Saxonicus schrieb am 16.07.2015 um 13:15:01:Darin heißt es:
Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.
Du zitierst falsch. Die Vorschrift lautet:
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie [...] sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.Dies bedeutet, die Bundesagentur prüft nicht, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer für die Stelle zur Verfügung stehen. Lediglich die Konditionen (Bezahlung, Urlaubstage, Arbeitszeiten usw.) werden auf Rechtskonformität und Marktangemessenheit geprüft. Die BA hat auch kein sonstiges Ermessen, z.B. im Hinblick auf allgemeine arbeitsmarktpolitische Erwägungen ("wird erteilt").
Die
ABH hat prinzipiell zwar selbst bei Zustimmung der BA noch Ermessen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Allerdings sind die Wertungen des § 33
BeschV zu beachten. § 33 Abs. 1 Nr. 2
BeschV verbietet die Beschäftigungserlaubnis, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden können (z.B. ID-Täuschung, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung usw.). Ein solcher Fall liegt hier aber nach der Schilderung des
TS gerade nicht vor. Die bloße Tatsache, dass eine Abschiebung beabsichtigt ist, ist irrelevant, denn offensichtlich wird ja weiterhin geduldet, es liegt also ein Abschiebungshindernis vor. Dass die
ABH in irgendeiner Weise daran arbeitet, die Ausreisepflicht zu vollziehen, ist bei Duldungsinhabern selbstverständlich und kann daher, solange weiter zu dulden ist, nicht dazu führen, dass Erlaubnisse nach § 32
BeschV nicht erteilt werden. Hinsichtlich der Ermessensrelevanz von Gründen, aus denen die Ausreisepflicht nicht vollzogen werden kann, dürfte § 33
BeschV daher abschließend sein. Für eine negative Ermessensbetätigung im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 3
AufenthG bleibt nur noch in wenigen Fällen Raum (z.B. ausgewiesene Straftäter).
Aber all das ist - wie gesagt - ohnehin in Kürze irrelevant, denn über den neuen § 25a
AufenthG kann der Aufenthalt dann sowieso völlig legal realisiert werden.