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FZF - Ehefrau mit Besuchsvisum hier und kurz vor der Reise schwanger von mir (Gelesen: 2.444 mal)
waldimort
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
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12.04.2017 um 19:17:18
 
Hallo
leider bin ich nicht über die Suche zu dem Thema komplett fündig geworden.
Meine Frau (Indonesierin in Indonesien vor einem Jahr geheiratet) ist von mir schwanger geworden als ich sie vor 8 Wochen besucht habe. Mittlerweile ist sie mit Besuchsvisum hier. Bei Beantragung ahnten wir nichts von der Schwangerschaft. Habe ich mit der legalisierten Ehebescheinigung und der Vaterschaftsanerkennung alles zusammen damit sie bleiben kann? Eigentlich wollte sie auch den A1 Test hier versuchen. Da sehe ich aber wenig Hoffnung, wenn ich ehrlich bin. Nach einem Jahr Ehe ist das doch eh nicht mehr zumutbar lt. Gerichtsurteil, oder?

Danke im Vorraus
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 12.04.2017 um 19:43:13
 
Doch, A1-Test ist zumutbar.
Aber beim Zuzug zum deutschen Kind ist kein A1-Zertifikat erforderlich.

Es ist schwer zu sagen: Wäre sie überraschend im 6. Monat schwanger, wäre es einfacher, die Ausländerbehörde zum Verzicht auf das Visum zu überreden. Zum Bleiben braucht sie eben kein Besuchsvisum, das macht die Botschaft alleine und ohne Beteiligung der Ausländerbehörde. Zum Zuzug braucht sie ein FZF-Visum, da ist die Ausländerbehörde an der Entscheidung beteiligt. Und nach Zustimmung der Ausländerbehörde kann das Visum gegeben werden, weil das ja schon die Vorentscheidung für die Aufenthaltserlaubnis ist.

Die Ausländerbehörde müsste nur auf's Visum verzichten, wenn die Schwangerschaft so weit fortgeschritten oder sonst mit Problemen behaftet ist, dass der Rückflug, Visumantrag und dann der nächste Flug zu riskant wären.

Sprecht doch mit der Ausländerbehörde, ob sie bereit ist, die Aufenthaltserlaubnis auch ohne FZF-Visum zu geben. Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau bleibt aber das A1-Zertifikat. Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis als Mutter (eines deutschen Kindes) ist das geborene Kind. Für die Zwischenzeit bleibt noch eine Duldung.

Aber richtet Euch darauf ein, dass die normale Ausreise und das normale Visum gefordert wird. Und richtet Euch darauf ein, dass man vermuten könnte, das Besuchsvisum wäre nur ein Trick gewesen, um das "richtige" Visumverfahren zu umgehen.
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Antwort #2 - 12.04.2017 um 21:14:35
 
waldimort schrieb am 12.04.2017 um 19:17:18:
Nach einem Jahr Ehe ist das doch eh nicht mehr zumutbar lt. Gerichtsurteil, oder?

Du hast das Gerichtsurteil nicht gelesen, oder?

Da steht nichts von "einem Jahr Ehe", sondern von einjährigen erfolglosen Bemühungen zum Spracherwerb. Das ist etwas völlig anderes ...
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.04.2017 um 21:22:04
 
Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz 28.1.4 letzter Satz:

Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet
befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz
2 Satz 1.

Verwaltungsvorschrift 28.1.4 Satz 3

Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im
Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei
zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des
siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden.


Im Analogieschluss sollte dann eine Duldung nach dem 4.Schwangerschaftsmonat möglich sein für Schwangere, die sich bereits im Bundesgebiet befinden.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 13.04.2017 um 00:52:03
 
mgb schrieb am 12.04.2017 um 21:22:04:
Verwaltungsvorschrift

Da Sie jetzt aber erst im 2. Schwangerschaftmonat ist, hilft ihr diese Information aber wenig. Zumal man auch den "Analogieschluss" treffen kann, dass eine Rückkehr solange möglich ist, solange eine Wiedereinreise mit korrektem Visum bis zum 7. Schwangerschaftsmonat möglich erscheint. Wären dann ab jetzt ca. 5 Monate. Da hat die ABH aber noch viel Ermessen...

