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Arbeitsvisum (Gelesen: 4.716 mal)
Luisa Fernanda
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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19.09.2016 um 11:28:29
 
Hallo Zusammen,

Ich möchte gern etwas fragen, ich bin Studentin aber ich bin noch nicht fertig mit meinem Studium, mein jetziger Arbeitnehmer hat mir eine Vollzeitstelle angeboten und ich kann direkt anfangen ohne mein Studium abzuschließen. Ich bin ja Ausländer und ich möchte fragen, ob ich mein Studentenvisum zu einen Erwerbstätigkeitvisum ändern kann, ohne nach mein Heimatland zurück gehen müssen. Danke schön auch allen.  Smiley
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.09.2016 um 11:42:17
 
Nur wenn du die Voraussetzungen für eine Blue Card erfüllst. Denn § 16 Abs. 2 AufenthG ermöglicht nur den Wechsel zu anderen Aufenthaltszwecken wenn es einen Anspruch auf den Aufenthaltstitel gibt. Die Aufenthaltstitel für Erwerbszwecke im § 18 AufenthG liegen im Ermessen des Ausländer- und des Arbeitsamtes und scheiden somit aus.

Zu allererst müsstest du überhaupt die fachlichen Voraussetzungen erfüllen:
Also entweder Hochschulabschluss oder 5 Jährige Berufserfahrung in einem entsprechendem Beruf.

Für die Blue Card kommt es auf deine Tätigkeit, das Einkommen und wenn es kein Mangelberuf ist ob die Vorrangprüfung bestanden wird an.

https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/...

Ist es ein Mangelberuf, dann brauchst du nur einen Arbeitsvertrag mit einem Gehalt von 38.688 €/p.a brutto , wenn nicht, dann brauchst du einen Arbeitsvertrag mit einem Gehalt von 49.600 €/p.a. brutto.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19a.html
http://www.bluecard-eu.de/blaue-karte-eu-deutschland/

Wenn du also bspw. eine Vollzeitstelle als Kellnerin bekommen hast, dann kannst du das quasi vergessen. Hast du aber bspw. eine Stelle als Softwareentwicklerin, dann könnte das ggf. klappen, sofern du die 5 Jahre Berufserfahrung nachweisen kannst.

Kommt also wirklich darauf an, was du machen wirst und was du kannst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Luisa Fernanda
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.09.2016 um 12:00:14
 
Aber wenn das eine Stelle ist, die mit meinem Studium zu tun hat?, musste ich auch fünf Jahre bei der Firma gearbeitet haben? Danke
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dim4ik
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Antwort #3 - 19.09.2016 um 12:06:04
 
Aras schrieb am 19.09.2016 um 11:42:17:
Also entweder Hochschulabschluss oder 5 Jährige Berufserfahrung in einem entsprechendem Beruf.

Mangels einer entsprechenden durch das BMAS nach §19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erlassten Rechtsverordnung bringt z.Z. eine 5+-jährige Berufserfahrung bei der Erteilung einer BC überhaupt nichts.
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Aras
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Antwort #4 - 19.09.2016 um 12:07:14
 
Es kommt auf die Berufserfahrung an. Ich habe jetzt diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte worauf es genau ankommt.

Zitat:
Die Hochqualifizierten-Richtlinie sieht als optionale Regelung vor, dass durch eine
mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung eine Qualifikation nachgewiesen
werden kann, die dem Niveau eines Hochschulabschlusses vergleichbar ist. Dazu
wurde mit § 19a Absatz 1 Nummer 1b AufenthG eine Verordnungsermächtigung
für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geschaffen. Da derzeit kein Verfahren
existiert, mit dem die Vergleichbarkeit festgestellt werden könnte, wurde von
der Verordnungsermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht


http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/MigrationIntegration/Ausla...

Muleta schrieb am 24.04.2012 um 18:39:17:
eine vergleichbare Quali haben Antragsteller in der Regel dann, wenn vergleichbare Arbeitsplätze üblicherweise oder überwiegend mit Hochschulabsolventen besetzt werden. Wie der Antragsteller das dann nachweist, ist letztlich sein eigenes Problem. 


@dim4ik
Das die Verordnung durch das BMAS nicht gibt, bedeutet nicht, dass die gesetzliche Möglichkeit durch die Berufserfahrung die Voraussetzung nachzuweisen, nicht besteht. Es gibt einfach nur kein einheitliches Verfahren um das nachzuweisen.
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dim4ik
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Antwort #5 - 19.09.2016 um 12:30:20
 
Aras schrieb am 19.09.2016 um 12:07:14:
Das die Verordnung durch das BMAS nicht gibt, bedeutet nicht, dass die gesetzliche Möglichkeit durch die Berufserfahrung die Voraussetzung nachzuweisen, nicht besteht.

Doch, da es ja in §19a Abs. 1 Nr 1b) AufenthG heißt:
Zitat:
(1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn
1. er
...
b) soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,
...

