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Wiedereinreise mit Sprachkursvisum? (Gelesen: 1.567 mal)
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i4a rocks!


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08.12.2016 um 21:09:23
 
Hallo!
Ich hab meine chinesische Verlobte geheiratet. Nun hatten wir die Hoffnung, dass sie bald endlich(!) arbeiten kann. Aber heute morgen hat man uns in der Ausländerbehörde gesagt, dass der neue elekltronische Aufenthaltstitel erst Ende Febrauar da sein wird, weil die Mühle zwar konsequent, jedoch langsam mahlt. Und nun haben wir uns überlegt, dass sie bis dahin die Zeit nutzt und nach 1,5 Jahren hier einfach mal heim fährt! Familie besuchen, chinesisches Neujahr, etc. Aber wir wissen jetzt halt nicht, ob sie wieder mit einem Sprachkursvisum, welches sie ja noch hat, wieder nach Deutschland kommen kann. Sie hat ja nur das, bzw. die bis 7. März gültige Fiktionsbescheinigung, die dieses Visum ja forbestehend lässt. Die Dame bei der Ausländerbehörde war leider nicht in der Lage, eine sichere Antwort zu geben. Und im Gesetz des Sprachkursvisums (  § 16 Abs. 5 AufenthG.) finde ich keine Hinweise.
Lange Rede. Ist jemand hier versierter als unsere örtlichen Beamten?
Vielen Dank vorab!
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Antwort #1 - 08.12.2016 um 22:10:24
 
Wenn das Sprachkursvisum ein nationales Visum Typ D mit mehrfacher Einreise ist oder eine Aufenthaltserlaubnis (dann hättest Du den falschen Begriff verwendet), dann ist das problemlos möglich.
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 08.12.2016 um 23:03:16
 
Sie hat ja eine FB. Wenn die Rechtsgrundlage § 81 Abs. 4 ist, dann kann Sie ohne Probleme wieder einreisen.
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Antwort #3 - 10.12.2016 um 14:29:36
 
Vielen Dank für eure Antworten. Ich hab jetztz zwar herausgefunden, was ein Typ D ist, jedoch kann ich nicht sagen, ob das Visum ein Typ D ist. Die Nummer neben "Aufenthaltstitel" des Aufklebers in ihrem Resiepass beginnt mit D, andere Hinweise kann ich nicht finden. Ist das das?

Ja, die Fiktionsbescheinigung ist §81 Abs. 4 AufenthG. Aber das ist doch nur, dass ihr letztes Visum als fortbestehend gilt. Das heißt, das bringt mich leider nicht weiter, da ich immer noch nicht herausgefunden hab, ob Ihr Visum nach §16 Abs. 5 AufenthG zur wiedereinreise sie bemächtigt.

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Antwort #4 - 10.12.2016 um 16:39:16
 
Ein Visum sieht so aus wie  guck http://www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/06-stpe/visa/verfahren/visum...
Dort steht der Typ unter der (2) und links von der (4).

Hat sie einen rosa-blauen Aufkleber, dann ist das eine Aufenthaltserlaubnis und die gilt bis zur Entscheidung der ABH über den vorigen Antrag fort.
De-facto ist eine Wiedereinreise bis zum Ablaufdatum der FB problemlos möglich, wenn in dieser FB die Rechtsgrundlage § 81 (4) angekreuzt ist.
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Antwort #5 - 12.12.2016 um 19:48:17
 
Hallo,
war heute mal bei der Bundespolizei. Die meinten genau das, was du schon gesagt hast. Also, die Wiedereinreise ist möglich. Vielen Dank für alle Beiträge. Ich finds nur sehr interessant, dass die Ausländerbehörde das nicht mit Sicherheit sagen kann und mich an die Bundespolizei verwiesen hat  Augenrollen
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