Im Groben, denn jeder Fall ist ein Einzelfall:
Die dreijährige Wartezeit bezieht sich vor allem darauf, wenn einer der Partner sich nicht scheiden lassen will, vor allem weil er der Meinung ist, die Ehe sei noch zu retten.
Trotz Zustellung nicht zu reagieren, kann bestraft werden (jedenfalls innerhalb Deutschlands).
Kommt der eine Partner seiner Erscheinungspflicht am Gericht ohne Grund wiederholt nicht nach, kann auch mit einjähriger Trennungszeit geschieden werden.
(Wie solch Fall bei Auslandsaufenthalt gehandhabt wird, weiß ich nicht.)
Ist der Ehepartner im Ausland verschwunden, kann die Scheidung ebenfalls betrieben werden, und zwar als eine "öffentliche Scheidung". Mit Einreichung läuft der Prozess dann ohne Ehepartner.
Voraussetzung ist jedoch (und dadurch kann sich alles in die Länge ziehen): Man muss nachweisen, dass alles Mögliche und Zumutbare unternommen wurde, den Aufenthalt des des Partners herauszufinden.
Die Gerichte verlangen meist:
- Ermittlung der letzten Wohnungsanschriften
- Ermittlung der Anschriften der letzten Arbeitgeber
- Ermittlung von Namen und Anschriften der Eltern, Geschwister, Kinder oder sonstige Personen, die den Aufenthalt des Gegners kennen könnten
- Ermittlung der letzten Kranken und Rentenversicherung
Da der
TS schreibt, dass noch Kontakt besteht, sollte er immer darauf bedacht sein, ihn zu halten bzw. zu wissen, wo sich seine Frau aufhält.
Genaue Auskünfte zum Ablauf können nur Anwälte geben.