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Visum nach Eheschließung (Gelesen: 5.444 mal)
osiris04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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25.10.2016 um 01:40:02
 
Hallo Zusammen,

ich bin grad etwas am verzweifeln bzgl. einem Visum für meine Verlobte aus China. Aktuell hat sie noch ein Schengen-Visum, welches bis 14.12. gültig ist. Wir wollen nun Ende November in Dänemark heiraten und hatten uns überlegt anschließend einen Visums-Antrag auf Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft in Großbritannien zu stellen, da wir dort auf Abschlussfeier unserer ehemaligen Universität sind. Nun war jedoch die Rückmeldung von der deutschen Botschaft, dass dieses Visum 2-3 Monate dauern würde und auch gar nicht klar ist, ob sie dies meiner Freundin noch ausstellen dürften, da ihr Residence-Permit in Großbritannien im Januar 2017 abläuft.

Aktuell würde es wohl bedeuten, dass sie nach der Hochzeit erst mal wieder für 2-3 Monate nach China zurück müsste, um dann nach Erlangen des Visums wieder einzureisen. Allerdings ist sie schwanger und genießt aktuell keinen Versicherungsschutz in China (da dort länger nicht gearbeitet). Dazu kommt noch, dass ihre Ausreise erschwert wird, wenn sie dort feststellen, dass sie schwanger ist. Ist wohl so ne Sonder-Reglung in China.

Ich frage mich jetzt wie wir es hinkriegen, dass sie erstens unterbrechungslos hier in Europa bleiben kann und zweitens natürlich auch Versicherungsschutz hat. Bei der Schwangerschaft sind ja regelmäßige Untersuchungen notwendig.

Wäre es zu empfehlen, dass sie noch vor ihrer Rückreise nach Deutschland (aktuell ist sie in China) dort ein Reisevisum für den Schengen-Raum beantragt, obwohl ihr bisheriges Visum noch Gültigkeit besitzt? Unser Problem ist auch, dass sie bisher all ihre Schengen-Visa in Großbritannien beantragt hat - wir wissen nicht so genau, ob es in China auch so reibungslos von statten geht.

Ich hätte echt nicht gedacht, dass es einem so schwer gemacht wird. Für Ideen und Anregungen wäre ich sehr dankbar.

Beste Grüße,

Markus
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Antwort #1 - 25.10.2016 um 07:08:12
 
Du hast Dich über dieses wichtige Detail nicht sehr klar geäußert:
Wieso/wozu hat sie einen AT für GB? Habt Ihr dort gemeinsam studiert? Wenn ja - bis wann?

Wenn man alles daraus ggf. Folgende mal wegläßt, bleibt dieser Weg:
Unmittelbar nach der Hochzeit und mit einem aktuellen Beleg für die Schwangerschaft geht Ihr zu Deiner Ausländerbehörde und bittet mit obiger Argumentation um eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung für ein Visum
(i) zur FZF zum deutschen Ehegatten (falls sie A1 hat) oder
(ii) zur Geburt des deutschen Kindes.

Mit einer solchen Vorabzustimmung dauert das Visumverfahren i.d.R. nur wenige Tage. Damit dürften die Kollegen in London keine Probleme mehr mit dem Antrag haben.


Zur KV:
Das ist eine extra Baustelle, die wir hier nicht lösen können. Im Fall (i) wäre das allerdings kein Problem, weil Du Deine Frau dann familienversichern kannst.

A1 - falls Deine Frau das noch nicht hat, dann sollte sie sich jetzt kümmern. Gerade unter jungen Hochschulabsolventen sehe ich immer wieder (nicht immer), dass die das in drei bis vier Wochen schaffen.

osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 01:40:02:
Ich hätte echt nicht gedacht, dass es einem so schwer gemacht wird.

Völlig falscher Ansatz, mit dem Du Dir kaum Freu(n)de machen wirst. Niemand macht es Dir/Euch schwer.
Ihr habt Euch selbst für eine Situation entschieden, die eher selten ist.
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Antwort #2 - 25.10.2016 um 09:23:57
 
Sollte das nicht unter Freizügigkeit fallen, wenn der TS auch in GB studiert hat? Zumindest nach der Hochzeit?

