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FzF AE nur ein Jahr ? (Gelesen: 10.417 mal)
Petersburger
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Antwort #15 - 02.01.2017 um 05:16:56
 
T.P.2013 schrieb am 01.01.2017 um 23:00:46:
Naja, meiner unverbindlichen Meinung nach käme grundsätzlich schon die Anwendung des §39 (6) AufenthV in Frage.

Eine systematische Anwendung des Gesetzes kann gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich behandeln.

Ein spanisches oder ein deutsches Schengenvisum vermitteln dieselben Reise- bzw. Aufenthaltsrechte in Deutschland wie ein polnisches oder griechisches nationales Visum.

Daher führt eine Einreise nach Deutschland mit dem Ziel des Daueraufenthalts nicht zu einem "berechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet", wenn nur eines der im vorigen Satz genannten Dokumente vorliegt.

Offen bleibt die Frage, welche Fälle der Gesetzgeber mit § 39 Nr. 6 AufenthV begünstigen wollte - die Einschränkung auf "berechtigten Aufenthalt" macht eine pauschale Anwendung auf Inhaber nationaler AT anderer Schengenstaaten zunichte.
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Antwort #16 - 02.01.2017 um 06:24:40
 
ich poste gleich mal die Stellungnahme des Ra  der weitwr klagen will und da Urteil
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Antwort #17 - 02.01.2017 um 06:32:08
 
Lass es bleiben - ich glaube gern, dass er weiter klagen möchte. Bringt ihm ja Geld.

Da dieses Geld aber aus Deiner Tasche kommen wird, solltest Du überlegen, ob Du das auch willst.
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Antwort #18 - 02.01.2017 um 06:39:11
 
ja ich weiß. Da wir nun die AE für meine Frau haben, geht es ausschließlich um die Kosten (würden wir gewinnen, bräuchten wie diese nicht bezahlen). Es geht mir darum das ganze öffentlich zu machen und abschließend zu erfahren ob der Ra. mit seiner Rechtsauffassung, vor allem mit seinem Appel weiter zu klagen recht hat und ob tatsächlich das FzF Visa obligativ ist.

ich habe den Ra. Vor dem Klagetermin gefragt, warum meiner Frau das FzF Visumverfahren nicht zumutbar ist, denn das wird das Gericht auch fragen. Ich sagte, dass die Familie meiner Frau i.d. Ukraine tot sei (meine Frau kommt aus Donetzk) und es Ihr nicht zumutbar ist, dass Sie das FzF Visumverfahren nachholt, da ich SGB II Leistungen bekomme und wir BEIDE nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um das Visa Verfahren durchzuführen (Wohnung / Hotel / Reise etc)

Aber ich sehe NICHTS, dass dieser Ra. dies nur ansatzweise vor Gericht vorgetragen hat und das VerwG sagt dies auch selber, dass es keine Kenntnis davon hat, die AB zu verpflichten, eine AE auszuwerfen.

Ra: "Jetzt würde ich das ganze an Ihrer Stelle auch durchziehen"
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Antwort #19 - 02.01.2017 um 06:48:59
 
Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 06:39:11:
Ra: "Jetzt würde ich das ganze an Ihrer Stelle auch durchziehen" 

Interessante Einstellung:
Sie haben zwar nicht die überschaubaren Mittel, um eine Reise zur "Visumeinholung" zu finanzieren, aber für ein Anwaltshonorar in nicht bestimmbarer Höhe zu zahlen, wird es wohl reichen ...
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Antwort #20 - 02.01.2017 um 06:57:24
 
Hier das Urteil und die Haltung des Ra. nach der abgewiesenen Klage.

Ich denke, dass das mal ganz interessant unter den Interessierten der Jurisprudenz sein könnte, anstatt nur von Hypothesen zu sprechen. Ich möchte auf keinen Fall gegen den Ra. negieren, bin aber zugegeben schon sehr, sehr bitter Enttäuscht.


Änderung:
An dieser Stelle waren Dateien verlinkt, die Klarnamen enthalten.
Die Links sind entfernt, ggf. in einem Extra-Post ohne Klarnamen
neu verlinken.


