... hat, zu richten, d.h. die Stadt selbst. Es gäbe also mMn ausreicheind Infos für die Feststellung des Klagegegners.

Seht Ihr das auch so?
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Aras
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Antwort #2 - 12.04.2017 um 23:10:23
 
Ich hatte noch nicht so detailliertes Verwaltungsrecht, aber ich sehe es so:

Der Verwaltungsakt an sich ist die eAT mit dem Zusatzblatt. Diese wurden ja mit dem Siegel der Gebietskörperschaft versehen. Das Schreiben ist eben nur ein weiterer Teil des Verwaltungsaktes. Das Schreiben ist ja soweit du schreibst nur eine Rechtsmittelbelehrung iSd §58 Abs. 1 VwGO. Würde das Schreiben fehlen, dann würde § 58 Abs. 2 VwGO gelten, also 1 Jahr Widerspruchsfrist.

Also für mich sieht es nach einem normalen Verwaltungsakt aus.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Antwort #3 - 12.04.2017 um 23:21:06
 
Aras schrieb am 12.04.2017 um 23:10:23:
Der Verwaltungsakt an sich ist die eAT mit dem Zusatzblatt.

Aras schrieb am 12.04.2017 um 23:10:23:
Das Schreiben ist eben nur ein weiterer Teil des Verwaltungsaktes.

Da wäre ich mir aber nicht so sicher, da das Blatt mit der Rechtsbehelfsbelehrung als "Verfügung zur Erteilung eines AT" betitelt ist. Ich würde also das Schriftstück und die eAT/Zusatzblatt dann zumindest als Teile eines VA ansehen.

Aras schrieb am 12.04.2017 um 23:10:23:
Also für mich sieht es nach einem normalen Verwaltungsakt aus.

Schön wär's. Ich hoffe bloß, dass alles sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lösen lässt und es nicht zu einer Klage kommt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.04.2017 um 09:46:55
 
"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe  schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart Widerspruch erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart gewahrt."

So Standard hier in meinem Arbeitsbereich. Diese Belehrung ist natürlich Teil des Verwaltungsaktes - sonst verlängert sich die Widerspruchsfrist qua lege auf ein Jahr.
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dim4ik
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Antwort #5 - 16.04.2017 um 23:34:26
 
Zitat:
"Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe  schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Stuttgart mit Sitz in Stuttgart Widerspruch erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Sitz in Stuttgart gewahrt."

So Standard hier in meinem Arbeitsbereich. Diese Belehrung ist natürlich Teil des Verwaltungsaktes - sonst verlängert sich die Widerspruchsfrist qua lege auf ein Jahr.

Bzgl. der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung ist es klar. Die Frage ist eher, ob der VA als solcher zustande gekommen und nicht nichtig in Bezug auf § 44 Abs. 2 Nr. 1 (L)VwVfG ist, wenn die erlassende Behörde nicht erkennbar ist. Dabei ist wohl entscheidend, ob der eAT bzw. das Zusatzblatt Teile der VA sind und ob diese die Behörde irgendwie - z.B. durch das Gebietskörperschaftssiegel - i.S.d. (L)VwVfG erkennen lassen. Die relevanten Kommentare zum VwVfG sind teilweise widersprüchlich. Nichtdestotrotz würde ich nach dieser Diskussion die beiden Fragen wohl bejahen.

Danke für Eure Beiträge und frohe Ostern!
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