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Antwort #3 - 25.10.2016 um 10:23:09
 
Ist der TS in der GKV? Wohnt er im UK? Hat die Verlobte einfache Deutschkenntnisse?
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osiris04
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 25.10.2016 um 12:50:44
 
Vielen Dank für die schnellen und vielen guten Antworten Smiley.

Ja, wir haben gemeinsam Großbritannien studiert und uns dort kennengelernt (sie hat fast die letzten 3 Jahre dort studiert und ich von 09/15 - 09/16). Sie spricht fließend Englisch, jedoch leider nur einige Worte deutsch soweit. Ich hatte auch gelesen, dass der A1-Test bei einem Hochschulabschluss nicht notwendig wäre, dies wurde mir so auch in der dt. Botschaft in Edinburgh bestätigt. Allerdings wurde mir hier in Deutschland von der Auslandsbehörde widersprochen - dies sei nur der Fall wenn sie einen deutschen Hochschulabschluss hat. Ich bin jetzt unsicher was korrekt ist. Das mit dem Freuzügigkeitsrecht habe ich auch gelesen - da ich ja ein Jahr in Großbritannien gelebt habe könnte dieses ja vielleicht greifen, ist das richtig?

Der von Petersburger aufgezeigte Weg mit der Vorabstimmung zur Visumserteilung klingt interessant und könnte unser Problem lösen. Könnte bei ihr denn Gefahr bestehen, dass sie nach China zurück geschickt wird wegen falschem Visum? Ich habe gelesen, dass sie offiziell ein Visum zur Eheschließung bräuchte, was sie aktuell nicht hat. Stattdessen hat sie ein normales Reisevisum für den Schengen-Raum - in Dänemark so mein Verständnis dürfte dies trotzdem kein Hinderungsgrund zur Eheschließung sein. In meinem Gespräch mit der deutschen Auslandsbehörde haben sie jedoch darauf hingewiesen, dass sie eigentlich das Visum zur Eheschließung bräuchte und auch gesagt, dass sie ja ihr Visum nach der Eheschließung dann normal in China beantragen müsste.

@Petersburger: Du hast vermutlich recht, dass ich mich nicht bzgl. der Komplexität beklagen sollte. Wir haben uns ja bewusst für diesen Weg einer internationalen Ehe entschieden und da bin ich auch froh drum Smiley. Manchmal ist es halt etwas frustrierend. Hatte gestern auch Kontakt mit meiner KV. Damit sie bei mir mitversichert werden könnte bräuchten wir eine Meldebescheinigung sowie eine Heiratsurkunde. Wenn Sie einen Auftenhaltstitel erhält könnten wir wahrscheinlich auch eine Meldebescheinigung erhalten, sehe ich das richtig?

@Alacrity: Ja, ich bein gesetzlich krankenversichert und wohne inzwischen wieder in Deutschland

Ich sag noch mal vielen Dank fürs lesen meines Textes und für die guten Anregungen.
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Antwort #5 - 25.10.2016 um 16:14:26
 
osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 12:50:44:
Ja, wir haben gemeinsam Großbritannien studiert und uns dort kennengelernt (sie hat fast die letzten 3 Jahre dort studiert und ich von 09/15 - 09/16).

Das ist sicher kein Lehrbuchfall für Rückkehrfälle (<-- Google hilft), aber als SB in der ABH würde ich der Einschätzung "Das ist ein Rückkehrfall" nicht widersprechen.

Bis vor einem Monat gemeinsam studiert, noch während der gemeinsamen Zeit dort schwanger geworden
(ist eine Vermutung - stimmt die?)
, Eheschließung zeitnah dort, wo es am schnellsten geht. Alles ohne nennenswerte Verzögerungen.
Ich selbst an Deiner Stelle würde meine ABH überzeugen wollen, dass hier ein Rückkehrfall vorliegt.

