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Kann man eigentlich den Asylantrag zurückziehen? (Gelesen: 9.505 mal)
Themen Beschreibung: Kann man eigentlich den Asylantrag zurückziehen?
Daher
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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22.09.2016 um 19:56:00
 
Hallo,
ich bin Daher und komme aus Syrien.Ich bin am 31.03.2015 nach Deutschland bei einem Studierendenvisum gekommen und vor ungefähr 4 Monaten habe ich mich als Asyl gestellt, weil ich meinen Aufenthalt als Student nicht mehr verlängern konnte, da ich 8000€ in einem Sperrkonto brauchte, um mein Aufenthalt zu verlängern. Das Geld hatte ich leider nicht.
Ich bin momentan im Asylverfahren und eine Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung habe ich noch nicht bekommen.
Aber ich kriege jetzt ein Stipendium von einer Stiftung für die nächsten drei Semester, deshalb möchte ich von euch wissen, ob ich meinen Asylantrag zurückziehen kann und als ausländischer Student wiederkehren kann?

Ich freue mich sehr auf eure Antworten.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 22.09.2016 um 23:34:01
 
Hallo,

Ich hab kaum Ahnung von Asylrecht aber ich frage mich folgendes:

Wenn du den Antrag zurückziehst und in der Zukunft wieder einen stellst, könnte es ggf. in der Zukunft dir negativ ausgelegt werden. Also warum behälst du nicht den Asylantrag bei?

Gab es für dich keinen Aufenthaltstitel gemäß § 23 von der Landesregierung? Man hatte eigentlich extra für diese Fälle doch den Weg für die AE gemäß § 23 eröffnet damit die Syrer zur Lebensunterhaltsicherung BaFöG beantragen können und nicht ins Asylsystem fallen.

Wer zwingt dich Asylbewerberleistungen zu beantragen? Wenn dein Lebensunterhalt demnächst gesichert ist und du eine Krankenversicherung hast, dann brauchst du auch keine Leistungen zu beziehen.

Du kannst deinen Asylantrag weiterlaufen lassen und auch bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 AufenthG stellen, da gemäß des Urteils vom EuGH vom 10.09.2014 - C-491/13 es einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Studieren gibt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.09.2016 um 03:04:26
 
Aras schrieb am 22.09.2016 um 23:34:01:
Ich hab kaum Ahnung von Asylrecht

ähm .. und warum lässt du dann anderen nicht den Vortritt,
die sich eher besser auskennen?

Hier ist kein Wettbewerb, eher ein Antwordberg!
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« Zuletzt geändert: 23.09.2016 um 03:38:45 von N/V »  
 
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.09.2016 um 06:59:59
 
Natürlich kann man einen Asylantrag zurückziehen.

ABER: gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG darf dir dann nur eine humanitäre AE erteilt werden. Eine AE zum Zwecke des Studiums ist daher ausgeschlossen.

Ich würde dir empfehlen das Asylverfahren abzuwarten. Als Syrer wirst du ja wahrscheinlich eine Anerkennung bekommen und dann eben eine AE unabhängig vom Studium und der Sicherung des Lebensunterhaltes.
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Daher
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrisch
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Antwort #4 - 23.09.2016 um 11:24:02
 
Danke euch für eure Antworten.

Eigentlich gibt es verschiedene Gründe warum ich so machen will.

Ersten und so wichtig für mich dass ich wieder meinen syrischen Pass brauche, der von dem Ausländerbehörde genommen wurde als sie mir eine Aufenthaltgestattung zur Durchführung des Asylverfahren gegeben haben.
Und mit dieser Aufenthaltgestattung darf ich nicht außerhalb Deutschland fahren und ich will schnell wie möglich nach Syrien gehen wegen meines Vaters weil seinen Gesundheitszustand leider immer schlimmer wird.

Zweiten ich bekomme leider keine Sozialhilfe.
Das Sozialamt gibt mir kein Geld weil ich Student an der Uni bin.
Die sagen mir entweder Studium oder Sozialleistung.
BAföG bekomme ich auch nicht weil ich keinen anerkannter Asyl bin.

Dritten ich habe ein bisschen Angst von der Zunahme der AfD

Bitte Leute wenn jemand eine Lösung hat damit ich wieder meinen letzten Aufenthalt gemäß 16 Abs. 1 kriegen kann, bis ich sehr dankbar dafür.




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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 23.09.2016 um 12:45:32
 
Du kannst den Antrag zurückziehen, sagst der ABH dass du ausreisen willst, bekommst deinen Pass wieder und besuchst deinen Vater.

Wenn du damit fertig bist kannst du natürlich ein erneutes Visum zum Studieren beantragen. Ob das aber Erfolg haben kann, vermag ich nicht zu beantworten.