Was außerdem dubios nach dem Telefonat nach der Verhandlung war (ich hatte den Ra angerufen und nicht wie vereinbart, dass er sich danach prompt melden wollte) "Das Urteil habe ich nicht genannt bekommen (Meine Anmerkung : Überraschungsurteil, was ein Revisionsgrund wäre), und das Urteil kommt erst noch per Fax. Ich kann dazu noch nichts sagen" Davon steht aber im Urteil nichts drin, sondern dass das Urteil um 13:50 verkündet wurde !!!!!

Ich denke mir das ganze hier nicht aus, sondern es entspricht den Tatsachen.

Und was schreibt der Ra im Bezug auf den sichergestellten Lebensunterhalt? Ich bin deutscher und auch der AB war bekannt, dass das Einkommen in unserem Fall KEINE ROLLE spielt. Ich fühle mich total verkaspert unentschlossen

Im Übrigem haben wir die Vorabzustimmung der AB - nach alledem, nach schriftlicher Schilderung der Gesamtsituation erhalten. Wieso hat der Ra. das dem VerwG nicht gleichwohl mitgeteilt ???

@Petersburger Die Finanziellen Mittel habe ich mir von einem sehr guten Freund der Lehrer ist, geliehen (2000 Euro), weil der Ra nur mit Angstmacherei immer daher kam und für uns es so aussah, als dass es der einzig richtige Weg wäre, um die begehrte AE zu erhalten.
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« Zuletzt geändert: 02.01.2017 um 11:24:41 von Mick » 
Grund: Verlinkte Dateien entfernt. 
 
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Antwort #21 - 02.01.2017 um 07:32:30
 
Petersburger schrieb am 02.01.2017 um 05:16:56:
Eine systematische Anwendung des Gesetzes kann gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich behandeln.

Ein spanisches oder ein deutsches Schengenvisum vermitteln dieselben Reise- bzw. Aufenthaltsrechte in Deutschland wie ein polnisches oder griechisches nationales Visum.

Daher führt eine Einreise nach Deutschland mit dem Ziel des Daueraufenthalts nicht zu einem "berechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet", wenn nur eines der im vorigen Satz genannten Dokumente vorliegt.

Ergänzung, weil ich es vorhin nicht zur Hand hatte:

Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gibt es unterschiedliche Auffassungen, ich halte mich an:
Hessischer VGH · Beschluss vom 4. Juni 2014 · Az. 3 B 785/14 - https://openjur.de/u/721436.html
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Antwort #22 - 02.01.2017 um 08:20:52
 
Joooo. Guten Morgen.

Ernsthaft? Augenrollen

Der "Kollege" möchte nach seiner "maßgeblichen" Ansicht so die Berufung einlegen... Soweit OK. Aber du sollst ihm deine Ansicht mitteilen, und wenn du dich nicht meldest, dann wird er am 13.01.2017 Zulassung der Berufung beantragen???????????

Es ist doch allgemeine Verkehrssitte, dass der Mandant das weitere Verfahren bestimmt (und auch die Dispositionsmaxime vor Gericht besitzt). Wie kann dann der Rechtsanwalt ohne ausdrückliche Zustimmung weitere Rechtsmittel einlegen?
Oder simpel ausgedrückt:
Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung (1. Semester Zivilrecht). Wäre lustig den Herrn "Kollegen" auflaufen zu lassen und ihn auf den Kosten sitzen zu lassen.

Meines Erachtens ist die Entscheidung des VG Minden korrekt. Ihr hättet dort bei der mündlichen Verhandlung vorsprechen sollen um auf mögliche Aspekte eines Härtefalles hinweisen zu können.

Eigentlich ist das so ein Fall wo ein guter Anwalt den Kontakt mit der ABH sucht, eine Vorabzustimmung organisiert und eine Duldung bis zum organisierten Botschaftstermin vereinbart, sodass die Frau mit der Vorabzustimmung hinreist und quasi nur 2-3 Tage in der Hauptstadt verbringen muss.

Zudem hätte der Anwalt bei Kenntnis der prekären Lage Beratungshilfe beantragen oder auf das vorherige Einholen des Beratungsscheines beim lokalen Amtsgericht hinweisen müssen.
Dann hättet ihr auch kostenlos die Rechtsberatung gehabt und der "Kollege" hätte auch nur 1,3 abrechnen können.

Der Gesetzgeber hatte afaik die Gebührensätze für das Vorverfahren extra so hoch angesetzt, damit ja das Vorverfahren effektiv genutzt wird. Das ist echt ne Konterkarierung des Ganzen.

