Aber grisu, Einbürgerungsurkunden sind keine Personenstandsurkunden in Deutschland. Genauso wenig wie ein Perso oder Reisepass.
Gehen wir davon aus, dass der Nigerianer sich vor der Scheidung einbürgern ließ, dann ist sein Familienstand nicht mehr vom nigerianischen Personalstatut abhängig.
Seine Identität beweist er mit dem Personalausweis.
Seine Abstammung muss er mit der Geburtsurkunde nachweisen. Dadurch sollen mögliche Ehehindernisse aufgrund von Verwandschaft(Inzestverbot) ausgeschlossen werden. Und das ist der einzige Ansatz den das Standesamt hat um die Urkunden zur Überprüfung geben zu wollen.
So...
Und jetzt ist beim lesen mir folgendes aufgefallen:
Lady59 schrieb am 28.10.2016 um 13:48:52:Deutsches Familienbuch
, Scheidungsurkunde, Einbürgerungsbescheid (20Jahre alt) und eine original Urkunde aus dem Geburtenregister in Lagos Nigeria....alles liegt vor,
Aus der PStG-VwV
Zitat:54.1
Beweiskraft der Standesregister und ähnlicher Register
Die Vorschriften über die Beweiskraft der Personenstandsregister gelten auch für alle Altregister, die nach § 5 des Gesetzes fortzuführen sind. Der seit dem 1. Juli 1938 geführte zweite Teil des Familienbuches (alter Art) besitzt diese Beweiskraft nicht.
54.2
Beweiskraft öffentlicher Urkunden
Öffentliche Urkunden, die aus früheren, nicht mehr fortgeführten Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern ausgestellt werden, sind keine Personenstandsurkunden, sie genießen daher nicht die Beweiskraft des § 54 Absatz 2 des Gesetzes. Hierunter fallen z.B. nach dem 31. Dezember 2008 aus einem Familienbuch ausgestellte beglaubigte Abschriften sowie beglaubigte Abschriften von Personenstandseinträgen, die nach Ablauf der standesamtlichen Fortführungsfristen auf Grund archivrechtlicher Vorschriften erteilt werden; dies gilt nicht für die aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch erteilten Eheurkunden, die den vollen Beweiswert nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes besitzen.
Auch wenn der Punkt 54.2 schwer verdaulich ist, bedeutet dies jedoch nach meinem Verständnis, dass die beglaubigte Abschrift/der beglaubigte Auszug aus dem Familienbuch von vor dem 31.12.2008 weiterhin eine öffentliche Personenstandsurkunde mit voller Beweiskraft ist! Denn gemäß § 61a PStG (1957) war der Auszug aus dem Familienbuch eine Personenstandsurkunde
Zitat:§ 61a PStG (1957)
Der Standesbeamte stellt aufgrund seiner Personenstandsbücher folgende Personenstandsurkunden aus:
1. beglaubigte Abschriften,
2. Geburtsscheine,
3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,
3a. Abstammungsurkunden,
4. Auszüge aus dem Familienbuch.
Mir liegt kein Familienbuch vor. Aber wenn ich bspw. mir folgendes Familienbuch anschaue:

So erkennt man, dass die Eltern des damaligen Ehemannes/des jetzigen Verlobten in Punkt 4 enthalten sein sollten. Sollte dies so sein, dann wird die Abstammung des Mannes durch das Familienbuch ausreichend nachgewiesen.
Den Familienstand muss der Standesbeamte aus den vorgelegten Urkunden und dem Scheidungsurteil ermitteln. Er darf somit theoretisch nicht die eidesstattliche Versicherung über den Familienstand und die Abstammung des Verlobten durch den Vater des Verlobten verlangen.
Somit wäre die Forderung nach einer Urkundenprüfung der Geburtsurkunde, sofern diese inhaltlich mit dem Familienbuch übereinstimmen würde, meines Erachtens eine pflichtwidrige Ermessensentscheidung.