Ist wohl für das Gericht nicht von Belang gewesen, da es nach dessen Ansicht schon an der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts mangelt (da Einreise zum nicht erlaubten beabsichtigten Daueraufenthalt statt Einreise zum erlaubten Kurzaufenthalt). Hat ja auch insofern den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21.06.
2013 – 10 CS 13.1002 zitiert, der wiederum sehr wohl auch explizit Bezug auf § 39
AufenthV genommen hatte.
Das heißt alles am Ende m.E. nichts anderes als das, was wir schon oft bei Diskussionen in diesem Bereich mit dem Stichwort "Nachentschluss" und dessen Beweisbarkeit bzw. desen Plausibelmachung thematisiert hatten.
Dazu nicht homogene Rechtsprechung und das m.W. Fehlen letzt- / höchstinstanzlicher Entscheidung dazu.
Ausfluss ist (meiner subjektiven meinung nach), dass man sich in die Lage versetzt sehen könnte, seinen vermeintlichen Anspruch auf die
AE in solchem Fall ggf. aufwändig bis in die letzte Instanz einklagen zu müssen. Mit offensichtlich unsicherem Ergebnis aus heutiger Sicht.
Da stellt sich, mal ab vom rechtlichen Aspekt, für den Privatmenschen die Frage, ob es (wir sprechen ja von Ländern der EU) nicht mehr Sinn macht, beim nächsten Trip in die ehemalige Wahlheimat mal fix das Visum zu beantragen.
Denn echte Einschränkungen ("gemeinsam verbrachte Zeit mit Ehemann") gibt es ja faktisch nicht für einen Besitzer eines schengenwirsamen
AT eines anderen Landes bei gleichzeitig fehlender Möglichkeit der Behörden, die tatsächliche Dauer eines Aufenthalts in DEU zu kontrollieren...