Ein erneuter Asylantrag würde keinen Sinn mehr machen da du mit Antragrücknahme und Ausreise bewiesen hast dass es für dich keine Asylgründe gibt.
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Daher
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Syrisch
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Antwort #6 - 23.09.2016 um 13:29:29
 
Ich werde das nochmal mit dem Ausländerbehörde erklären,
Ich war gestern bei Ihnen um zu erfahren was ich machen soll.
Aber leider die haben gesagt dass ich nicht als Student gemäß §16 Abs. 1 wiederkehren darf weil ich auf eine Unterlage unterschrieben habe.
Die Unterlage ist als Anhang vorhanden.



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Aras
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Antwort #7 - 23.09.2016 um 14:13:33
 
Dein alter Aufenthaltstitel kann nicht wieder aufleben, da dieser am 24.05.2016 untergegangen ist. Du kannst aber einen ganz neuen Aufenthaltstitel zum studentischen Aufenthalt beantragen.

Aras schrieb am 22.09.2016 um 23:34:01:
Du kannst deinen Asylantrag weiterlaufen lassen und auch bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 AufenthG stellen, da gemäß des Urteils vom EuGH vom 10.09.2014 - C-491/13 es einen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Studieren gibt.

Du musst also erneut die Aufenthaltserlaubnis beantragen und nachweisen, dass du mit dem Stipendium die nächsten 3 Semester deinen Lebensunterhalt sichern kannst. D.h. das Stipendium muss pro Monat mind. 720 € betragenn. Immatrikulationsbescheinigung, Krankenversicherungsnachweis und 110 € für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis mitnehmen.

Bist du nach dem 1. Februar 2013 nach Deutschland gekommen?
http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufg...
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Antwort #8 - 23.09.2016 um 16:11:42
 
ich bin hier am 31.03.2015 gekommen, also nach dem 01.02.2013.
als Stipendiat erhalte ich 960€ pro Monat und ich bin immatrikuliert an TU Dortmund als Masterstudent im Bereich Bauingenieurwesen.
Krankenversicherung habe ich auch.

Also denkst du wenn ich alle Unterlage und das Dokument, das im link steht, zum Ausländerbehörde mitnehmen,bekomme ich Aufenthaltserlaubnis nach gemäß §23 Abs. 1?

Ich danke dir sehr für deine Hilfe
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Daher
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Antwort #9 - 23.09.2016 um 16:16:42
 
Es tut mir leid, meine Sprache hilft mir leider manchmal nicht so gut um alles zu verstehen
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Aras
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Antwort #10 - 23.09.2016 um 16:21:54
 
Nein, du kriegst kein § 23 Abs. 1, da du nach dem 1. Februar 2015 eingereist bist.

Du hast aber meiner Meinung nach gute Chancen zum § 16 AufenthG Status zurückzukehren. Du musst bei der Ausländerbehörde den Antrag stellen und falls die sagen dass es nicht ginge weil die Entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 im Ermessen der Behörde liegt, dann musst du mit dem o.g. EuGH Urteil antworten, woraus hervorgeht, dass es einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt.

Und wenn du tatsächlich zurück nach Syrien willst um deinen Vater aufzusuchen, dann ist der Asylantrag natürlich obsolet. Du solltest aber erst deine Zusage für § 16 AufenthG in der Hand halten und dann erst den Asylantrag zurücknehmen.
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Antwort #11 - 23.09.2016 um 18:24:14
 
Vielen Dank für die Erklärung.
Das werde ich ja nächste Woche machen, einen Antrag zu stellen.
Wie du gesagt hast, zuerst Zusage dann wieder nach Syrien gehen.
Ich hoffe dass die Mitarbeiter der Ausländerbehörde Verständnisse hätten und mir helfen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 12.12.2016 um 15:40:22
 
Hallo Daher,
ich habe die gleiche situation wie du, kannst du mir sagen was mit dir schon passiert ist ?

Salam
Wael
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DerGraf
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Antwort #13 - 14.12.2016 um 21:05:30
 
Habe das noch im Kopf gehabt.

§ 55 Abs. 2 AsylG

Zitat:
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat
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DerGraf
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Antwort #14 - 14.12.2016 um 22:32:30
 
Also im Zusammenhang mit: ()

Antrag auf Verlängerung der AE gem. § 16 Abs. 1 stellen
Aktuelle AE ablaufen lassen
FB gem. § 81 Abs. 4 ausstellen lassen
Asylantrag stellen weil keine ausreichende finanziellen Mittel
Stipendium erhalten
Asylantrag zurucknehmen
§ 16 Abs 1 verlängern

Wenn mein Gedankengang richtig ist unentschlossen
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