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Anerkennung der nigerianischen Geburtsurkunde druch D.Botschaft notwendig? (Gelesen: 10.928 mal)
Lady59
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28.10.2016 um 13:48:52
 
Hallo ich und mein Verlobter bekommen bald unser Kind und wollten vorher noch standesamtlich heiraten. Wir beide sind deutsche Staatsbürger. Er wurde in Nigeria geboren und war bereits einmal verheiratet mit einer Deutschen über zehn Jahre...nun sind die beiden seit einigen Jahren geschieden. Deutsches Familienbuch, Scheidungsurkunde, Einbürgerungsbescheid (20Jahre alt) und eine original Urkunde aus dem Geburtenregister in Lagos Nigeria....alles liegt vor, auch die alten Eidesstattlichen Versicherungen zur ersten Eheschließung (Bachelorship und Alter).
Nun meint unser Standesamt, dass die Urkunde des Geburtenregisters erst durch die deutsche Botschaft in Nigeria auf Echtheit überprüft werden muss. Damit stellen sie die Identität meines Verlobten in Frage, der durch unsere Ehe keinerlei Vorteile bekommt. Ist das wirklich rechtlich notwendig oder liegt das im ermessen des Amtes?
Danke für eure Hilfe! Smiley
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Antwort #1 - 28.10.2016 um 14:18:32
 
Es liegt im "Ermessen" des Standesbeamten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 28.10.2016 um 14:51:09
 
Nach der Einbürgerung kann man seine Geburt nachregistrieren lassen. Dann hat man eine jederzeit wiederbeschaffbare deutsche Urkunde ohne Probleme.
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antwort #3 - 28.10.2016 um 15:59:31
 
Wenn das mit dem Geburtstermin zu knapp wird, umgeht das deutsche Standesamt einfach und heiratet eben in Dänemark.
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Antwort #4 - 28.10.2016 um 17:06:40
 
Alacrity schrieb am 28.10.2016 um 15:59:31:
umgeht das deutsche Standesamt einfach und heiratet eben in Dänemark.

Und bei der Geburt des Kindes will dann das Standesamt wieder die Geburtsurkunde des Vaters. Man ist zwar verheiratet, hat aber das Problem nicht gelöst sondern nur verschoben.
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antwort #5 - 28.10.2016 um 18:43:22
 
Aber dadurch kann das Kind ehelich geboren werden. Vielen Menschen ist das noch immer wichtig.
Außerdem entfällt die Vaterschaftsanerkennung und da sich das Jahr dem Ende neigt, können die beiden bei rechtzeitiger Trauung noch für 2016 gemeinsam veranlagt werden, eventuell können auch noch monatlich die KV-Beiträge gespart werden, wenn nach der Heirat Anspruch auf Familienversicherung besteht, was alles nicht ginge, wenn das Standesamt erst noch monatelang prüfen will.
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Antwort #6 - 28.10.2016 um 21:27:17
 
garfield2008 schrieb am 28.10.2016 um 14:51:09:
Nach der Einbürgerung kann man seine Geburt nachregistrieren lassen.

Hab dazu jetzt ein wenig in einem anderen Thread gelesen und dafür braucht man ja auch eine Geburtsurkunde aus den Geburtsland. Nun habe ich die Befürchtung, dass der Standesbeamte diese mit der gleichen Begründung nicht anerkennt und erst von der deutschen Botschaft in Nigeria legalisiert haben will.
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Antwort #7 - 28.10.2016 um 21:31:56
 
Genau. Aber dann ist es eine Prüfung, die sich auf das Ausstellen der deutschen Geburtsurkunde bezieht. Wenn man die hat, können andere Behörden keine weiteren Urkundenüberprüfungen verlangen oder veranlassen.
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Antwort #8 - 28.10.2016 um 21:38:21
 
garfield2008 schrieb am 28.10.2016 um 17:06:40:
Und bei der Geburt des Kindes will dann das Standesamt wieder die Geburtsurkunde des Vaters


Das wusst ich gar nicht. Wieso brauchen die dann die Urkunde? Reicht es nicht, dass wir verheiratet sind?

Ich bin wirklich frustriert und versuch die Wut nicht in den Bauch zu lassen Traurig

Noch eine Frage; der Standesbeamte meinte, dass es mittlerweile verboten sei Eidesstattliche Versicherungen aus Nigeria anzuerkennen. Stimmt das?

