Hallo zusammen,
heute habe ich folgendes Rätsel für Euch.
Ein Ausländer bentragt einen
AT. Bei der persönlichen Vorsprache und der Aushändigung des
eAT bzw. des Zusatzblattes bekommt er auch ein Schriftstück mit der Rechtsbehelfsbelehrung und weiteren Informationen zum
AT. Der Text enthält alledrings keine Angaben zur Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; auf dem Blatt sind nur noch folgende Merkmale vorhanden, die darauf hindeuten:
- die Angaben zur Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung ("Gegen diesen VA ist Widerspruch nach §§ 68 ff. VwGO zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses VA schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Musterstadt, Bereich Zuwanderung u. Integration, <vollständige Anschrift> zu erheben. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei <Name der Widerspruchsbehörde mit vollständiger Anschrift> gewährt.");
- eine eigenhändige Unterschrift mit Namensangabe der Mitarbeiterin der
ABH;
- die Ortsangabe (Name der Stadt) in der Fußzeile, links vom Datum ("Musterstadt, den XX.XX.2017");
- kein Aktenzeichen;
- kein Stempel.
Weiterhin ist die Info zur
ABH standardmäßig auf der Vorder- bzw. Rückseite des
eAT vorhanden, auf dem Zusatzblatt sind außerdem die Unterschrift der ABH-Mitarbeiterin bzw. der Stempel drauf.
Bei der Abholung des
eAT hat der Ausländer das Gegenstück dieser Belehrung unterschrieben, das die
ABH dann bei sich behielt.
Der Ausländer legt fristgemäß einen Widerspruch gegen den VA ein, merkt aber zwei Monate später das Fehlen der Angaben zur Behörde auf dem VA. Über den Widerpruch wurde es bisher noch nicht entschieden.
Jetzt die Fragen:
1. Ist der VA somit nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 (L)VwVfG trotz alledem nichtig?
2. Kann man aus den vorhandenen Informationen - vor allen der Rechtsbehelfsbelehrung - eindeutig die erlassende
ABH erkennen?
3. Könnte es im weiteren Widerspruchs- bzw. Klageverfahren zu Problemen kommen, da die
ABH bspw. den VA anzuerkennen weigern würde?
4. Kann man sich noch auf § 37 Abs. 2 Satz 2 (L)VwVfG berufen und das (nachträgliche?) Erlassen des schriftlichen VA fordern? Oder wäre so eine Forderung unbegründet, da der VA ja schon mal schriftlich erlassen worden ist bzw. die Forderung nicht mehr unverzüglich i.S. dieser Vorschrift kommt?
Danke für Eure Meinungen
dim4ik