Solange es keine solche Rechtsverordnung existiert, kann sie auch nichts bestimmen und es können grundsätzlich keine Burefserfahrungen angerechnet werden.
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Aras
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Antwort #6 - 19.09.2016 um 14:54:37
 
Nur kurz:

Nein?!
"Soweit durch RVo bestimmt" bedeutet dass eine erlassene RVo weitere Einschränkungen/Konkretisierungen machen kann. wenn es keine RVo gibt, dann gilt nur das was im Gesetz steht und die Entscheidung steht im Pflichtgemäßen Ermessen der ABH.
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reinhard
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Antwort #7 - 19.09.2016 um 17:27:07
 
Luisa Fernanda schrieb am 19.09.2016 um 12:00:14:
Aber wenn das eine Stelle ist, die mit meinem Studium zu tun hat?, musste ich auch fünf Jahre bei der Firma gearbeitet haben? Danke


Darauf kommt es nicht an. Du musst den Studienabschluss haben, um zur Arbeitssuche oder zur Arbeit wechseln zu dürfen.

Ansonsten musst Du nach Abbruch des Studiums ausreisen, und danach eine neues Visum beantragen. In dem Fall solltest Du aber vorher mit der Ausländerbehörde klären, ob Du eine Chance hast, das Visum zu bekommen.

Aber mit abgeschlossenem Studium bekommst Du normalerweise auch mehr Geld für die Arbeit, auch wenn Du jetzt kurzfristig das schnelle Geld interessant findest.
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.09.2016 um 19:11:20
 
Hallo Luisa Fernanda,

reinhard schrieb am 19.09.2016 um 17:27:07:
Darauf kommt es nicht an. Du musst den Studienabschluss haben, um zur Arbeitssuche oder zur Arbeit wechseln zu dürfen.

Ansonsten musst Du nach Abbruch des Studiums ausreisen, und danach eine neues Visum beantragen. In dem Fall solltest Du aber vorher mit der Ausländerbehörde klären, ob Du eine Chance hast, das Visum zu bekommen.

hast du bereits ein Studium in deinem Heimatland abgeschlossen? Wenn ja, dann erlauben einige Ausländerbehörden im großzügigen Ermessen doch den Wechsel in § 18 AufenthG.

Wie meine Vorredner geschrieben haben, ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Regel ein Wechsel des Aufenthaltszweckes ausgeschlossen, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Macht aber ein Ausländer während eines Studiums oder nach abgebrochenem Studium geltend, eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und verfügt er über diese Qualifikation, dann kann nach vorheriger Zustimmung der Arbeitsagentur (sofern erforderlich) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG möglich sein. Auf eine Ausreise kann in diesen Fällen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV verzichtet werden.

Am besten fragst du einfach mal bei der für dich zuständigen Ausländerbehörde nach, ob sie dir diese Möglichkeit eröffnet.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #9 - 29.09.2016 um 14:23:43
 
Hallo Zusammen, vielen Dank für eure Antworte, ich bin ja nicht an das Geld interessiert, ich studiere ja fast 10 Jahre und wir ihr wisst, man muss fertig mit dem Studium in 10 Jahre fertig sein. Meine Arbeitgeber bittet mir eine Vollzeitstelle. Ich habe kein Studium in meinem Heimatland und auch hier nicht abgeschlossen (ich studiere noch). Sehen die Aussichten in diesem Fall gut für mich?
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Antwort #10 - 29.09.2016 um 15:25:09
 
Luisa Fernanda schrieb am 29.09.2016 um 14:23:43:
Sehen die Aussichten in diesem Fall gut für mich?

Wie sollen wir das überhaupt nur grob abschätzen können, wenn wir nicht wissen wie hoch dein Einkommen und was das für eine Tätigkeit überhaupt sein wird.
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Antwort #11 - 29.09.2016 um 15:39:03
 
Das wären 1900 € Brutto mtl und Beschäftigung als Grafikerin, ich studiere ja Mediendesign. Danke  Smiley
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Antwort #12 - 29.09.2016 um 15:42:34
 
Eine Blue Card ist bei dem geringen Gehalt ausgeschlossen.

Ob die von dgstein vorgeschlagene Variante klappt, kann ich nicht beurteilen.
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Antwort #13 - 29.09.2016 um 16:02:40
 
Aber gibt´s keine andere Möglichkeiten außer die Blue Card, ich möchte ja keine Blue Card, man kann aber anderen Erwerbstätigkeitvisums beantragen oder etwa nicht?
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Aras
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Antwort #14 - 29.09.2016 um 17:00:16
 
Hat doch dgstein geschrieben:

dgstein schrieb am 19.09.2016 um 19:11:20:
Macht aber ein Ausländer während eines Studiums oder nach abgebrochenem Studium geltend, eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und verfügt er über diese Qualifikation, dann kann nach vorheriger Zustimmung der Arbeitsagentur (sofern erforderlich) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG möglich sein. Auf eine Ausreise kann in diesen Fällen gem. § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV verzichtet werden. 


Die Chance besteht. Aber die Frage ist auch wieviele Grafiker derzeit in Deutschland arbeitssuchend sind  und ob 1900 € brutto überhaupt ausreichend sind.
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