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Gibt es im Asylrecht eine Art "Bedarfsgemeinschaft"? (Gelesen: 4.069 mal)
nicoleee
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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24.08.2016 um 15:50:45
 
Hallo ihr netten Helferlein!

Da mein (ich bin Deutsche) Arbeitsvertrag aufgrund meiner Schwangerschaft nicht verlängert wurde beziehe ich nun ALG 1 und beantrage zur Aufstockung aktuell ALG 2. Ich wohne alleine und bin nun glücklich im 7. Monat schwanger.

Mein Freund (Ghana) und Vater des Kindes ist Asylbewerber und lebt in der Unterkunft, welche ihm zugewiesen wurde.

Der Jobcenter sagt nun, dass wir dennoch in einer Bedarfsgemeinschaft leben, da wir ein Kind miteinander erwarten und der Wille zum gemeinsamen Zusammenleben vorliegt. Mir wurden die entsprechenen Formulare mitgegeben und ich wurde gebeten den Leistungsbescheid der Asylleistungen meines Freundes bei Antragsabgabe vorzulegen.

Auch wenn ich es nicht GANZ einsehe, werde ich es wohl so erledigen, wie es gewünscht wird, da ich keinen großen Streit mit dem Jobcenter will.

Jetzt aber zu meiner Frage: Muss mein Freund beim seinem zuständigen Sozialamt auch angeben, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht? Wir leben ja nicht zusammen, wir haben getrennte Finanzen und sind nicht verheiratet. Ich habe hier Bedenken, dass sich Ämter mal absprechen und es nachher so aussieht, als wenn er Informationen unterschlagen hat.

Gibt es im Asylrecht überhaupt so etwas wie eine Bedarfsgemeinschaft ohne geteilten Wohnraum, welche man mitteilen muss?

Vielen Dank für eure Rückmeldung! Smiley Smiley Smiley
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.08.2016 um 21:56:13
 
Also davon habe ich noch nie gehört.

Bedarfsgemeinschaft sind Personen die zusammen Wohnen und finanziell füreinander Einstehen.

Das Kind ist ja noch nicht mal auf der Welt.
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 24.08.2016 um 22:43:10
 
Gib einfach alles wahrheitsgemäß an: Du lebst hier, er lebt dort, Ihr bildet keinen gemeinsamen Haushalt.

Und falls ein bescheid kommt, in dem die Leistung gekürzt wird, legst du erst Widerspruch ein und danach lässt Du Dich beraten.
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nicoleee
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.08.2016 um 12:09:05
 
Ich danke euch! Ich glaube ich lasse mich einfach zu schnell unter Druck setzen, wenn mir einer im Schlips erklärt, dass ich dies und das auszufüllen habe.  Zwinkernd

Ich werde es so mache Smiley
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.08.2016 um 10:43:06
 
nicoleee schrieb am 24.08.2016 um 15:50:45:
Der Jobcenter sagt nun, dass wir dennoch in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 

... dann sollte dir das JC sagen, welcher Absatz denn wohl zutreffen sollte, wenn ihr gar nicht zusammen wohnt:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

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grisu1000
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Antwort #5 - 31.08.2016 um 03:09:59
 
nicoleee schrieb am 25.08.2016 um 12:09:05:
h danke euch! Ich glaube ich lasse mich einfach zu schnell unter Druck setzen, wenn mir einer im Schlips erklärt, dass ich dies und das auszufüllen habe.


Ausfüllen machts du nach besten Wissen und Gewissen schriftlich und soweit es geht, alleine um deiner Pflichten im Rahmen ALG II nachzukommen.  Man kann da dann bei den entsprechenden Fragen"nicht zutreffend" oder "kein Zusammenleben" eintragen.

Ich hatte selbst schon Formulare anderer Behörden, do konnte ich nur den Kopf ausfüllen und am Schluss die Bemerkung "Der Gesamte Sacheverhalt ist für micht nicht zutreffend, da....."
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Aletheia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 18.09.2016 um 11:34:10
 
nicoleee schrieb am 24.08.2016 um 15:50:45:
Gibt es im Asylrecht überhaupt so etwas wie eine Bedarfsgemeinschaft ohne geteilten Wohnraum, welche man mitteilen muss?