Zurück zum Aufenthaltsrecht:
osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 12:50:44:
Könnte bei ihr denn Gefahr bestehen, dass sie nach China zurück geschickt wird wegen falschem Visum?

Klar nein. Eine Eheschließung ist mit jedem beliebigen Aufenthaltstitel zulässig. Auch mit dem vorhandenen Schengenvisum.
Vgl. z.B. http://www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/06-stpe/visa/dokumente/d-fam... - ziemlich am Ende.

osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 12:50:44:
In meinem Gespräch mit der deutschen Auslandsbehörde haben sie jedoch darauf hingewiesen, dass sie eigentlich das Visum zur Eheschließung bräuchte 

Falsch, wenn kein sofortiger Daueraufenthalt ohne Ausreise angestrebt wird.

osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 12:50:44:
dass sie ja ihr Visum nach der Eheschließung dann normal in China beantragen müsste. 

Nur dann, wenn sie in China ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Anderenfalls an diesem Ort, also hier vermutlich GB.


Zusammenfassend:
Ich würde bei der ABH den Weg "Rückkehrfall" gehen, solange die von mir als Argumente genannten Voraussetzungen vorliegen.
Nachteil: Findet die Abschlussfeier nach dem 14.12. statt, solltet ihr sie ausfallen lassen. Bis zur Ausstellung der Aufenthaltskarte hat Deine Frau kein Dokument, mit dem sie problemlos nach Deutschland zurückkäme.

Parallel sollte Deine Frau intensiv Deutsch lernen, um den anderen Weg gehen zu können. Ab sofort. Und wirklich intensiv.
Auch wenn dann das Zertifikat vielleicht doch nicht benötigt wird, schaden die Sprachkenntnisse bestimmt nicht.



Am Rande:
osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 12:50:44:
Ich hatte auch gelesen, dass der A1-Test bei einem Hochschulabschluss nicht notwendig wäre, dies wurde mir so auch in der dt. Botschaft in Edinburgh bestätigt. Allerdings wurde mir hier in Deutschland von der Auslandsbehörde widersprochen - dies sei nur der Fall wenn sie einen deutschen Hochschulabschluss hat. Ich bin jetzt unsicher was korrekt ist.

Keine der beiden Meinungen ist richtig.
Hochschulabschluss in z.B. Mathematik/Physik/Informatik, wo Englisch die "Wissenschaftsprache" ist - dort ja, da reichen Abschluss+Englisch.
Und das gilt auch bei Abschlüssen in sprachlich "exotischen" Ländern.
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Antwort #6 - 25.10.2016 um 21:33:30
 
Dank dir Petersburger!

Das mit dem Rückkehrfall klingt ja interessant, war mir bisher gar nicht so bewusst. Wenn ich richtig verstehe ist dieses im Gesetz über allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt.

Gemäß §2, Absatz 1 haben "Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes."

Die Frage ist also nur, ob dieses bei uns gilt. Ich kann deine Annahmen so bestätigen. Wir haben uns ca. vor einem Jahr während dem Studium kennengelernt und sie ist kurz vor Ende des Studiums schwanger geworden. Um unser Glück zu verfestigen und rechtlich abzusichern wollen wir schnellstmöglich heiraten, daher auch Dänemark und nicht Deutschland.

Verstehe ich es ich richtig, dass falls der Rückkehrer-Fall greifen würde sie zumindest auch den A1-Test erstmal nicht machen müsste? Ich will ihr das aktuell nicht auch noch zumuten, da es ihr aufgrund der Schwangerschaft eh nicht sonderlich geht uns sie aktuell in China noch einiges regeln muss wegen Hochzeit etc. Grundsätzlich ist klar, dass sie deutsch wird lernen müssen und das will sie auch. Aber es wäre schön, wenn nicht alles auf einmal sein muss.

Unser Studium war übrigens ein MBA (ähnlich wie Master der Wirtschaftswissenschaften), wo Englisch ebenfalls als "Wissenschaftssprache" anerkannt ist, meines Erachtens inzwischen auch in Deutschland.
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Antwort #7 - 25.10.2016 um 22:02:17
 
Rückkehrerfälle sind im FreizügG/EU nicht geregelt.
Sie sind entsprechende Anwendung des Gesetzes.

osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 21:33:30:
Die Frage ist also nur, ob dieses bei uns gilt.

