Zum einen habe ich 2 Jahre Jura studiert und möchte daran anknüpfen und später Strafverteidiger werden und möchte davon ausgehen dürfen, dass es in unserem Land ein Rechtssicherheit gibt, und Gesetzesnormen, die für Jedermann bindend sind.
Sodann habe ich an die AB folgende Eingabe getätigt:
Sehr geehrte Frau XXXXX,
Das FzF Visa der deutschen Botschaft wurde für die Beantragung der
AE ausgeworfen und das
VerwG Minden hat bereits im Urteil (XXXXXX) festgestellt, dass die hiesige Ausländerbehörde Gütersloh keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe hat (vgl. Bl. X des Urteils), sodass ich an meinem von heute eingereichten Antrag auf Erteilung einer AE mit Gültigkeitsbereich von drei Jahren im vorliegendem Fall keine rechssichere Zweifel bestehen und ich davon ausgehen darf und kann, dass die
AE auf 36 Monaten ausgestellt wird. Eine Duldung scheidet im vorliegendem Fall aus, da bereits eine Fiktionswirkung mit Antragstellung erreicht wird. Das Verfahren hat freilich nichts mit einer Duldung zu tun, argumentativ hält auch der Verweis auf Leistungen gem.
SGB II Ansprüche nicht her.
Infolge meines Antrags von heute, wird hier mit Verweis auf das Spruchurteil des vorbezeichneten Urteils beantragt, dass die hiesige Ausländerbehörder eine
AE für einen Geltungszeitraum von drei Jahren ausstellt.
Anlage:
Urteil des
VerwG Minden
// Wir haben uns dazu entschlossen, dass meine Frau Personsonenstandsrechtlich zunächsteinmal Ihren Namen weiter behält, damit wir eben nicht prompt neue Pässe beantragen müssen. Eine zu einem späteren Zeitpunkt folgende Namensänderung, hier, Übernahme des Familiennamens des Ehegatten wird zu einem späteren Zeitpunkt gewiss folgen.