Mein zukünftiger und ich sind rechtschaffende Leute, keinerlei Vorstrafen, er arbeitet im öffentlichen Dienst und ich bin Beamtin. Ich weiss, dass tut nichts zur Sache, aber wir heiraten nicht wegen der KV oder Steuer.

Danke euch allen für die qualifizierten Antworten! Augenrollen
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Antwort #9 - 28.10.2016 um 21:44:27
 
Lady59 schrieb am 28.10.2016 um 21:38:21:
Noch eine Frage; der Standesbeamte meinte, dass es mittlerweile verboten sei Eidesstattliche Versicherungen aus Nigeria anzuerkennen. Stimmt das?



Was bedeutet "aus Nigeria"? Von einem ehemaligen Nigerianer jetzt Deutschen?

Natürlich sind Eidesstattliche Versicherungen zur Glaubhaftmachung weiterhin möglich.

Sprich mal bei der Standesamtsaufsicht vor und frag was das soll. Es ist doch ersichtlich, dass die Identität und der Personenstand deines Verlobten nachgewiesen wurde.

Wurde die erste Ehe auch in Deutschland geschlossen?
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Antwort #10 - 28.10.2016 um 21:55:46
 
Für die erste Eheschließung, die in Nigeria mit einer Deutschen 1993 durchgeführt würde und in Deutschland anerkannt wurde, musst mein Verlobter damals Unterlagen beibringen die sein Junggesellenstatus nachweisen. Dies war vor allem eine Eidesstattliche Versicherung seines Vaters, der auch dann noch eine Erklärung dazu abgab, dass es sich um seinen Sohn handelt, wann dieser geboren wurde und dass es keine Geburtsurkunde als solches gibt, da sie das als Eltern versäumt haben. Diese Versicherung wurde in Nigeria abgegeben und ist abgestempelt und mit Fingerabdrücken versehen. Diese Unterlagen waren damals Grundlage auch zur Anerkennung der Ehe in Deutschland. Der Standesbeamte meint aber, dass dies Unterlagen heutzutage nicht mehr ausreichen würden bzw. die E.-Versichreungen nicht anerkannt werden würden.
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Antwort #11 - 28.10.2016 um 22:10:37
 
Hmm. Fakt ist aber, dass sein Familienstand sich jetzt nach deutschem Recht richtet. Kann also sein, dass seine nigerianischen Personenstandsakten bereits geschlossen sind. Wieso sollte der nigerianische Staat dann auch noch irgendwelche Urkunden bezüglich seines Familienstandes erteilen???

Hat er ggf. eine legalisierte nigerianische Geburtsurkunde von 1993? Urkundenüberprüfungen wurden im Jahr 2000 eingeführt. Davor wurden die Geburtsurkunden normal legalisiert und entfalten weiterhin die Beweiskraft gemäß § 438 Abs. 2 ZPO!

Wurde die 1. Eheschließung damals ins deutsche Eheregister eingetragen?
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Antwort #12 - 29.10.2016 um 02:36:40
 
Lady59 schrieb am 28.10.2016 um 13:48:52:
Wir beide sind deutsche Staatsbürger.


Damit hat er wohl eine Enbürgerungsurkunde, die seine Personenstandsdaten enthält. Ich würde einfach mal das Standesamt oder die Standesamtaufsicht fragen warum deutsche Urkunden plötzlich nicht mehr anerkannt werden. Wenn die EBH keine Urkundenüberprüfung gemacht hat ist das nicht das Problem des deutschen Staatsbürgers.
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Antwort #13 - 29.10.2016 um 03:23:54
 
Aber grisu, Einbürgerungsurkunden sind keine Personenstandsurkunden in Deutschland. Genauso wenig wie ein Perso oder Reisepass.

Gehen wir davon aus, dass der Nigerianer sich vor der Scheidung einbürgern ließ, dann ist sein Familienstand nicht mehr vom nigerianischen Personalstatut abhängig.

Seine Identität beweist er mit dem Personalausweis.

