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Wessen Verdienstnachweis (VN) gilt? (Gelesen: 1.092 mal)
haoren
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23.09.2016 um 10:10:20
 
Hallo,

ich habe eine Frage zur Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen der Familienzusammenführung. Da muss man bekannktlich 3-Monatige Verdienstnachweise der Ausländerbehörde vorlegen.

Aber wessen Verdienstnachweis gilt dann?  der von der Frau, die zu mir (im Besitz von NE) zugezogen hat, oder muss der Verdienstnachweis unbedingt von dem Mann sein? da ich wegen einer Krankheit vorläufig arbeitsunfähig geworden bin, kann ich folglich keinen VN vorweisen.

bitte um Aufklärung. DAnke im Voraus!
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Aras
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Antwort #1 - 23.09.2016 um 10:23:52
 
Da beide sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind (§ 1360a Abs. 2 Satz 2) können die Einkommensnachweise der Frau und/oder des Mannes herangezogen werden. D.h. wenn deine Frau derzeit für euer Einkommen sorgt, dann soll deine Frau die Unterlagen vorlegen. Wenn du für euer Einkommen sorgst, dann deine Nachweise. Und wenn ihr beide arbeitet, dann könnt ihr beide eure Nachweise vorlegen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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haoren
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: chinesisch
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Antwort #2 - 24.09.2016 um 14:05:57
 
vielen Dank für die Antwort.

Allerdings noch eine Frage, die zu verlängernde Aufenthaltsdauer richtet sich unter anderem nach der Laufzeit des Arbeitsvertrags, oder? der Aufenthalt wird beispielsweise um ein Jahr verlängert, falls der Arbeitsvertrag nur für ein Jahr befristet ist.

Ist es so?
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erne
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Antwort #3 - 25.09.2016 um 10:17:47
 
haoren schrieb am 24.09.2016 um 14:05:57:
die zu verlängernde Aufenthaltsdauer richtet sich unter anderem nach der Laufzeit des Arbeitsvertrags, oder? der Aufenthalt wird beispielsweise um ein Jahr verlängert, falls der Arbeitsvertrag nur für ein Jahr befristet ist. 

Die Auftragsdauer richtet sich nach dem Zweck und damit nach der Dauer des Zwecks.
D.h. die AE zur FZF sollte max.  die gleiche Gültigkeitsdauer haben wie der AT des Stammberechtigten.
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