Sry, aber der Anwalt ist imho inkompetent.
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Antwort #23 - 02.01.2017 um 08:31:04
 
Guten Morgen Aras,

was die Rechtsmittelmaxime des Ra anbelangt, so bin ich ganz bei Dir und hätte später ohnehin noch mal darauf angeregt. Ich sollte so in der Tat verfahren und Ihn auflaufen lassen. Ob das so funktioniert, hätte ich ohnehin hier oder im Juraforum erfragt. Und ob der Ra. mit der AB im Vorverfahren kommuniziert hat, so habe ich mich mit meiner Frau bis zum Behördenleiter eigenständig uns vorgeschlagen und die Äußerung des Ra diesbezüglich ist lediglich diesbezüglich gewesen "Die Ausländerbehörde will mit mir nicht reden, bzw mit denen kann man nicht reden...wenn Sie da mit Ihrer Frau beim Vorgesetzten Aufschlagen, vielleicht bringt das ja was."

Ich habe vom Verwaltungsrecht nicht viel Ahnung, es ist mir ein trocken und fremd. Hätte mir diesen Ra nicht jemand empfohlen, wäre ich auch nie zu dem Gegangen, weil er dieser mir von Anfang an inkompetent vorkam. Das Schreiben im Bezug auf den Eilantrag, Aussetzung der Abschiebung muss ich mal raussuchen... der Schriftsatz ist ein Witz. Sorry.
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Antwort #24 - 02.01.2017 um 09:06:34
 
Es kann sehr gut sein, dass der Herr "Kollege" keinen Respekt mehr bei der Ausländerbehörde besitzt. Kann ich mir gut vorstellen, dass der sich durch seine abstrusen Ansichten und Verhalten, z.B. konkludente Erteilung einer Duldung obwohl diese formal erteilt werden muss, verhandeln von Sachen die eben nicht verhandelbar sind oder einfach nur der Fakt, dass die Einbringen des Anwalts einfach nur schlecht formatiert sind, diskreditiert hat und bei der Behörde nicht mehr ernst genommen wird. Gibt bspw. ja so Fälle  wo eine Telefonnummer nicht auf ein Deckblatt geschrieben ist, sondern in einem hundertseitigen Schriftsatz auf Seite 38 versteckt wurde - da zeigt sich schon die Geringschätzigkeit und Respektlosigkeit eines Anwalts ggü der Behörde.

Ich vermute, dass du bei persönlicher Vorsprache beim Amtsleiter der Ausländerbehörde mit den wenigen Forderungen nach Vorabzustimmung und Duldung bis Botschaftstermin erstmal auf Granit beißt aber dann bei gutem Zureden ggf. das organisiert kriegen könntest. Ihr müsst ja noch die nächsten Jahre mit der ABH arbeiten. Und die ABH hat ja auch Interesse daran, dass die Ausländer langfristig legal leben und nicht jede zwei bis zwölf Wochen zur Duldungsverlängerung antreten.

Den Anwalt würde ich aber sicherheitshalber absägen. Auch wenn er sich nicht kollegial verhält musst du dich ja nicht auf das gleiche Niveau begeben.

Für die von ihm veranschlagten 1800 € und die 500 € Gerichtskosten hätte deine Frau ja sehr gut in Kiew für das Visum warten können.
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Antwort #25 - 02.01.2017 um 10:12:51
 
Sry. Hab deinen Eingangsthread nochmal durch gelesen. Der Sachverhalt deiner Frau ist ja jetzt in den trockenen Tüchern ist. Das einzige worin das Urteil gut ist, ist die Feststellung des Gerichts, dass die ABH keine Zweifel am der Ernsthaftigkeit der Ehe hat. Darum könnte man eigentlich auf eine Ersterteilungsdauer von drei Jahren bestehen.

Btw. Es gibt mE kein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsnedürfnis für eine mögliche Berufung.
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Antwort #26 - 02.01.2017 um 11:57:46
 
Hallo Aras,

wir waren eben bei der AB und wir haben schriflich eine dreijährige AE beantragt, man möchte diese uns aber nicht geben. Vielmehr sagte man uns dort, wenn wir auf die dreijährige AE bestünden und die AB dies schriftlich begründen müsse, dann könnten wir vorerst keine AE sondern nur eine Duldung ausgestellt bekommen und es würde alles länger dauern.

Ist das so zutreffend, was die AB da zu uns sagt ?