Eher, ob Deine ABH Euren Fall hierunter sieht oder sich überzeugen lässt.

Das erfährst Du ausschließlich dort.

osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 21:33:30:
Verstehe ich es ich richtig, dass falls der Rückkehrer-Fall greifen würde sie zumindest auch den A1-Test erstmal nicht machen müsste?

Nein, der entfällt dann völlig.

osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 21:33:30:
Aber es wäre schön, wenn nicht alles auf einmal sein muss.

Solange Deine Frage nicht durch die ABH klar positiv beantwortet ist, solltet Ihr alles tun, um der ABH ein Entgegenkommen zu ermöglichen.
Dazu gehört dann auch A1.

Und es kann eine Kostenfrage sein - Familienversicherung ohne Aufenthaltstitel ist nicht jeder KV-Gesellschaft Ding.
Wenn Ihr nicht auch dort noch Nebenkriegsschauplätze haben wollt ...

osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 21:33:30:
Unser Studium war übrigens ein MBA (ähnlich wie Master der Wirtschaftswissenschaften), wo Englisch ebenfalls als "Wissenschaftssprache" anerkannt ist, meines Erachtens inzwischen auch in Deutschland. 

Nun, Betriebswirtschaft in Deutschland ohne Kenntnis des deutschen Wirtschaftsrechts und der deutschen Sprache ... überzeugt mich eher nicht.

Aber es ist Eure Sache, mit wie vielen Baustellen Ihr Eure ABH konfrontieren wollt.
Meine ganz private Ansicht und Strategie für eigene Anliegen gegenüber Behörden, ist in nicht eindeutigen Situationen meist die, eine für mich positive Entscheidung möglichst leicht zu machen.
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Antwort #8 - 26.10.2016 um 15:15:44
 
Danke für die Tipps.

Ich habe eben mal bei der ABH angerufen und bzgl. des Rückkehrerfalls gefragt. Dies wurde in meinem Fall ausgeschlossen, da gemäß Aussage der Sachbearbeiterin ja meine zukünftige Frau nie Aufenthaltsrecht in Deutschland genossen hat. Gemäß ihrer Aussage bezieht sich somit der Rückkehrerfall nur auf sie als Person. Mein Verständnis, dass sich dies auf meine Person bezieht, da ich im Ausland lebte und nun wieder zurückkehrte ist somit falsch laut ihrer Aussage.

Die Chance einer Vorabzustimmung aufgrund der erschwerten Umstände meiner Frau (aufgrund Schwangerschaft) schätzt sie eher gering ein. Ich habe ihr auch erklärt, dass meine Frau möglicherweise ab dem 5. Schwangerschaftsmonat nicht mehr aus China ausreisen kann (wg. Flugverbot während der Schwangerschaft). Des Weiteren verwies sie auch auf den A1-Test als Voraussetzung. Dass ich von meinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte mit Auftenhalt in einem anderen EU-Land bzw. meine zukünftige Frau ein Hochschulstudium abgeschlossen hat hält sie nicht für relevant, verwies aber darauf, dass die deutsche Botschaft anders entscheiden kann.

Insgesamt sagte sie, dass meine Frau somit ein Visum von der deutschen Botschaft (entweder GB oder China) bräuchte um länger in Deutschland als dem 14.12. bleiben zu können. Selbst wenn wir das Visum von GB erhalten könnten haben wir wie gesagt eine Lücke von 2-3 Monaten (Dauer des Visums zur Familienzusammenführung), wo meine Frau in China bleiben müsste und dann ggf. nicht mehr ausreisen kann. Auch eine Verlängerung des Visums hat sie ausgeschlossen - das gäbe es ja nur im Krankheitsfall.

