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Familiennachzug => Aufenthaltstitel (Gelesen: 4.509 mal)
DerGraf
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Antwort #15 - 07.12.2016 um 22:21:46
 
Petersburger schrieb am 07.12.2016 um 22:18:03:
Sind diese beiden Unterlagen entscheidungserheblich?


Naja lt AufenthG ist die Ermessen der Behörde. Grundsätzlich wird bei Familiennachzug zu Deutschen von der Sicherstellung LU abgesehen.
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Petersburger
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Antwort #16 - 07.12.2016 um 22:58:29
 
DongNai schrieb am 04.08.2016 um 06:27:41:
Meine Frau hat für den Familiennachzug zum Deutschen Kind nun ein Visa über 3 Monate bekommen.

Hier ist ganz zweifellos der LU (und auch der Mietvertrag) für die Entscheidung absolut irrelevant.

Im Falle des von Dir genannten 28 (1) Nr. 1 hast Du Recht, dass das AufenthG im Ausnahmefall den LU als Entscheidungskriterium zulässt.

Aber weder sehe ich im Thema irgendeinen Hinweis auf das Vorliegen der Ausnahme, noch ist diese Ausnahme nach dem BVerwG-Urteil  10 C 12.12 - Urteil vom 4. September 2012 von praktischer Bedeutung, denn die Aussage im letzten Satz der RNr 26 ist eindeutig:
Zitat:
Sie [die Ehe] dauerhaft im Ausland führen zu müssen, ist für ihn [den deutschen Ehepartner] in jedem Fall unangemessen und unzumutbar.


Damit sehe ich für eine Forderung nach den beiden von mir angemerkten Unterlagen keinen Raum. Nicht im Einzel- und schon gar nicht im Regelfall.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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DerGraf
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Antwort #17 - 07.12.2016 um 23:08:42
 
Ja habe ich jetzt auch gesehen. Dt. Kind. Dann nehme ich die Sachen mit LU und Miethöhe zurück  Cool
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Antwort #18 - 08.12.2016 um 14:17:13
 
DerGraf schrieb am 07.12.2016 um 23:08:42:
Dann nehme ich die Sachen mit LU und Miethöhe zurück


dann bitte auch die Sache mit dem LU relativieren, wenn die FZF nur zum deutschen Ehegatten (ohne Kind) beantragt wird.
Auch hier ist der Regelfall, dass der LU nicht gesichert werden muss.
Die Regelausnahme ist wie Petersburger schon geschrieben hat ein zahnloser Tiger geworden (BVerG Urteil). Aber das scheint zu den ABHs noch nicht durchgedrungen zu sein.
Und selbst wenn diese greift, müsste die ABH erst die Regelausnahme feststellen, bevor pauschal nach dem LU gefragt wird.
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