Nein, BG besteht nur, wenn ihr zusammen wohnt und gemeinsam wirtschaftet.
Sollte Dein Freund also zu Dir ziehen, ob vor oder nach Kindesgeburt, wäre das anzuzeigen, da seine gekürzt würden und zwar bis zur Regelbedarfsstufe 3, während Dir beim JobCenter weiterhin Regelbedarfsstufe 1 zustünde. Es würden also nur seine Leistungen gekürzt und Deine nicht, damit es 6€ mehr sein können als wenn beide in RBS2 gekürzt würden.

Etwas ganz anderes: sofern Dein Freund sich um das Kind kümmern wird, sollte er auch eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 als Vater eines deutschen Kindes beantragen, wenn das Kind auf die Welt kommt.

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KaGe
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Antwort #7 - 18.09.2016 um 11:53:37
 
Aletheia schrieb am 18.09.2016 um 11:34:10:
während Dir beim JobCenter weiterhin Regelbedarfsstufe 1 zustünde.

Dann wäre sie ab Geburt des Kindes aber auch alleinerziehend (weil sie in RBstufe 1 alleinstehend wäre).
Damit hätte sie Anspruch auf den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gem. § 21 (3) SGB II. Das wären dann mtl. 36% von 404,-
Ob das JC das anerkennt, muss man abwarten.  Denn wird das Kind  auch vom Kindsvater "versorgt", sieht das SGB II sehr wohl eine Partner-BG.


Den Mehrbedarf wegen Schwangerschaft hat sie hoffentlich und wahrscheinlich längst beantragt. Das sind immerhin 17% von 404,- im Monat.
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Aletheia
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Antwort #8 - 18.09.2016 um 13:18:58
 
KaGe schrieb am 18.09.2016 um 11:53:37:
Dann wäre sie ab Geburt des Kindes aber auch alleinerziehend (weil sie in RBstufe 1 alleinstehend wäre).

Nein, RBS1 wird nur angewendet um eine Benachteilligung der MischBG's (ALGII/AsylbLG) zu vermeiden, nicht weil sie als alleinstehend betrachtet wird.

Daher gäber es für sie zwar RBS 1, aber für Ihren Freund RBS 3, obwohl er nicht betrachtet wird als "eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die [...NICHT] als Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt", sondern eben doch als Lebenspartner, was die RBS2 beschreibt.  RBS 2 wird aber nicht angewendet bei MischBG's, weil dann der Leistungsanspruch geringer ausfiele.
Alleinstehend oder alleinerziehend wird dadurch keiner von Ihnen, sonst gäbe es die Runterstufung des Freundes zu RBS 3 nicht, sondern beide hätten RBS 1.
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KaGe
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Antwort #9 - 18.09.2016 um 15:39:02
 
Ähem, dann empfehle ich nicht den Zusammenzug nach Geburt des Kindes.
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Aras
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Antwort #10 - 18.09.2016 um 16:00:10
 
@KaGe
Das führt meiner Meinung nach dann dazu, dass das Jobcenter diesen Umstand dankend annimmt und die Mutter zum Beantragen des Unterhaltsvorschusses gemäß UVG gezwungen wird und für den Vater dann massiv Schulden aufgebaut werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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KaGe
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Antwort #11 - 20.09.2016 um 13:44:42
 
@Aras
Dass der Vater keinen Unterhalt zahlen soll, schrieb ich nicht.
Er ist als Asylbewerber höchstwahrscheinlich gar nicht unterhaltsfähig.
Damit wird der UHV doch eine automatische Folge.
Aber das ist doch etwas anderes als das Führen eines gemeinsamen Haushalts.
Oder bin auf falschem Gedankenweg?
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Aras
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Antwort #12 - 20.09.2016 um 15:08:47
 
Nur kurz:

Lies doch § 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes. Auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird keine Rücksicht genommen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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