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Asylantrag nach Familienzusammenführung (Gelesen: 2.682 mal)
Hanser
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i4a rocks!


Beiträge: 26

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Asylantrag nach Familienzusammenführung
16.09.2016 um 08:05:48
 
Hallo,

ich bin in der Flüchtlingshilfe tätig und bräuchte mal Eure Hilfe.

Es geht um eine syrische Familie, der Mann war zuerst hier und hat dann seine Frau und seine Kinder per Familienzusammenführung hergeholt. Jetzt wollte er für seine Frau und seine Kinder einen separaten Asylantrag stellen, damit ihr Aufenthalt nicht an seinen gekoppelt ist. Ich hab sowas zum ersten Mal gehört... Er meinte seine Freunde hätten das auch gemacht...

Meine Frage geht das? und wenn ja wie wäre der Ablauf?

Vielen Dank für Eure Hilfe..
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ninnschen
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i4a rocks!


Beiträge: 351

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 16.09.2016 um 11:00:25
 
Natürlich kann sie einen Asylantrag stellen. Allerdings geht die Familie dann wieder 5 Schritte zurück. Ihre derzeitigen Aufenthaltserlaubnis werden automatisch ungültig, sie müssen viele Behördengänge erledigen (Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt), Asylanträge stellen, erkennungsdienstlich behandelt werden usw usw. Und dann lässt im Zweifel die Entscheidung des BAMF mehrere Monate auf sich warten. Und dann haben sie in diesem Zeitraum eben "nur" eine Aufenthaltsgestattung.
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reinhard
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Beiträge: 15.210

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 16.09.2016 um 12:13:06
 
Wichtig ist: Er kann überhaupt keinen Antrag stellen, er hat ja schon Asyl.

Wenn sie Asyl beantragen will, muss sie (nicht er!) Asyl beantragen. Am besten gehen sie zuerst zu einer Beratungsstelle und lassen sich den Unterschied zwischen "Familienasyl" und "Asyl" erklären.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.09.2016 um 16:36:56
 
ninnschen schrieb am 16.09.2016 um 11:00:25:
Natürlich kann sie einen Asylantrag stellen. Allerdings geht die Familie dann wieder 5 Schritte zurück. Ihre derzeitigen Aufenthaltserlaubnis werden automatisch ungültig, sie müssen viele Behördengänge erledigen (Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt), Asylanträge stellen, erkennungsdienstlich behandelt werden usw usw. Und dann lässt im Zweifel die Entscheidung des BAMF mehrere Monate auf sich warten. Und dann haben sie in diesem Zeitraum eben "nur" eine Aufenthaltsgestattung. 


Sofern ich jetzt nicht irgendeine Gesetzesänderung vergessen haben sollte, erlischen familiäre AT mit einer Gültigkeit von mehr als sechs Monaten nicht durch die Asylantragstellung wodurch es nicht zu dieser Kettenreaktion kommen muss.
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Hanser
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i4a rocks!


Beiträge: 26

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 19.09.2016 um 07:53:23
 
vielen Dank für Eure Antworten...

erlischt die AE der Frau dann, wenn sie den Asylantrag stellt oder nicht?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.09.2016 um 13:01:19
 
Hanser schrieb am 19.09.2016 um 07:53:23:
erlischt die AE der Frau dann, wenn sie den Asylantrag stellt oder nicht? 

Durch einen Asylantrag erlischen nur Aufenthaltstitel nach den §§ 22, 23 sowie 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG) sowie und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten und die Fiktionswirkung falls ein Verlängerungsantrag für diesen bis zu sechs Monaten geltenden Aufenthaltstitel gestellt wurde (§55 Abs. 2 AsylG). Wenn die Ehefrau bereits eine AE nach § 30 AufenthG für einen längeren Aufenthalt besitzt, erlischt diese nicht. Hat sie allerdings nur ein FZF-Visum und noch keine AE oder eine humanitäre AE, dann erlischt diese. Einach mal nachschauen was für einen Aufenthalt vorliegt, dann weiß man es.
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