Seine Abstammung muss er mit der Geburtsurkunde nachweisen. Dadurch sollen mögliche Ehehindernisse aufgrund von Verwandschaft(Inzestverbot) ausgeschlossen werden. Und das ist der einzige Ansatz den das Standesamt hat um die Urkunden zur Überprüfung geben zu wollen.

So...

Und jetzt ist beim lesen mir folgendes aufgefallen:

Lady59 schrieb am 28.10.2016 um 13:48:52:
Deutsches Familienbuch
, Scheidungsurkunde, Einbürgerungsbescheid (20Jahre alt) und eine original Urkunde aus dem Geburtenregister in Lagos Nigeria....alles liegt vor, 


Aus der PStG-VwV
Zitat:
54.1
Beweiskraft der Standesregister und ähnlicher Register

Die Vorschriften über die Beweiskraft der Personenstandsregister gelten auch für alle Altregister, die nach § 5 des Gesetzes fortzuführen sind. Der seit dem 1. Juli 1938 geführte zweite Teil des Familienbuches (alter Art) besitzt diese Beweiskraft nicht.

54.2
Beweiskraft öffentlicher Urkunden

Öffentliche Urkunden, die aus früheren, nicht mehr fortgeführten Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern ausgestellt werden, sind keine Personenstandsurkunden, sie genießen daher nicht die Beweiskraft des § 54 Absatz 2 des Gesetzes. Hierunter fallen z.B. nach dem 31. Dezember 2008 aus einem Familienbuch ausgestellte beglaubigte Abschriften sowie beglaubigte Abschriften von Personenstandseinträgen, die nach Ablauf der standesamtlichen Fortführungsfristen auf Grund archivrechtlicher Vorschriften erteilt werden; dies gilt nicht für die aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch erteilten Eheurkunden, die den vollen Beweiswert nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes besitzen.


Auch wenn der Punkt 54.2 schwer verdaulich ist, bedeutet dies jedoch nach meinem Verständnis, dass die beglaubigte Abschrift/der beglaubigte Auszug aus dem Familienbuch von vor dem 31.12.2008 weiterhin eine öffentliche Personenstandsurkunde mit voller Beweiskraft ist! Denn gemäß § 61a PStG (1957) war der Auszug aus dem Familienbuch eine Personenstandsurkunde

Zitat:
§ 61a PStG (1957)

Der Standesbeamte stellt aufgrund seiner Personenstandsbücher folgende Personenstandsurkunden aus:
1. beglaubigte Abschriften,
2. Geburtsscheine,
3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,
3a. Abstammungsurkunden,
4. Auszüge aus dem Familienbuch.


Mir liegt kein Familienbuch vor. Aber wenn ich bspw. mir folgendes Familienbuch anschaue:
...

So erkennt man, dass die Eltern des damaligen Ehemannes/des jetzigen Verlobten in Punkt 4 enthalten sein sollten. Sollte dies so sein, dann wird die Abstammung des Mannes durch das Familienbuch ausreichend nachgewiesen.

Den Familienstand muss der Standesbeamte aus den vorgelegten Urkunden und dem Scheidungsurteil ermitteln. Er darf somit theoretisch nicht die eidesstattliche Versicherung über den Familienstand und die Abstammung des Verlobten durch den Vater des Verlobten verlangen.

Somit wäre die Forderung nach einer Urkundenprüfung der Geburtsurkunde, sofern diese inhaltlich mit dem Familienbuch übereinstimmen würde, meines Erachtens eine pflichtwidrige Ermessensentscheidung.
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Antwort #14 - 29.10.2016 um 21:00:52
 
Aras schrieb am 28.10.2016 um 22:10:37:
Wieso sollte der nigerianische Staat dann auch noch irgendwelche Urkunden bezüglich seines Familienstandes erteilen???

Es geht nicht um seinen Familienstand sondern um den Geburtsnachweis. Diesen können wir zur Zeit nur durch ein Original aus dem Geburtenregister aus Lagos/Nigeria erbringen (1994 erstellt). Und dieses Dokument soll nun erst von der deutschen Botschaft in Nigeria auf Echtheit überprüft werden überprüft werden (mit einem ganz langen Rattenschwanz....). Wobei diese Unterlagen ja auch bereits Grundlagen für die erste Ehe waren und die Anerkennung der Ehe bereits hinreichend überprüft wurden.
Die ehe wurde 1993 geschlossen.
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