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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Niederlassungserlaubnis Ehegattin
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Beitrag begonnen von samsam2005 am 07.02.2017 um 18:26:34

Titel: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von samsam2005 am 07.02.2017 um 18:26:34
Guten Tag,

Folgender Fall: Er lebt seit über 30 jahren in D und besitzt über 20 Jahre die Niederlassungserlaubnis. Er arbeitet auch viele Jahre und beide haben 2 Kinder. Beide Kinder haben die deutsche Staatsbürgerschaft durch die Geburt erlangt.SIE lebt seit über 10 Jahre hier,Hausfrau und hat den Integrationskurs (B2) sowie den Orientierungskurs vor Jahren bereits absolviert.
Sie stellt den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis und reicht hierzu die angeforderten Unterlagen ein.

Nun kommt von der Stadt ein Schreiben mit einem Termin um ausreichende Deutschkenntnisse in Forum eines Zertifikats B1 vorzulegen.

Im AufenthG § 9 sind ja unter 2 die voraussetzungen aufgezählt und in diesem Fall ist der Satz 3, Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden, wohl auch relevant.Was hält ihr davon?


Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von erne am 07.02.2017 um 18:51:32

samsam2005 schrieb am 07.02.2017 um 18:26:34:
Was hält ihr davon?


wovon?
ja, es gilt:

Zitat:
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.

steht so im Gesetz und hast du auch zitiert.

das gilt aber nicht für die Anforderung an Deutschkenntnisse.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von samsam2005 am 07.02.2017 um 18:53:48

erne schrieb am 07.02.2017 um 18:51:32:
das gilt aber nicht für die Anforderung an Deutschkenntnisse. 


Wo steht das denn das es B1 sein soll?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von T.P.2013 am 07.02.2017 um 19:31:33
Hallo,

§9 Abs.2 Nr.7 AufenthG spricht von "ausreichend".
"Ausreichend" ist B1, siehe §2 Abs. 11 AufenthG und noch einmal in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG, Punkt 9.2.1.7.

Die ständige Rechtsprechung, u.a. das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2015, widerspricht dem nicht.

Gruß

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von Aras am 07.02.2017 um 20:30:30
Wobei es auch § 104 Abs. 2 und Abs. 8 AufenthG gibt. Die würde ich noch durchprüfen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von HeFi am 07.02.2017 um 22:55:07

Aras schrieb am 07.02.2017 um 20:30:30:
Wobei es auch § 104 Abs. 2 und Abs. 8 AufenthG gibt. Die würde ich noch durchprüfen.

Da gibt's nichts zu prüfen, denn
die Ehefrau, um deren Sprachkenntnise es hier geht, ist erst seit 10 Jahren in D

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von Aras am 07.02.2017 um 23:04:14
Sie lebt seit über 10 Jahren in Deutschland. Wenn sie also schon vor dem 1. Januar 2005 in Deutschland rechtmäßig lebt, dann greift § 104 Abs. 2 AufenthG. Dann müsste sie nur mündliche A1 Sprachkenntnisse nachweisen.

Wenn Sie aufgrund der deutschen Kinder eine AE gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 schon vor dem 5. September 2013 besaß, dann wäre sie ein Fall für den § 104 Abs. 8 AufenthG. Also A1 Sprachkenntnisse müssten nachgewiesen werden. Wenn Sie also noch gut Deutsch kann muss sie nur kurz vorsprechen etc..

Darum schrieb ich dass das durchgeprüft werden muss. Mit der Angabe


samsam2005 schrieb am 07.02.2017 um 18:26:34:
SIE lebt seit über 10 Jahre hier

kann man leider nichts großes anfangen.

Auch fehlt die Information welche AE sie derzeit und seit wann hat.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von samsam2005 am 09.02.2017 um 17:47:54
seit September 2010 alle 2 Jahre der Aufenthaltstitel nach §28 Abs. 1S 1 Nr.3

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von Aras am 09.02.2017 um 17:59:28
Ja dann greift § 104 Abs. 8. Wird ihr Lebensunterhalt durch den Ehemann gesichert oder bezieht sie ALG II?

Und seit wann lebt sie legal in Deutschland?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von samsam2005 am 09.02.2017 um 18:02:41

Aras schrieb am 09.02.2017 um 17:59:28:
a dann greift § 104 Abs. 8. Wird ihr Lebensunterhalt durch den Ehemann gesichert oder bezieht sie ALG II?

Und seit wann lebt sie legal in Deutschland? 


Seit Ende 2006 und es wurde nie  ALG 2 bezogen und der lebensunterhalt ist durch den Ehemann gesichert

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von Aras am 09.02.2017 um 18:18:45
Dann greift einzig § 104 Abs. 8. Es reicht also bei persönlicher Vorsprache A1 nachzuweisen. Dafür aber eine NE gemäß 28 Abs. 2 stellen.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von deerhunter am 09.02.2017 um 18:19:42

samsam2005 schrieb am 07.02.2017 um 18:26:34:
SIE lebt seit über 10 Jahre hier,Hausfrau und hat den Integrationskurs (B2) sowie den Orientierungskurs vor Jahren bereits absolviert.
Sie stellt den Antrag auf die Niederlassungserlaubnis und reicht hierzu die angeforderten Unterlagen ein.


Hier schreibst du, dass Sie B2 hat und Integrationskurs....was ist denn nun richtig???

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von samsam2005 am 09.02.2017 um 18:21:42

deerhunter schrieb am 09.02.2017 um 18:19:42:
Hier schreibst du, dass Sie B2 hat und Integrationskurs....was ist denn nun richtig???


Sorry, ich meinte A2

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von samsam2005 am 09.02.2017 um 18:24:11

Aras schrieb am 09.02.2017 um 18:18:45:
Dann greift einzig § 104 Abs. 8. Es reicht also bei persönlicher Vorsprache A1 nachzuweisen. Dafür aber eine NE gemäß 28 Abs. 2 stellen.


In welcher Form? Mündlich? Denn schriftlich hatte sie damals als sie nach D kam A2 erreicht. Natürlich ist jetzt nach über 10 Jahren ihr Deutsch gut

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von Aras am 09.02.2017 um 18:29:29
Mündlich und schriftlich. Aber das A2 müsste ausreichen .

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis Ehegattin
Beitrag von HeFi am 10.02.2017 um 22:01:42

Aras schrieb am 07.02.2017 um 23:04:14:
Wenn Sie aufgrund der deutschen Kinder eine AE gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 schon vor dem 5. September 2013 besaß, dann wäre sie ein Fall für den § 104 Abs. 8 AufenthG. Also A1 Sprachkenntnisse müssten nachgewiesen werden

Danke, DAS ^^^ hast Du schön erklärt,
ich hatte nicht mehr auf dem Schirm, dass die 104-Übergangsregelungen sich noch auf FzF-AE bis 5.9.2013 erstecken.

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