Argumentativ, meinte die SBín der AB zu uns "Wir würden sie gerne in einem Jahr dennoch einmal sehen wollen" - das ist die Begründung für nur 1 Jahr ? Ich sagte, dass meine Frau den Integrations- und Sprachkurs machen muss und dieser über 600 Stunden Zeit veranschlagen wird, zudem meine Frau auch arbeiten gehen muss und man sich nicht "eben mal" bei der VHS oder einer Sprachschule anmelden kann, da es Wartezeiten gibt.
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Antwort #27 - 02.01.2017 um 12:12:39
 
Sie ist doch mit dem richtigen nationalen Visum eingereist? Also würde sie keine Duldung sondern eine Fiktionsbescheinigung bekommen. Und die Ausländerbehörde kann ja nicht den Antrag ablehnen sondern muss entweder drei Jahre ohne Begründung oder 1 Jahr mit Begründung geben. Mit der Begründung könnte man die Entscheidung per Widerspruch bzw. Klage anfechten. Aber solange wäre der Aufenthalt deiner Frau fiktiv erlaubt und eben nicht illegal. Und laut dem Urteil des VG Minden bestehen ja laut ABH keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe, sodass diese Sache bereits gerichtlich festgestellt wurde. Die Argumentation der ABH wäre insofern relativ dünn. Woher kommen denn dann plötzlich die Zweifel?

Natürlich auch wieder die Frage ob du das diesmal ausfechten willst oder wegen der anfänglichen schlechten Erfahrung vielleicht nicht einfach mal gut sein lässt. Ich würde dahingehend die Gewinnchancen für eine längerfristige AE gut einschätzen.

Ich weiß aber nicht ob man nach soviel Stress sich nochmal dem Prozessrisiko aussetzen möchte.

PS: beim Verfahren vorm VG braucht man keinen Anwalt. Insofern könntest du die Klage selber formulieren und einreichen und auch selber den Antrag auf PKH stellen.
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Antwort #28 - 02.01.2017 um 12:13:18
 
Micha4381 schrieb am 02.01.2017 um 11:57:46:
wir waren eben bei der AB und wir haben schriflich eine dreijährige AE beantragt, man möchte diese uns aber nicht geben.


Sie hat die AE schriftlich beantragt, jetzt wartet sie auf den schriftlichen Bescheid. Was "gesagt" wird, spielt ja keine Rolle.

Zitat:
Vielmehr sagte man uns dort, wenn wir auf die dreijährige AE bestünden und die AB dies schriftlich begründen müsse, dann könnten wir vorerst keine AE sondern nur eine Duldung ausgestellt bekommen und es würde alles länger dauern.


Mit einer Duldung hat das gesamte Verfahren nichts zu tun. Sie ist mit einem D-Visum eingereist, das ist ein Aufenthaltstitel. Sie beantragt eine AE, damit entsteht "Fiktionswirkung". Der Aufenthalt bleibt erlaubt, bis über den AE-Antrag entschieden wurde.


Zitat:
Ist das so zutreffend, was die AB da zu uns sagt ?


Nein, aber es wurde ja nur von jemandem gesagt.

Zitat:
Argumentativ, meinte die SBín der AB zu uns "Wir würden sie gerne in einem Jahr dennoch einmal sehen wollen" - das ist die Begründung für nur 1 Jahr ? Ich sagte, dass meine Frau den Integrations- und Sprachkurs machen muss und dieser über 600 Stunden Zeit veranschlagen wird, zudem meine Frau auch arbeiten gehen muss und man sich nicht "eben mal" bei der VHS oder einer Sprachschule anmelden kann, da es Wartezeiten gibt.


Wenn die ABH nur ein Jahr geben will, soll sie das rechtssicher begründen. Dann gewinnt sie auch das Verwaltungsgerichts-Verfahren. Oder sie geben dem Antrag statt, Deine Frau erhält dann eine AE für drei Jahre.

Eine Verlängerung darf nur ein Jahr betragen, solange sie den I-Kurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Sie sollte sich einfach darum bemühen.

Und: Überlegt immer, wie viel Geld und Energie Ihr in eine Auseinandersetzung investieren wollt.
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Antwort #29 - 02.01.2017 um 12:16:04
 
Achja und wenn ihr ALG II bezieht, dann könnt ihr eine Gebührenbefreiung beantragen und die AE kostenlos kriegen. Dann wäre es ja finanziell gesehen egal.
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