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Freizügigkeit Schwiegervater (Gelesen: 2.787 mal)
Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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28.09.2016 um 11:25:47
 
Wir überlegen, eventuell meinen Schwiegervater aus einem Drittstatt (Mexiko) über die Freizügigkeitsrichtlinie nach Europa und später Deutschland zu bringen. So wie ich es verstanden habe, wäre es möglich, dass ich mit ihm zusammen in ein EU-Land außer Deutschland ziehe und dort lebe. Nach einer gewissen Zeit, in der ich einen Freizügigkeitstatbestand erfüllen müsste, könnten wir dann gemeinsam zurück nach Deutschland übersiedeln. Hierzu habe ich nun einige Fragen:

1) Die Voraussetzung dafür ist meines Wissens, dass wir ihm Unterhalt gewähren müssen. Das würden wir ab etwa einem Jahr vor Übersiedlung auch tun. Reicht das aus? Je nachdem, wie es bei ihm arbeitsmäßig läuft, wäre er auf den Unterhalt angewiesen oder nicht, das lässt sich noch nicht absehen. Ich habe es aber so verstanden, dass das ohnehin keine Rolle spielt. Ist das richtig?

2) Funktioniert das auch mit der Schweiz, für die die Freizügigkeit ja an sich gilt, die aber kein EU-Mitglied ist?

3) Wenn er dann irgendwann eine deutsche Aufenthaltskarte hätte, könnte er dann theoretisch zurück nach Mexiko gehen und nach einer gewissen Zeit wieder unter Bezug auf die einmal erworbene Freizügigkeit nach Deutschland kommen? Oder erlischt das Recht auf Freizügigkeit irgendwann (so wie i. d. R. eine NE bei mehr als sechsmonatigem Auslandsaufenthalt)?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.09.2016 um 12:09:23
 
Lila F. schrieb am 28.09.2016 um 11:25:47:
Reicht das aus?

Entscheidend ist, dass die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung zu dem Zeitpunkt erfüllt ist, in dem der Familienangehörige beantragt, zum EU-Bürger zu ziehen. Durchgehende Unterhaltszahlungen ab einem Jahr vorher reichen also aus.

Lila F. schrieb am 28.09.2016 um 11:25:47:
Ich habe es aber so verstanden, dass das ohnehin keine Rolle spielt.

Nein, es spielt eine Rolle weil explizit zu prüfen ist, ob der Grundbedarf nicht etwa aus eigenen Mitteln gesichert ist.

Lila F. schrieb am 28.09.2016 um 11:25:47:
Funktioniert das auch mit der Schweiz, für die die Freizügigkeit ja an sich gilt, die aber kein EU-Mitglied ist?

Möglich wäre es auf jeden Fall, rechtlich geklärt ist es aber bislang nicht. Freizügigkeit in einem EU-Land wäre empfehlenswerter.

Lila F. schrieb am 28.09.2016 um 11:25:47:
Oder erlischt das Recht auf Freizügigkeit irgendwann (so wie i. d. R. eine NE bei mehr als sechsmonatigem Auslandsaufenthalt)? 

Das Recht auf Freizügigkeit erlischt nicht, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Was die Gültigkeit der Aufenthaltskarte angeht, Art. 11 Abs. 2 RL 2004/38/EG: Eine Abwesenheit von bis zu sechs Monaten im Jahr berührt die Gültigkeit der Aufenthaltskarte nicht. Gleiches gilt für eine eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund (das ist dann in der RL aufgelistet). Solche Unterbrechungen sind beim Erwerb des Daueraufenthaltsrechts hinderlich weil dann die fünfjährige Frist zurückgesetzt wird.
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Lila F.
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Antwort #2 - 28.09.2016 um 12:38:33
 
Danke für die Antwort @Bayraqiano!

Zitat:
Nein, es spielt eine Rolle weil explizit zu prüfen ist, ob der Grundbedarf nicht etwa aus eigenen Mitteln gesichert ist.


