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Aufenthaltsverlängerung (Gelesen: 1.871 mal)
Themen Beschreibung: Deutsch Kurs Teilnahme
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsverlängerung
07.01.2017 um 21:02:57
 
Hallo Leute,
Ich habe eine Frage und zwar es geht um die Aufenthaltsverlängerung.
Aufenthaltstitel nach Paragraph 25 Abs.2
Aufenthaltsdauer: Drei Jahre
Wird es ein Problem bei der Verlängerung wenn der Besitzer kein Deutsch Kurs besucht hat und der Lebensunterhalt durch Ehefrau gesichert ist also kein ALG 2 .
Danke
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T.P.2013
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blubb


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Im Norden, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.01.2017 um 21:22:28
 
Hallo,

was verstehst Du unter "Problem"?
Nichtverlängerung? Sanktionen im Allgemeinen?

Die Verlängerung dieses AT hängt grundsätzlich von dem weiteren Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ab, nicht von Sprachkenntnissen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.01.2017 um 00:18:08
 
Danke für die schnelle Antwort.
Also ich sage mal z.B wenn  alle Voraussetzungen(LU,usw.) vorliegen außer die Teilnahme in Sprachkurs.wird das AT nicht verlängert?!

Danke nochmal
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 08.01.2017 um 00:34:09
 
Erteilungsvoraussetzung für die AE gemäß § 25 Abs. 2 ist entweder Flüchtlingsanerkenung oder Anerkennung auf subsidiären Schutz. Hoffe das weißt du. Solange der Ausländer eine dieser Anerkennungen hat wird die AE verlängert.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 08.01.2017 um 14:20:50
 
Je nach Begründung kann es nur Probleme geben, wenn das Bundesamt ein Widerrufsverfahren angekündigt hat.

Es kommt also auf den ursprünglichen Bescheid und das Herkunftsland an.
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