Lila F. schrieb am 28.09.2016 um 11:25:47:Reicht das aus?
Entscheidend ist, dass die Voraussetzung der Unterhaltsgewährung zu dem Zeitpunkt erfüllt ist, in dem der Familienangehörige beantragt, zum EU-Bürger zu ziehen. Durchgehende Unterhaltszahlungen ab einem Jahr vorher reichen also aus.
Lila F. schrieb am 28.09.2016 um 11:25:47:Ich habe es aber so verstanden, dass das ohnehin keine Rolle spielt.
Nein, es spielt eine Rolle weil explizit zu prüfen ist, ob der Grundbedarf nicht etwa aus eigenen Mitteln gesichert ist.
Lila F. schrieb am 28.09.2016 um 11:25:47:Funktioniert das auch mit der Schweiz, für die die Freizügigkeit ja an sich gilt, die aber kein EU-Mitglied ist?
Möglich wäre es auf jeden Fall, rechtlich geklärt ist es aber bislang nicht. Freizügigkeit in einem EU-Land wäre empfehlenswerter.
Lila F. schrieb am 28.09.2016 um 11:25:47: Oder erlischt das Recht auf Freizügigkeit irgendwann (so wie i. d. R. eine
NE bei mehr als sechsmonatigem Auslandsaufenthalt)?
Das Recht auf Freizügigkeit erlischt nicht, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Was die Gültigkeit der Aufenthaltskarte angeht, Art. 11 Abs. 2 RL 2004/38/EG: Eine Abwesenheit von bis zu sechs Monaten im Jahr berührt die Gültigkeit der Aufenthaltskarte nicht. Gleiches gilt für eine eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund (das ist dann in der RL aufgelistet). Solche Unterbrechungen sind beim Erwerb des Daueraufenthaltsrechts hinderlich weil dann die fünfjährige Frist zurückgesetzt wird.