Bedeutet das, dass das Ganze sowieso nur funktioniert, wenn er den Grundbedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann? Wie sieht es da aus, wenn er kein ausreichendes Einkommen hat, aber ein Haus besitzt, das er selbst bewohnt? Würde das funktionieren oder könnte dann argumentiert werden, dass er ja erst mal das Haus verkaufen könnte und somit nicht auf die Unterhaltszahlungen angewiesen wäre?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.09.2016 um 12:45:08
 
Nein der EuGH hat klargestellt, dass man nicht selbst etwas tun muss, um der Unterhaltsbedürftigkeit entgegenzuwirken (Rs. "Reyes"). Es ist aber schon relevant, dass ein Abhängigkeitsverhältnis darin besteht, dass man auf die Zahlungen des EU-Bürgers bzw. seines Ehegatten angewiesen ist.
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Aras
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Antwort #4 - 28.09.2016 um 12:47:30
 
Es geht darum, dass die Unterhaltsleistung erheblich ist (also keine 5 € pro Monat sondern wenn dann schon mehr) und dass der Grundbedarf damit zumindest teilweise gedeckt wird. D.h. wenn er theoretisch 400 € zum leben braucht und nur 100 € verdient und ihr ihm 100 € zuschusst, dann wird dieses Geld, auch wenn es nicht ausreicht seinen vollen Grundbedarf zu decken, für seinen Grundbedarf verwendet. Wenn er jedoch 400 € Grundbedarf hat und 400 € verdient und ihr ihm 100 € schickt, dann verwendet er es ja nicht für seinen Unterhalt sondern gibt das wie zusätzliches Taschengeld für andere Sachen aus.

Zum Haus:
Er kann das Haus seinem Sohn übertragen. Dann wird der Grundbedarf des Vaters an Wohnraum durch den Sohn gedeckt. Ist meines erachtens bereits eine erhebliche Unterhaltsgewährung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Lila F.
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Antwort #5 - 28.09.2016 um 13:12:44
 
Danke für die super Antworten! Ich glaube, dann habe ich es jetzt so weit verstanden.

Nur noch eine Anschlussfrage: Wie wird denn der Grundbedarf ermittelt? Nach deutschen Sätzen wird es sich wohl kaum richten, die Lebenshaltungskosten sind in Mexiko natürlich wesentlich niedriger als hier. Gibt es irgendwo eine Liste, in der sich Richtwerte für verschiedene Länder finden lassen oder Ähnliches?
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Antwort #6 - 28.09.2016 um 13:28:12
 
Najaaa. Ich sag mal:
Als Mexikaner braucht er kein Visum für Schengen. Wenn er also zu euch kommt und ihr ihm faktisch Unterhalt gewährt...
Wie alt ist eigentlich der Schwiegervater?
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Antwort #7 - 28.09.2016 um 14:01:53
 
Aras schrieb am 28.09.2016 um 13:28:12:
Als Mexikaner braucht er kein Visum für Schengen. Wenn er also zu euch kommt und ihr ihm faktisch Unterhalt gewährt...


Hm, ich verstehe nicht ganz, was das ändert. Könnte er nicht trotzdem darauf verwiesen werden, dass er ja in Mexiko genügend verdient hat und dort unseren Unterhalt gar nicht gebraucht hat? Oder würde es reichen, dass er in den Wochen vorher, in denen er dann visumfrei als Tourist bei uns war, auf den Unterhalt angewiesen war?

Er ist momentan 50, das Ganze sollte aber wenn dann erst in ein bis zwei Jahren durchgeführt werden. Ich möchte nur schon mal wissen, welche Voraussetzungen wir dann erfüllen müssten. Es wäre ja ärgerlich, wenn wir die Chance dann nicht hätten, weil wir z. B. zu wenig Unterhalt gezahlt haben, obwohl es an sich kein Problem gewesen wäre, mehr zu zahlen.
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Antwort #8 - 28.09.2016 um 14:16:36
 
Zitat:
For 2012, CONEVAL defined the income‐based component of poverty (economic welfare line) as
those surviving on no more than 2,329 pesos (177 USD) per month in cities, and 1,490 (113 USD)
pesos per month in rural areas. 1 The exact level adjusts over time with the level of inflation for the
basic basket of goods needed to fulfill a household’s needs in Mexico.


https://www.wilsoncenter.org/sites/default/files/Poverty_Statistics_Mexico_2013....

Ihr solltet definitiv schon vorher seinen Lebensunterhalt unterstützen, jedoch kommt es auf die faktische Unterhaltsgewährung an.
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Antwort #9 - 28.09.2016 um 14:37:21
 
Danke dir @Aras!

Sollten wir es dann tatsächlich versuchen, werde ich hier berichten, was dabei heraus gekommen ist.
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