Sinnvoller erscheint mir, neben dem Hinweis von reinhard, daher eher auch der Hinweis darauf, das Hinwirken auf eine "Vorabzustimmung" ins Auge zu fassen.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.04.2017 um 06:11:23
 
Man kann annehmen. 2. Schwangerschaftsmonat plus angenommene 90 Tage Visa ergibt wieviel?
Das man einen zukünftigen deutschen Staatsbürger ausweisen kann glaube ich eher weniger.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Geburt ist nach Vorgabe nach dem 4. Schwangerschaftsmonat erreicht.
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blubb


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Antwort #6 - 13.04.2017 um 10:39:40
 
mgb schrieb am 13.04.2017 um 06:11:23:
Man kann annehmen. 2. Schwangerschaftsmonat plus angenommene 90 Tage Visa ergibt wieviel?
Das man einen zukünftigen deutschen Staatsbürger ausweisen kann glaube ich eher weniger.
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Geburt ist nach Vorgabe nach dem 4. Schwangerschaftsmonat erreicht.


Was ist das denn für ein komischer Beitrag?
Wenn sich Deine Antworten auf Annahmen und Spekulationen stützen, ja dann kann man sich auch eine Pippi-Langstrumpf-Welt zusammenzimmern.
Und um "Ausweisung" oder Geburtswahrscheinlichkeiten ging es hier auch nicht.
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 13.04.2017 um 11:17:28
 
Wieso gibt es eine Vaterschaftsanerkennung, wenn ihr verheiratet seid? Wurde die Vaterschaft vor der Eheschliessung anerkannt?

Sie sollte innerhalb der Gültigkeit ihres Schengenvisums bei der ABH um eine Duldung bitten und dann nach der Geburt die AE beantragen.

Wenn die Geburt in Deutschland geplant ist, wäre es unverhältnismäßig, die schwangere auf die Nachholung des Visumsverfahrens in Indonesien (!) zu verweisen. Selbst mit Vorabzustimmung müßte sie dann einmal um die Welt fliegen.
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reinhard
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Antwort #8 - 13.04.2017 um 11:33:15
 
@waldimort

Eine Ausweisung (mgb schreibt von der "Ausweisung einer deutschen Staatsbürgerin", meint aber Deine indonesische Frau) betrifft diejenigen, die wegen einer Straftat verurteilt werden. Das hat überhaupt nichts mit Euch zu tun. Du solltest solche Beiträge ignorieren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 13.04.2017 um 15:43:48
 
Zitat:
Mittlerweile ist sie mit Besuchsvisum hier.


Die Schwangerschaft wurde erst nach der Einreise nach Deutschland festgestellt?

Ihr Frau hat dem deutschen Konsulat in Jakarta schriftlich zugesichert, nach Indonesien zurückgekehren (vor Ablauf des Schengenvisums). Daran sollte sie sich halten.

Wenn das FzF-Verfahren so lange dauert, ist das kein Problem. Sobald das Kind geboren wurde (auch in Indonesien) kann beim deutschen Konsulat ein dt. Reisepass für das Kind beantragt werden. Damit darf das Kind nach Deutschland reisen.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 13.04.2017 um 18:12:06
 
T.P.2013 schrieb am 13.04.2017 um 10:39:40:
Was ist das denn für ein komischer Beitrag?
Wenn sich Deine Antworten auf Annahmen und Spekulationen stützen, ja dann kann man sich auch eine Pippi-Langstrumpf-Welt zusammenzimmern.
Und um "Ausweisung" oder Geburtswahrscheinlichkeiten ging es hier auch nicht.

Ist ein Deutschkurs mit A1 Prüfung in 10 Tagen zu schaffen? Müsste da nicht das Visa ein bisschen länger terminert sein?
Was könnte denn passiert mit der Ehefrau wenn das Visa abgelaufen ist, es wird keine Duldung ausgestellt und die Schwangere will nicht ausreisen?
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Antwort #11 - 13.04.2017 um 20:12:42
 
Sie wollte keinen SPrachkurs belegen sondern den A1 Test ablegen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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