Nun bin ich etwas frustiert, wie wir die Lücke schließen können. Ich habe hier scheinbar eine sehr strikte Auslandsbehörde erwischt. Wenn ich es richtig verstehe sind viele der genannten Dinge auch etwas Auslegungssache bzw. werden teilweise anders interpretiert. Ich erklärte ihr meine private Situation, was sie damit wegschob, dass ich doch meine private Angelegenheit außen vor lassen solle. Dass sich die Entscheidung der ABH jedoch sehr tiefgreifend auf meine private Lebenssituation auswirken kann lies sie als Argument nicht gelten.

Insgesamt frustriert mich das Integrationsgesetz doch sehr. Wieso sollte eine hochgebildete Frau mit 3-järhigem Aufenthalt in der EU aus China mit fließenden Englischkenntnissen schwerer integrierbar sein, als jemand aus Japan, der weder Englisch noch Deutsch spricht. Ich frage mich langsam, ob es nicht besser ist nach China auszuwandern. Ich muss eh schon genug die bürokratische Gesetzgebung in BRD meiner Verlobten gegenüber rechtfertigen - wenn wir es jetzt nicht mal schaffen können während der Schwangerschaft zusammen zu leben, dann reichts mir bald selbst.
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Antwort #9 - 26.10.2016 um 16:49:51
 
osiris04 schrieb am 26.10.2016 um 15:15:44:
Ich habe hier scheinbar eine sehr strikte Auslandsbehörde erwischt.

Wenn die Aussagen der SB richtig zitiert wurden, dann ist sie nicht strikt, sondern braucht rechtliche Hinweise.

Politikdiskussionen hier bringen Dich nicht weiter.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #10 - 26.10.2016 um 17:08:19
 
osiris04 schrieb am 26.10.2016 um 15:15:44:
Ich habe eben mal bei der ABH angerufen und bzgl. des Rückkehrerfalls gefragt. Dies wurde in meinem Fall ausgeschlossen, da gemäß Aussage der Sachbearbeiterin ja meine zukünftige Frau nie Aufenthaltsrecht in Deutschland genossen hat.


Da wurde das wohl mit dem Recht auf Wiederkehr gemäß § 37 AufenthG verwechselt.

Es gibt aber zwei Rückkehrerfälle. Einmal der unionsrechtliche Rückkehrerfall aufgrund der analogen Anwendung von RL 2004/38/EG bzw. FreizügG/EU und einmal der Rückkehrerfall der vom Bundesministerium des Inneren "geschaffen wurde. Zum ersteren wurde ja schon bereits geschrieben. Zum zweiten:

Zitat:
202 Wenn ein gewöhnlich im Ausland aufhältiger Deutscher mit seinem ausländischen
Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen möchte, findet
§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierte, Selbständige) entsprechende
Anwendung. Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmä-
ßig vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (erkennbar geringer
Integrationsbedarf, s. u.) auszugehen, sofern der Deutsche die deutsche Sprache
beherrscht (Sprachstandsniveau der Stufe C 1 GER). Hintergrund ist das
gesamtpolitische Interesse an der Rückkehr von zumeist hoch- und höherqualifizierten
Deutschen aus dem Ausland nach Deutschland.


http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/BMI_HinweiseAendGesetz.pdf

Zitat:
osiris04 schrieb am 26.10.2016 um 15:15:44:
Dass ich von meinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte mit Auftenhalt in einem anderen EU-Land bzw. meine zukünftige Frau ein Hochschulstudium abgeschlossen hat hält sie nicht für relevant, verwies aber darauf, dass die deutsche Botschaft anders entscheiden kann.


Jain. Ihr müsstet zumindest irgendwie zusammengelebt haben und sie am Besten auch für eine kurze Zeit vom unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht gebrauch gemacht haben. Dein Freizügigkeitsrecht ist ja wohl bereits nachhaltig wahrgenommen worden.

osiris04 schrieb am 26.10.2016 um 15:15:44:
Insgesamt sagte sie, dass meine Frau somit ein Visum von der deutschen Botschaft (entweder GB oder China) bräuchte um länger in Deutschland als dem 14.12. bleiben zu können. Selbst wenn wir das Visum von GB erhalten könnten haben wir wie gesagt eine Lücke von 2-3 Monaten (Dauer des Visums zur Familienzusammenführung), wo meine Frau in China bleiben müsste und dann ggf. nicht mehr ausreisen kann. Auch eine Verlängerung des Visums hat sie ausgeschlossen - das gäbe es ja nur im Krankheitsfall.

