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Zertifikat B1 wertlos? (Gelesen: 1.942 mal)
Tom Koch
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Zertifikat B1 wertlos?
04.10.2016 um 20:33:49
 
Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage, die mich seit dem letzten ABH-Besuch beschäftigt. Auf die Frage nach den Voraussetzungen für eine NE nach §28 Abs. 2 erhielt ich die Auskunft, dass das Sprachniveau B1 erforderlich sei.

Soweit ist auch alles im grünen Bereich. Dann sagte man mir, dass meine Frau den Antrag auf die NE allein und ohne meine Anwesenheit stellen müsse, damit eine Prüfung der Deutschkenntnisse möglich sei. Die Zertifikate seien ja nicht immer aussagefähig.

Im Gesetz steht, dass die Sprachkenntnisse als nachgewiesen gelten, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.

Jetzt sind 2 Szenarien denkbar:

a) Meine Frau fällt im Sprachtest durch und besteht den Integrationskurs nicht und auch die Wiederholung nicht.

-> Keine NE, ok

b) Meine Frau besteht den Kurs und muss jetzt in die Individualprüfung beim Sachbearbeiter, bei dem ich gewisse Zweifel habe, ob er zuverlässig bewerten kann, ob jemand auf Niveau B1 sprechen kann oder nicht.

Frage: Ist das rechtens?

Zusatzfrage: Kann ich überhaupt "vor" die Tür gesetzt werden?


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Aras
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Antwort #1 - 04.10.2016 um 20:41:19
 
Seit wann ist deine Frau im Besitz einer AE?! Bzw. wann ist sie mit einem nationalen Visum zur Familienzusammenführung zu dir gereist?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Tom Koch
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Antwort #2 - 04.10.2016 um 20:49:21
 
Sie ist seit 2014 hier. Etwas Zeit muss also noch vergehen, ehe wir konkret an eine NE denken können.
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Saxonicus
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Antwort #3 - 04.10.2016 um 21:14:11
 
Tom Koch schrieb am 04.10.2016 um 20:49:21:
Etwas Zeit muss also noch vergehen, ehe wir konkret an eine NE denken können. 

Dann ist es wohl auch jetzt etwas verfrüht sich verrückt zu machen, denn bis dahin wird sich ihr Deutsch sicher noch wesentlich verbessern.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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grisu1000
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Antwort #4 - 05.10.2016 um 01:58:04
 
Tom Koch schrieb am 04.10.2016 um 20:33:49:
Frage: Ist das rechtens?


Kommt darauf an. Ist der Sachbearbeiter qualifiziert eine Einstufung vorzunehmen, dann ja.
Da deiner Ehefrau immer der Rechtsweg offen steht, kann man dann klären.

Tom Koch schrieb am 04.10.2016 um 20:33:49:
Zusatzfrage: Kann ich überhaupt "vor" die Tür gesetzt werden? 


Nein, da dich deine Ehefrau schriftlich als Beistand nach §14 VwVfG bestellen kann. Ein Beistand kann zwar zurückgewiesen werden, das muss aber gewichtige Gründe haben. Eine Test der Sprachfertikeit machen zu wollen ist keiner. Kommt es anschließend zum Rechtsstreit, sollte dir aber bewußt sein, das eine Aussage des Ehemanns ggf. wenig zählt. Drum ist es besser eher eine Person des Vertrauens mitzuschicken, mit der man nicht verwandt ist.
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 05.10.2016 um 14:47:43
 
Ist meiner Meinung nach unzulässig (sofern sie den Integrationskurs besteht, und nicht nur B1), da laut Gesetz §9: "Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde."
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Aras
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Antwort #6 - 05.10.2016 um 16:21:11
 
Meiner Meinung nach ist die Überprüfung an sich zulässig.

Der Gesetzgeber fordert für die NE gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG  ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das Zertifikat Integrationskurs ist auch ein Nachweis für vorhandene ausreichende Sprachkenntnisse für den Zeitpunkt der Zertifikatsprüfung.

Sagen wir der Ausländer macht im ersten Jahr Sprachkurs und Sprachprüfung. Anschließend kümmert er sich nur um den Haushalt und hat nur noch Umgang mit Landsmännern in Heimatsprache. In der Folge vergisst die Person die deutsche Sprache.

Aufgrund solcher Fälle kann es sein, dass die Sachbearbeiter separat die Sprachkenntnisse überprüfen.

Dass man aber das Recht auf Beistandschaft unterbinden will, finde ich aber auch nicht überzeugend. Die Antragstellung ist kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft und es ist auch keine echte Prüfungssituation wie in der Schule oder Universität. Es muss ja ausreichen, wenn man im Vorfeld vereinbart, dass man die Frau begleitet aber eben das Gespräch nicht leitet.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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blubb


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Antwort #7 - 05.10.2016 um 23:27:47
 
Aras schrieb am 05.10.2016 um 16:21:11:
Der Gesetzgeber fordert für die NE gemäß § 28 Abs. 2 AufenthGausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das Zertifikat Integrationskurs ist auch ein Nachweis für vorhandene ausreichende Sprachkenntnisse für den Zeitpunkt der Zertifikatsprüfung.


Hallo,

ich lese nirgends im §9 des AufenthG, noch in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift, dass diese Kenntnisse "zum Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müssten oder erneut geprüft werden sollten.

Stattdessen steht explizit im § 9 AufenthG:
"Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde."

Zitat:
Meiner Meinung nach ist die Überprüfung an sich zulässig.


Deshalb ist auch meiner Meinung nach, die sich mit des des Foristen tiggger deckt, eine erneute Prüfung unzulässig, solange keine Zweifel an der rechtmäßigen Ausstellung des Zertifikats geltend gemacht wird.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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