Derzeit besteht ja auch nichts wirkliches für Deutschland. Es kann aber sein, dass UK bereits jetzt deiner Verlobten aufgrund der Schwangerschaft und auch aufgrund der sonstigen Umstände ein EEA-family permit gibt.

osiris04 schrieb am 26.10.2016 um 15:15:44:
Ich frage mich langsam, ob es nicht besser ist nach China auszuwandern. Ich muss eh schon genug die bürokratische Gesetzgebung in BRD meiner Verlobten gegenüber rechtfertigen - wenn wir es jetzt nicht mal schaffen können während der Schwangerschaft zusammen zu leben, dann reichts mir bald selbst

Wie süß. Dann empfehle ich die Übersiedlung nach China, welches ja wesentlich freiheitlicher und demokratischer als Deutschland ist.

Aber mal im Ernst:
Wenn man einen Ausländer heiratet, dann ist das immer mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 26.10.2016 um 17:13:06
 
osiris04 schrieb am 26.10.2016 um 15:15:44:
Ich frage mich langsam, ob es nicht besser ist nach China auszuwandern. Ich muss eh schon genug die bürokratische Gesetzgebung in BRD meiner Verlobten gegenüber rechtfertigen

Falls Du da Munition brauchst: In China bekommst Du durch Heirat keine Arbeitsgenehmigung, sondern nur einen befristeten Aufenthalt. Alle 1-2 Jahre muss der erneuert werden. Annahme der chin Staatsbürgerschaft ist so gut wie unmöglich.

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Antwort #12 - 27.10.2016 um 08:04:04
 
osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 21:33:30:
Verstehe ich es ich richtig, dass falls der Rückkehrer-Fall greifen würde sie zumindest auch den A1-Test erstmal nicht machen müsste? Ich will ihr das aktuell nicht auch noch zumuten, da es ihr aufgrund der Schwangerschaft eh nicht sonderlich geht uns sie aktuell in China noch einiges regeln muss wegen Hochzeit etc.


Was muss sie dafür in China regeln? In Kopenhagen reicht ihr Reisepass, Visum und eine Meldebescheinigung auf der steht, dass sie ledig ist (keine Ahnung ob es sowas auch in UK gibt, aber wird wohl). http://international.kk.dk/marriedincph

Der erste Schritt wäre wohl die Hochzeit selbst, danach kommt der Stress mit der Freizügigkeit.
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Antwort #13 - 27.10.2016 um 11:55:24
 
Selbst wenn das mit der abgeleiteten Freizügigkeit / dem Rückkehrerfall nicht funktionieren sollte, braucht deine Verlobte dennoch kein A1, wenn sie ein Visum zur FZF zum deutschen (ungeborenen) Kind beantragt statt zum Ehegatten. Und der ungeborenen dt. Staatbürger hat meines Wissens auch ein Recht darauf in Deutschland zur Welt zu kommen, also müssen sich Botschaft und ABH beeilen. Also schnell heiraten (dann spart ihr euch die Vaterschaftsanerkennung) und den Antrag stellen!
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Antwort #14 - 27.10.2016 um 12:13:54
 
osiris04 schrieb am 25.10.2016 um 12:50:44:
Damit sie bei mir mitversichert werden könnte bräuchten wir eine Meldebescheinigung sowie eine Heiratsurkunde. Wenn Sie einen Auftenhaltstitel erhält könnten wir wahrscheinlich auch eine Meldebescheinigung erhalten, sehe ich das richtig?


Für die Meldebestätigung ist ein Aufenthaltstitel nicht notwendig. Es ist auch sehr unwahrscheinlich, dass man diesen schon bei Wohnsitznahme (also bei Einreise) hat, deswegen ist eine Anmeldung auch mit Visum möglich!
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